Drucksache - DS/0200/VIII  

 
 
Betreff: Tierschutz in Lichtenberg - Schutz von wildlebenden Tieren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Öffentliche Ordnung, Verkehr und BürgerdiensteBezirksamt
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.04.2017 
7. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.07.2017 
10. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzB (Abb) PDF-Dokument
VzK (Abb.) - Anlage  

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Förderung des Tierschutzes, insbesondere von sogenannten Wildtieren, zu verstärken.

 

Dabei ist besonders bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Flächen für Zirkusse und Jahrmärkte darauf zu achten, dass Tierschutzaspekte Berücksichtigung finden und Wildtiere nicht zur Schau gestellt werden und mitgeführt werden.

 

Weiterhin wird das Bezirksamt gebeten sich gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümer von Flächen, die in der Vergangenheit diese für Jahrmärkte und Zirkusveranstaltungen zur Verfügung gestellt haben, dafür einzusetzen, dass auch dort keine Wildtiere mehr mitgeführt oder zur Schau gestellt werden.

 

Außerdem wird das Bezirksamt ersucht gegenüber dem Senat die Initiative des Berliner Tierschutzbeauftragten zu unterstützen, der sich für ein berlinweites Verbot von Wildtieren in Zirkussen einsetzt.

 

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Dem Bezirksamt ist durchaus bewusst, dass dem Tierschutz ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings kann dem Anliegen in der vorgebrachten Erwartungshaltung aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.

 

Alle Zirkusbetriebe gastieren in Deutschland mit einer von einem Veterinäramt ausgestellten Erlaubnis nach § 11 Abs. 8d TierSchG (Tierschutzgesetz) und unterliegen einer Registrierung.

 

Mit dieser bundesrechtlichen Regelung ist die Zulässigkeit von registrierten Zirkusunternehmen einschließlich des Auftritts von Wildtieren abschließend geregelt und somit steht der Kommune kein eigener Regelungsspielraum  zu.

 

Verwiesen wird hierzu auf das beigefügte aktuelle Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg vom 02.März 2017 -AZ. 10ME 4/17-

 

Demnach wäre eine Gemeinde / Bezirk nicht berechtigt ein Wildtierverbot und die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Flächen für Zirkusgastspiele aus tierschutzrechtlichen Gründen zu verfügen. Speziell dazu wird auf Randnummer 12 des Urteils verwiesen. Außerdem greife ein Wildtierverbot unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung der Zirkusunternehmen ein.

 

Jeglicher nichtanlassbezogene regelnde, belastende Eingriff in die Wildtierhaltung eines Zirkus wäre rechtlich anfechtbar, mit dem Risiko, im Verwaltungsstreit zu unterliegen.

 

Nur eine Änderung des TschG durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) könnte das Problem lösen.

 

Bislang hat das zuständige Bundesministerium (BMEL) keine ausreichenden Erkenntnisse, dass die Wildtiere in den Zirkusunternehmen erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt sind.

 

In Lichtenberg gibt es keine öffentliche Fläche auf dem ein Zirkus gastieren kann.

Soweit Zirkusbetriebe auf privaten Flächen gastieren - Gastspielorte: Prerower Platz (Eigentümer BIM), Weiße Taube (privater Eigentümer) und Rennbahn Karlshorst, wird die Tierhaltung durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt kontrolliert, überwacht und der Tierschutz durchgesetzt.

 

 
 

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