Drucksache - DS/2106/VII
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen: a)auf die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-51 wegen Verfahrenseinstellung zu verzichten. Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich Anlage 2:Begründung zum Verzicht auf die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung; b)das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 11-51 für die Grundstücke Dolgenseestraße 8, 8A, 11, 11 A sowie die östlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 240 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 22. Dezember 2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-51 aufzuheben; Anlage 3:Begründung für die Einstellung des Verfahrens c)mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen; d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-51 war die Sicherung eines Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrums. Seitens des Bezirks soll nunmehr ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden, dass neben dem Nahversorgungszentrum auch ein Wohnungsbauvorhaben auf dem Grundstück ermöglicht. Die für die Einstellung des Verfahrens notwendigen Zustimmungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung liegen vor.
Bebauungsplan 11-51
für die Grundstücke Dolgenseestraße 8, 8A, 11, 11A sowie die östlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 240 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
ohne Maßstab Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes für ein „Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrums“ sowie Festsetzung der erschließenden Straßenverkehrsflächen
Anlage 2 Begründung zum Verzicht auf die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch fand in der Zeit vom 14. November 2011 bis einschließlich 15. Dezember 2011 (mit Ausnahme des 30. Novembers 2011) in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Dabei wurde der Vorentwurf zum Bebauungsplan 11‑51 mit einem kurzen Erläuterungstext den Bürgern vorgestellt. Die Öffentlichkeit ist am 11. November 2011 durch eine Anzeige in der Berliner Zeitung von der bevorstehenden frühzeitigen Bürgerbeteiligung unterrichtet worden. Des Weiteren wurde die bezirkliche Pressestelle informiert, und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein auf die Beteiligung hinweisender Aushang. Insgesamt nutzten 30 Personen die Gelegenheit der Beteiligung. Sieben Stellungnahmen gingen beim Fachbereich Stadtplanung zum Bebauungsplan-Vorentwurf 11-51 ein. Bei einer Stellungnahme handelt es sich um den Rechtsbeistand der Eigentümer des Dolgensee-Centers. Deren sehr ausführliche juristische Stellungnahme wird hier nur stichpunktartik wie folgt wiedergegeben:
Die privaten Eigentümer der betroffenen Grundstücke des Dolgensee-Centers haben damit gegen die grundsätzlichen Planungsziele Einwände erhoben und drohten mit einer Entschädigungspflicht seitens des Bezirkes. Da zwischen dem Plangeber und dem betroffenen Eigentümer kein Konsens geschlossen werden konnte, wurde dieser Verfahrensschritt nicht abgeschlossen und das Bebauungsverfahren kam zum Erliegen.
Begründung für die Einstellung des Verfahrens Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 11‑51 für die Grundstücke Dolgenseestraße 8, 8A, 11, 11A sowie die östlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 240, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde einzustellen und den Bezirksamtsbeschluss vom 22. Dezember 2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-51 aufzuheben. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin beschloss in seiner Sitzung am 22. Dezember 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-51 für die Grundstücke Dolgenseestraße 8, 8A, 11, 11A sowie die östlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 240 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde. Planungsziel war die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes für ein „Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum“ und die Festsetzung der zur Erschließung notwendigen örtlichen Verkehrsflächen. Als einziger Verfahrensschritt wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14.11.2011 bis einschließlich 15.12.2011 durchgeführt. Da die privaten Eigentümer der betroffenen Grundstücke massive Einwände gegen die Planungsziele hatten und mit einer Entschädigungspflicht des Bezirkes drohten, wurde dieser Verfahrensschritt nicht abgeschlossen. Inzwischen wurden die privaten Grundstücke veräußert,und der neue Eigentümer hat mit Datum vom 29.03.2016 einen Antrag beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich des Dolgensee-Centers gestellt, um vorrangig ca. 700 Wohneinheiten und in den Erdgeschosszonen ein Nahversorgungscenter auf der Grundlage des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes Berlins (großflächige und sonstige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Büros, Schank- und Speisewirtschaften, Arztpraxen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) zu errichten. Somit ist der Anlass für die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 11-51 die grundlegende Änderung der städtebaulichen Konzeption für das Gelände des Dolgensee-Centers in Lichtenberg-Friedrichsfelde. In der Bezirksamtssitzung am 26.04.2016 stimmte das Bezirksamt Lichtenberg der Absicht zu, mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren das gewünschte Ziel zu verfolgen. Demzufolge muss von dem bisherigen Planungszielen - „Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum“ - Abstand genommen werden. Mit Schreiben vom 02.05.2016 ist die Mitteilung der Absicht des Bezirkes Lichtenberg, die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-51 aufzuheben, gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 des AGBauGB erfolgt. Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-51 einzustellen, besteht seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt keine Bedenken (Antwortschreiben vom 06.06.2016). Ebenso stellt auch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung –GL 5- in ihrem Schreiben vom 01.06.2016 fest, dass die Erfordernisse der Raumordnung der geplanten Einstellung des Bauleitplanverfahrens nicht entgegenstehen. Der Beschluss des Bezirksamtes, den Bebauungsplan einzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. |
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