Drucksache - DS/1988/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-40-1 - frühzeitige Beteiligungen
Arbeitstitel: Wartiner Str. 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.05.2016 
56. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-40-1.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich [bereits mit Reduzierung des Geltungsbereiches siehe c)]

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-40-1.

 

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-40-1 für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen zu reduzieren. Da sich der Titel des Bebauungsplans durch die Geltungsbereichsreduzierung nicht ändert, ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht erforderlich.

 

Anlage 4:Begründung zur Änderung und Darstellung der zu reduzierenden Fläche

 

d)entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-40-1 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

e)mit der Durchführung des Beschlusses zu c) und d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

f)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 


Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-40-1

 

für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen


ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes:

 

          Änderung von Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“

 

          Änderung einer öffentlichen Parkanlage (ehemaliger Schulstandort) in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden

sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

28 Behörden sowie Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl A 4 - vom 08.10.2015 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden sowie Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht:

-       Handwerkskammer Berlin

-       Abt. BüDOrdImm Facility Management über BzStR

-       Abt. BiKuSozSport SchulSport A

 

24 Behörden sowie Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden sowie Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

  1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe –BSR, Stellungnahme vom 28.10.15
  2. Industrie- und Handelskammer zu Berlin –IHK- Stellungnahme vom 12.11.15
  3. IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Stellungnahme vom 19.10.2015
  4. SenStadtUm I B 24, Stellungnahme vom 02.11.15
  5. SenStadtUm I E 19, Stellungnahme vom 26.10.1
  6. SenStadtUm X C 2, Stellungnahme vom 18.12.15
  7. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Stellungnahme vom 29.10.15

 

Stellungnahmen gaben Behörden sowie Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wie folgt ab:

 

1. Berliner Feuerwehr, Stellungnahme vom 18.11.15

 

Anregung:Es wurden von der Feuerwehr zahlreiche Hinweise zur Beachtung von brandschutztechnischen Vorschriften gegeben. Zusätzlich sind verschiedene Merkblätter übersandt worden.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sie beziehen sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Baudurchführung und sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen.

 

2. Berliner Verkehrsbetriebe –BVG-, Stellungnahme vom 11.11.15

 

Anregung:Es bestünden keine Bedenken, jedoch wurde die Frage gestellt, ob über die Straßenverbreiterung der Falkenberger Chaussee nachgedacht wurde und wenn ja, ob diese dann in Konkurrenz zur Bebauung stünde.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Straßenverbreiterung der Falkenberger Chaussee wurde bereits im Bebauungsplan 11-40 berücksichtigt und zunächst für den Bebauungsplan 11-40-1 in Form der Baugrenze im Abstand von 7 m zur Straßenbegrenzungslinie übernommen. Kürzlich haben sich jedoch neue Erkenntnisse bezüglich der Straßenbahnplanung ergeben, die in den Bebauungsplan einfließen werden (s. 12. SenStadtUm VII B 43, Stellungnahme vom 16.11.15).

 

 

3. Berliner Wasserbetriebe (BWB), Stellungnahme vom 16.10.2015

 

Anregung:Im Bereich des Bebauungsplangebietes befänden sich Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB. Diese stünden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. In der Falkenberger Chaussee befände sich eine totgelegte/zugeschlämmte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000. Die Leitung könne im Bedarfsfall ausgebaut werden. Die äußere Erschließung des Standortes bezüglich der Trinkwasserversorgung sei gesichert.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die totgelegte/zugeschlämmte Abwasserdruckrohrleitung DN 1000 in der Falkenberger Chaussee verläuft nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens und muss daher nicht berücksichtigt werden.

 

Anregung:Im Geltungsbereich lägen mehrere Trinkwasserhauptleitungen (DN 400 bis DN 1200). Diese Leitungen würden auch weiterhin benötigt. Eventuelle Arbeiten an den Leitungen dürfen nur in der verbrauchsarmen Jahreszeit erfolgen. Die Hauptleitungen stünden für Hausanschlüsse grundsätzlich nicht zur Verfügung. Hausanschlüsse würden an die bestehenden bzw. neu zu legende Versorgungsleitungen angebunden. Die innere Erschließung könne entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Die Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolge grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser könne nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Hydranten der o. g. Hauptleitungen können nicht zur Löschwasserentnahme genutzt werden.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Die Begründung wird um Aussagen zu Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen sowie zur Löschwasserversorgung ergänzt.

 

Anregung:Die vorhandenen Schmutz- und Regenwasserkanäle stünden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutz- bzw. Regenwassers zur Verfügung. Da die Regenwassereinleitung in das Gewässer „Wuhle“ nur begrenzt möglich sei, sind in den weiteren Planungsphasen Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung zu berücksichtigen.

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verzögerung der Regenwassereinleitung geprüft. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um Aussagen zur Niederschlagsentwässerung ergänzt.

 

Anregung:In der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt I.2.6 Technische Infrastruktur sei die Dimension des Regenwasserkanals mit 800 beschrieben. Diese Angabe sei nicht korrekt. Der Regenwasserkanal habe eine Dimension von 200. Es werde um Korrektur gebeten.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Die Begründung wird unter Punkt I.2.6 Technische Infrastruktur korrigiert.

 

Anregung:Im Geltungsbereich befänden sich Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB im nichtöffentlich gewidmeten Straßenland. Die Anlagen dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden. Die auch unter Punkt I.2.6 beschriebenen Sicherungen dieser Anlagen würden derzeit bei den BWB auf Vollständigkeit überprüft. Baumaßnahmen seien derzeit im Bebauungsplangebiet von den BWB nicht vorgesehen.

 

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Eine Fläche für Leitungen der BWB im nichtöffentlichen Straßenland ist bereits als Fläche mit zu sichernden Leitungsrechten im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet. Die weiteren Flächen entsprechend des vorgelegten Planes werden geprüft und ggf. im Bebauungsplanentwurf ergänzt. Sofern die Anlagen bereits grundbuchrechtlich gesichert sind, werden die Flächen nicht mehr als mit Leitungsrechten zu belastende Flächen dargestellt, sondern nur mit Buchstaben gekennzeichnet und mit einer textlichen Festsetzung hinsichtlich der Einschränkungen zu Überbauung und Bepflanzung versehen.

 

Anregung:Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes sei zu beachten, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein müssen.

Grundsätzlich gelte:

Anlagen der BWB zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung werden nur in öffentlich gewidmetem Straßenland (Eigentümer Land Berlin) eingebaut.

Außerhalb dieser Flächen vorhandene oder geplante Anlagen der BWB sind dauerhaft durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB zu sichern.

Anlagen der BWB, einschließlich der dazugehörigen Sicherheitsstreifen, dürfen nicht bebaut, überlagert oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

Den Mitarbeitern der BWB muss der Zugang zu unseren Anlagen gegebenenfalls mit Fahrzeugen von bis zu 26 t Gesamtgewicht ermöglicht werden.

Die Kosten für Planung und Bau von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung außerhalb des öffentlich gewidmeten Straßenlandes werden nicht von den BWB getragen.

Die als Anlage beigefügten Technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB seien einzuhalten.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Die in Frage kommenden Anlagen werden als mit Leitungsrechen zu sichernde Flächen in Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet. Sofern die grundbuchliche Sicherung bereits vollzogen wurde, werden diese Flächen nur mit Buchstaben gekennzeichnet und mit einer textlichen Festsetzung hinsichtlich der Einschränkungen zu Überbauung und Bepflanzung versehen. Die weiteren Hinweise betreffen Maßnahmen während der Baudurchführung und sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen.

 

 

 

4. Gemeinsame Landesplanungsabteilung, Stellungnahme vom 29.10.15

 

Anregung:Ziele der Raumordnung stünden der beabsichtigten Planung nicht entgegen. Die Grundsätze der Raumordnung seien angemessen berücksichtigt worden. Zur Begründung werde auf die Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 20.02.15 verwiesen.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird berücksichtigt.

In der o.g. Mitteilung wurde gefordert, dass wegen der Umwandlung einer öffentlichen Parkanlage in Gemeinbedarfsfläche die Befassung mit Grundsatz § 6 Abs. 3 LEPro 2007 in den Planunterlagen dokumentiert werden solle. Der Entwicklungsgrundsatz § 6 „Freiraumentwicklung“ des LEPro 2007 (Landesentwicklungsprogramms 2007, Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg) beinhaltet das folgende Ziel: „Die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind, sollen erhalten oder hergestellt werden. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und entwickelt werden.“. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend unter Punkt I.3.1 „Ziele und Grundsätze der Raumordnung“ um Aussagen dahingehend ergänzt, dass der Zugang zum Landschaftsschutzgebiet Falkenberger Krugwiesen durch den vorhandenen Zugang zwischen der Brachfläche der ehemaligen Schule Wartiner Str. 1-3 und der Feldmark-Schule Wartiner Str. 23 vorhanden und über den Bebauungsplan 11-40 bereits als öffentliche Grünfläche gesichert ist.

 

Anregung:Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebe es aus Sicht der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten, die zur Verfügung gestellt werden könnten, lägen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht vor.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

5. Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin _-LAGetSi-,

Stellungnahme vom 16.11.15

 

Anregung:Die Prüfung der Unterlagen habe keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi seien keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

6. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH u. Co. KG, Stellungnahme vom 27.10.15

 

Anregung:Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe von Leitungen seien unverbindlich. Mit Abweichungen müsse gerechnet werden. Dabei sei zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus seien aufgrund von Erdbewegungen Angaben zur Überdeckung unverbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien durch Erkundungsmaßnahmen festzustellen. Im unmittelbaren Bereich der Leitung sei auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen gäben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen seien in Farbe auszugeben. Dabei sei die Maßstabsgenauigkeit zu prüfen. Die Auskunft gelte nur für den angefragten Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Netzbetreiber zu rechnen sei. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen sei nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen seien in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Baudurchführung beachtet.

 

Anregung:Im angefragten Bereich befänden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck von
> 4 bar.

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf dem Grundstück Falkenberger Chaussee 160 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans westlich der Sporthalle Leitungen der GASAG. Da zurzeit auf dem Gelände die Neuplanung einer Schule vorgenommen wird und es noch nicht feststeht, ob die Sporthalle erhalten bleibt oder um -/neugebaut wird, sind der endgültige Leitungsverlauf und dessen Erfordernisse hinsichtlich der Anpflanzung und Überbauung erst im weiteren Verfahren feststellbar.

 

Anregung:Seitens der NBB bestünden zurzeit keine Planungen. Die Versorgung des Plangebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für die Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Erfordernis zur planungsrechtlichen Sicherung von Anlagen der Gasversorgung im Geltungsbereich ist zurzeit nicht erkennbar.

 

Anregung:Folgendes sei zu beachten und solle in die weitere Planung einfließen:

Bei Baumpflanzungen sei ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,50 m solle jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien nur flachwurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden müsse, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter sei zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten sei protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube sei darauf zu achten, dass Leitungen nicht beschädigt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei notwenigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers entfernt werden müsse.

Im Weiteren werden Hinweise zu Ansprechpartnern gegeben.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Baudurchführung beachtet.

 

Anregung:Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, sei der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird mit diesem Bezirksamtsbeschluss reduziert. Der reduzierte Bereich wurde jedoch bereits bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB präsentiert, so dass eine erneute Beteiligung in diesem Verfahrensschritt nicht erforderlich ist.

 

7. Vattenfall Europe Wärme AG, Stellungnahme vom 21.10.15

 

Anregung:Im Planungsbereich befänden sich Fernwärmeanlagen der Vattenfall Europe Wärme AG, welche mit dem Abriss bzw. der Stilllegung der Schulgebäude in der Wartiner Straße 1 und 6 im Jahr 2008 außer Betrieb genommen wurden. Gleichzeitig wurde die Fernwärmeversorgung der dazugehörigen Sporthallen eingestellt. Die Lage der Fernwärmetrassen seien dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen. Es werde gebeten, die Formulierung hinsichtlich der Fernwärmeanlagen im Punkt 1.2.6 „ Technische Infrastruktur“ des Bebauungsplanes entsprechend zu korrigieren. Die Vattenfall Europe Wärme AG sei daran interessiert, geplante Objekte mit umweltfreundlicher Fernwärme zu versorgen.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend korrigiert bzw. ergänzt.

 

8. Vattenfall Europe Business Services GmbH (jetzt Stromnetz Berlin GmbH),

Stellungnahme vom 26.10.15

 

Anregung:In dem betrachteten Gebiet befänden sich Niederspannungsanlagen der Stromnetz Berlin GmbH. Einen Plan mit den vorhandenen Anlagen würden beiliegend zu diesem Schreiben überreicht. Weiterhin werde gebeten, die an das Plangebiet angrenzenden Mittelspannungsanlagen sowie die Netzstation 46807 zu beachten.

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung könne zurzeit keine Aussage getroffen werden.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Niederspannungsanlagen befinden sich überwiegend im öffentlichen Straßenland und müssen daher nicht planungsrechtlich gesichert werden. Ein Teil der Anlagen befindet sich auf dem zukünftigen Schulgelände des Grundstückes Wartiner Str. 6. Hier ist im weiteren Verfahren mit Vattenfall abzustimmen, inwieweit diese Leitungen überbaut werden dürfen und ob planungsrechtliche Festsetzungen getroffen werden müssen.

Die Mittelspannungsanlagen befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ebenso die Netzstation 46807, die bereits mit Bebauungsplan 11-40 als Fläche für Versorgungsanlagen gesichert wurde.

Anregung:Es sei zu beachten, dass der Betreiber der Elektroenergieanlagen nicht mehr unter „Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“, sondern als „Stromnetz Berlin GmbH“ firmiert. Es werde gebeten, dies in der Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere beim Punkt 1.2.6 „Technische Infrastruktur", zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sowie die übergebenen Planunterlagen im Rahmen der Beteiligung am Bebauungsplan 11-40 blieben weiterhin verbindlich.

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.

 

Anregung:Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von 1 - 110kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH", die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ und die „Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben“ seien genau zu beachten.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Richtlinien und Hinweise betreffen die Baudurchführung und haben keine planungsrechtliche Relevanz für das Bebauungsplanverfahren.

 

9. SenBildJugWiss I D, Stellungnahme vom 23.10.15

 

Anregung:Es bestünden keine Einwände gegen die Teil-Änderung des Bebauungsplans 11-40. Zur Sicherung der Schulplätze seien bereits innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 11-40-1 eine 3-zügige Grundschule in der Wartiner Str. 6 und eine 5-zügige Integrierte Sekundarschule in der Wartiner Str. 1-3 geplant, deren Maßnahmen im Entwurf der Investitionsplanung 2015-2019 enthalten seien. Der Bedarf des Grund- und Oberschulplatzbedarfs sei mit der SenBildJugWiss abgestimmt worden.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schulplanung wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben und konkretisiert und bei planungsrechtlicher Relevanz im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

10. SenFin I D 1, Stellungnahme vom 30.11.15

 

Anregung:Im Zusammenhang mit dinglichen Grundstücksgeschäften (Nr. 6 Abs. 2
ZustKat) des Landes Berlin bestünden keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs. Auch für das im Westen des Geltungsbereichs angrenzende Grundstück Welsestraße 1-3 (im Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds Berlin - C 9297) könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Entwicklung keine Beeinträchtigung durch die vorgesehene Planung festgestellt werden.

Anbei werde eine Übersicht mit den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans übergeben, die im Clusterungsprozess einbezogen sind. Es handele sich um drei Clusterobjekte C 5909, C 8183 und C 3955. Die Clusterobjekte C 5909 und C 8183 hätten noch keine Votierung erhalten. Das Clusterobjekt C 3955 (Falkenberger Chaussee 160) wurde durch das Bezirksamt Lichtenberg bereits mit Fachvermögen für eine Schulnutzung votiert. Die Flächen, die nicht von der Clusterung betroffen sind, würden die Ausschlussgründe Grünfläche bzw. Straßenland im Landesvermögen aufweisen.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Inanspruchnahme von Flächen, die zurzeit als Grün- oder Straßenlandflächen in Landesvermögen deklariert sind, ist für die Fortführung der Straßenbahntrasse in Richtung Falkenberg erforderlich. Weitere Ausführungen hierzu unter 12. SenStadtUm VII B 43, Stellungnahme vom 16.11.15. Die Flächen zwischen den Clusterobjekten 5909 und 8183 werden als öffentliche Durchwegung nicht benötigt und sollen dem Schulgrundstück Wartiner Str. 6 zugeschlagen werden. Die endgültige Abstimmung hierzu steht aber noch aus und die Entscheidung wird im weiteren Verfahren getroffen.

 

Anregung:Bezüglich der haushaltsmäßigen Aspekte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) seien die Aussagen zur Finanzierung (S. 26 oben unter III. 3 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung) nicht hinreichend konkret. Dazu würden folgende ergänzende Aussagen übermittelt werden:

Für den Standort Wartiner Str. 6 seien in der Investitionsplanung 2015-2019 beim Kapitel 3701, Titel 70100 das Vorhaben „zukünftiger Grundschulstandort, Grundinstandsetzung Schule einschl. Außenanlagen, Wartiner Str. 6“ mit Gesamtkosten von 9,345 Mio. € berücksichtigt. Auch im Entwurf des Bezirkshaushaltsplan sei das Vorhaben mit einer ersten Rate von 1 Mio. € in 2017 berücksichtigt (siehe beiliegender Auszug aus Entwurf BezHPl. 2016-2017). Darüber hinaus ist in der I-Planung 2015-2019 unter Kapitel 3702 (Sekundarschulen), Titel 70101 das Vorhaben „Neubau Grundschule, Sanierung Sporthalle und Außenanlagen, Wartiner Str. 1-3“ mit Gesamtkosten von 30 Mio. € und einer ersten Rate von 0,5 Mio. € in 2019 enthalten.

 

 

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

11. SenStadtUm IV WBL, Stellungnahme vom 29.10.15

 

Anregung:Die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche auf betreffendem Grundstück und somit die Möglichkeit der Reaktivierung der ehemaligen Schulstandorte werde begrüßt, wenngleich damit einstmals für den Wohnungsbau vorgesehene Flächen anderweitig genutzt würden. In Anbetracht des stark vorangetriebenen Baus neuer Wohnungen sei die gleichzeitige Versorgung der wachsenden Bevölkerung mit sozialer Infrastruktur jedoch von zentraler Bedeutung.

Aus diesem Grund werde mit dem „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“, das grundsätzlich bei für Bebauungsplanverfahren, die der Realisierung eines Wohnbauvorhabens dienen, anzuwenden sei, die Finanzierung des durch das jeweilige Projekt ausgelösten Bedarfs an sozialer und technischer Infrastruktur gesichert. Im Rahmen der Angemessenheit werde dabei die Übernahme der Kosten insbesondere auch von zusätzlichen Grundschulplätzen mit dem Vorhabenträger vereinbart. Davon abgesehen seien die Belange der Wohnungsbauleitstelle durch den Bebauungsplan nicht berührt.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Einen konkreter Zusammenhang mit einem Wohnungsbauvorhaben, bei dem das „Berliner Modell...“ Anwendung findet, ist im Einzugsbereich der geplanten Schulen derzeit nicht gegeben.

 

12. SenStadtUm VII B 43, Stellungnahme vom 16.11.15

 

Anregung:Zum o.g. B-Planentwurf bestünden in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht folgende Hinweise und Bedenken:

Der Straßenraum der Falkenberger Chaussee entspräche nicht den Anforderungen für den Fahrrad- und Fußverkehr, dies betreffe insbesondere den quantitativen und qualitativen Ansprüchen an sichere Schulwege. Die geplanten Schulstandorte südlich dieser Straße würden sichere Querungsstellen über die Fahrbahn, ausreichend breite Gehwege und separate Radverkehrsanlagen entlang der Falkenberger Chaussee erfordern. Die gegenwärtige und zukünftige Verkehrsbelastung liege deutlich über 10 000 Kfz/24 h werktags. Zurzeit gäbe es im Seitenbereich der Fahrbahn abmarkierte Randstreifen, die für Fußgänger ausgewiesen und abschnittsweise für Radfahrer zugelassen werden. Die Ausführungsvorschriften für Rad- und Gehwege des BerlStrG vom 16.März 2013 seien hier maßgebend und zu berücksichtigen. Die Ausweisung des öffentlichen Straßenlandes der Falkenberger Chaussee solle diese Ausbaustandards enthalten, der vorliegende B-Planentwurf solle die öffentlichen Straßenverkehrsflächen des B-Planentwurfes 11-40 einbeziehen und erweitern. Die im vorliegenden B-Planentwurf 11-40-1 enthaltenen Flächen seien für die gegenwärtig geltenden Vorschriften nicht ausreichend.

 

Straßenbahnplanung

Die Überlegungen zum Bau einer Straßenbahnverbindung zwischen Hohenschönhausen und Marzahn würden noch aus der Zeit vor 1990 stammen. Diese Strecke führe allerdings nicht direkt nach Ahrensfelde, sondern bis zur Wuhletalstraße und sehe dort einen Anschluss an die nach Ahrensfelde führende Straßenbahnstrecke vor. Im gegenwärtig gültigen StEP Verkehr seien wegen der bis 2011 vorliegenden Prioritätensetzungen nur kurz- und mittelfristig geplante neue Straßenbahnstrecken dargestellt. Im Rahmen der Überlegungen und Anforderungen an die wachsende Stadt und die neuen Wohnungsbaupotentiale bestünde weiter die Notwendigkeit, diese Trasse für einen späteren Netzschluss freizuhalten. Es sei beabsichtigt, bei der Überarbeitung und Aktualisierung des StEP Verkehr auch langfristig geplante Straßenbahnverbindungen aufzunehmen bzw. darzustellen.

Um für die Flächenfreihaltung im vorliegenden Bereich des B-Planentwurfes bessere Grundlagen zu erhalten, würde gegenwärtig die Straßenbahnstreckenführung im Kontext mit der Planung der Falkenberger Chaussee einschließlich Fuß- und Radwegführung im Lageplan 1:500 skizziert. Hierzu würden Luftbilder und die ALK verwendet. Für die Querschnittsgestaltung würden 2 Varianten zugrunde gelegt. Auf der Grundlage dieser kurzfristig fertigzustellenden Lagepläne sei eine gemeinsame Besprechung der Referate SenStadtUm VII B, VII C und VLB B mit Vertretern der Stadtplanung und des SGA Lichtenberg geplant, diese könne kurzfristig für die 48.KW anberaumt werden, um die Straßenraumgestaltung und die Berücksichtigung im B-Planentwurf gemeinsam abzustimmen. Nach bisherigen Erkenntnissen sei eine Straßenbreite für die Falkenberger Chaussee von 32 bzw. 34,50 m beginnend ab der nördlichsten Flurstücksgrenze einschließlich der Straßenbahntrasse planerisch vorzuhalten. Für die Baugrenzen solle das Maß von 34,50 m berücksichtigt werden. Die Festlegung der zukünftigen südlichen Straßenbegrenzungslinie solle bei dem gemeinsamen Termin festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten auch Erkenntnisse oder Vorgaben für die Schulgebäudeplanung als Vorgaben für das Wettbewerbsverfahren besprochen werden.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Der Abstimmungstermin fand am 11.12.15 bei SenStadtUm VII B statt. Beteiligt waren aus dem BA Lichtenberg der FB Stadtplanung, das SGA und das UmNat. Die inzwischen fertig gestellte Detailplanung zur Verlängerung der Straßenbahntrasse in Richtung Marzahn wurde in 3 Varianten vorgestellt, aus denen eine Vorzugsvariante (gesamte Straßenbreite mit TRAM-Trasse 34,50 m) ermittelt wurde. Aufgrund der erforderlichen Trassenfreihaltung für die langfristige TRAM-Planung ergeben sich Änderungen u.a. an den Grundstückszuschnitten der Schulgrundstücke und an der Lage der Straßenbegrenzungslinien sowie der Baugrenzen im Bebauungsplan 11-40-1. Der Bebauungsplanentwurf wird auf der Grundlage der aktuellen Trassenplanung entsprechend geändert. Daraus resultiert die Verringerung der Schulgrundstücksflächen Wartiner Str. 1 um mind. 16 m Tiefe entlang der Falkenberger Chaussee; die bestehende Turnhalle Falkenberger Chaussee 160 ist von der Trassenplanung ebenfalls betroffen. Ob weitere Bereiche aus dem B-Plan 11-40 bezüglich der Trassenfreihaltung in das Änderungsverfahren 11-40-1 einbezogen werden, wird noch geprüft. Das Schul- und Sportamt, das SGA sowie das UmNat wurden von der beabsichtigten Planungsänderung bereits informiert.

 

Anregung:Hinweise zum Erläuterungsbericht:

Seite 22 unter Punkt II.3.6: Hier seien die Aussagen zur Flächenfreihaltung der Straßenbahn entsprechend den vorangegangenen Erläuterungen zur Straßenbahnplanung zu korrigieren.

Seite 23 oben: Die Regionalbahnlinie OE 60 verkehre nicht mehr, hier wäre stattdessen die Linie RB 24 zu nennen.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend ergänzt bzw. aktualisiert.

 

Anregung:Entlang der Falkenberger Chaussee gebe es nur separate Radverkehrsanlagen im ausgebauten Bereich mit zwei Richtungsfahrbahnen. Im B-Planentwurf selbst gebe es Randstreifen neben der Fahrbahn, die für zu Fuß Gehende genutzt werden. Es handelt sich nicht um baulich ausgebildete Gehwege.

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist regelmäßig nicht Inhalt von Bebauungsplänen. Die Gehwege werden aber im Zusammenhang mit der Neuplanung der Falkenberger Chaussee im Bereich der Verlängerung der TRAM-Linie berücksichtigt.

 

Anregung:Hinweis zur Planung der Schulstandorte: Wegen der Seitenlage der Straßenbahn solle keine Erschließung durch Kfz (Versorgungsfahrzeuge, Müllabfuhr etc.) von der Falkenberger Chaussee aus erfolgen. Zufahrten zu den Schulgrundstücken seien von der Falkenberger Chaussee aus auszuschließen (z.B. Knotenlinie mit entsprechender Festsetzung). Auch die Haupteingänge für die Schüler sollten vorzugsweise an der Wartiner Straße liegen.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Im Zuge der Neuplanung der Schule an der Wartiner Str. 1 wird die verkehrliche Erschließung entsprechend berücksichtigt. Die Schule Wartiner Str. 6 wird saniert und behält ihre Zufahrt von der Wartiner Straße aus. Die Notwendigkeit einer textlichen Festsetzung bezüglich der Zufahrten wird geprüft.

 

13. SenStadtUm VIII D 25, Stellungnahme vom 28.10.15

 

Anregung:Es bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf enthielte keine Aussagen zur Niederschlagsentwässerung. Das Planmaterial enthielte darüber hinaus keine Prüfung des Untergrundes hinsichtlich einer möglichen vollständigen oder teilweisen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 36a BWG. Es werde lediglich erwähnt, dass ein Regenwasserkanal an das Gebiet angrenzt. Abstimmungen mit den BWB zur Einleitung des Niederschlagswassers (Einleitbeschränkung) in die Regenwasserkanalisation seien notwendig, wenn das anfallende Niederschlagswasser in die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden soll. Nach den vorliegenden Unterlagen sei eine Zunahme des Versiegelungsgrades durch die geplante Nutzung zu erwarten. Insoweit sei anhand der Bestandsunterlagen zu prüfen, ob die Entwässerung des Plangebietes durch die vorhandenen Entwässerungsanlagen dauerhaft gesichert ist. Es werde empfohlen, das Planmaterial dahingehend zu überarbeiten.

 

Abwägung Stapl:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren um Aussagen zur Niederschlagsentwässerung ergänzt. Gemäß § 36a BWG „ ... soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden“. Der Bebauungsplan umfasst im Wesentlichen 2 Grundstücke, deren Eigentümer das Land Berlin ist. Im Zuge der Sanierungs- und Neubaumaßnahmen der geplanten Schulen sind auch Baugrunduntersuchungen erforderlich, aus denen zu gegebener Zeit abgeleitet werden kann, inwieweit die Niederschlagsversickerung auf den Grundstücken gemäß § 36a BWG erfolgen kann oder ob andere Einleitmaßnahmen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen während der Baudurchführung; diese sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen.

 

14. SenStadtUm IX C 34, Stellungnahme vom 27.11.15

 

Anregung:Die Stellungnahme sei auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 47 ff. BImSchG, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungsplanung abgegeben worden. Angesichts der hohen Verkehrslärmbelastung durch die Falkenberger Chaussee werde empfohlen, zunächst aktive Schallschutzmaßnahmen zu prüfen:

Zur Lärmminderung am Entstehungsort würden seit einigen Jahren lärmarme Straßenbeläge im Zuge von Straßensanierungen eingesetzt. Damit seien Pegelminderungen um 2 bis 3 dB(A) erreichbar. Zuständig sei das bezirkliche Tiefbauamt. Zur Deckung der zusätzlichen Kosten der lärmarmen Bauweise bestünde ein Förderprogramm bei SenStadtUm IX C 3. Vor Grundschulen sei in der Vergangenheit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zur Erhöhung der Sicherheit begrenzt worden. Zu prüfen sei, ob eine Anordnung auch bei neuen Schulstandorten erforderlich ist, womit sich dann gleichzeitig die Lärmbelastung während des Schulbetriebs reduzieren würde.

Vor der Nutzung der Instrumente einer lärmrobusten Baustruktur solle die Möglichkeit des Einsatzes von Lärmschutzwänden oder –wällen geprüft werden. Sollte die Verwendung aktiver Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend sein, so sei eine geschlossene Bauweise bei Ausrichtung lärmsensibler Räume zur lärmabgewandten Seite zu empfehlen. Bei verbleibenden Belastungen sei passiver Schallschutz in Verbindung mit einer Lüftungsanlage denkbar. Dabei sei ein ausreichender Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern herzustellen ohne dass die Lüftungsanlage die erforderliche Schalldämmung zwischen den Unterrichtsräumen beeinträchtigt.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Als Grundlage für die Ermittlung der aktuellen Verkehrslärmsituation und der Bestimmung von Schallschutzmaßnahmen aktiver und/oder passiver Art ist kürzlich eine schalltechnische Untersuchung beauftragt worden. Die Untersuchungen werden in das weitere Bebauungsplanverfahren einfließen.

 

15. SenStadtUm, Landesdenkmalamt, Stellungnahme vom 23.10.15

 

Anregung:Gegen die Aufstellung des B-Planes bestünden seitens des LDA grundsätzlich keine Bedenken. Das hier genannte Verfahren berühre jedoch bodendenkmalpflegerische Belange. Ein Teil der ausgewiesenen Fläche gehöre zu einem archäologischen Verdachtsgebiet, auf dem mit ur- und frühgeschichtlichen Funden zu rechnen sei (s. Anlage). Alle Bodeneingriffe seien im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin abzustimmen und das betroffene Gebiet durch Ausgrabungen zu dokumentieren. Das Landesdenkmalamt führe in solchen Fällen archäologische Rettungsmaßnahmen durch, deren Bedingungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Anforderungen von anderen Rechtsgebieten an die Nutzung von Grundstücken wie z. B. aus dem Denkmalschutzrecht stehen neben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie sind deshalb auch nicht in den Plan aufzunehmen. Ob ein Vorhaben diese anderen Anforderungen einhält, wird im Genehmigungsverfahren neben den Festsetzungen des Bebauungsplans geprüft (Hinweis in § 29 BauGB auf das Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften). Da die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans dem Land Berlin gehören und aktuell ein Schulneubau sowie eine Schulsanierung in der Planung sind, werden die Hinweise des LDA an das für die Bauplanung zuständige Facility Management übergeben.

 

16. Abt. BüDOrdImm, Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Stellungnahme vom 27.10.15

 

Anregung:Aus verkehrsbehördlicher Sicht sei zum heutigen Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens 11-40-1 für die Grundstücke Wartiner Straße 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160 keine abschließende Beurteilung möglich. Verkehrliche Aspekte seien anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die Falkenberger Chaussee gehöre zum sogenannten übergeordneten Straßenland – verkehrliche Maßnahmen, welche bisher ebenso nicht erkennbar seien, unterliegen der Verkehrslenkung Berlin.

Aufgrund vergangener Problematik werde eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass bereits im Vorfeld für ausreichende Parkflächen sowie Feuerwehrzufahrten und der damit verbundenen Bewegungsfläche gesorgt wird.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Da keine Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen besteht, ist es nicht zwingend erforderlich, Flächen für Stellplätze im Bebauungsplan festzusetzen. An der Wartiner Straße stehen zahlreiche Stellplätze vor den geplanten Schulen im öffentlichen Straßenland zur Verfügung. Zusätzliche Flächen zur Neuanlage von Stellplätzen sind in der näheren Umgebung außerdem nicht vorhanden. Die für den Schulbetrieb unbedingt erforderlichen Stellplätze sind auf den jeweiligen Grundstücken bereitzustellen.

Die Planung von Feuerwehrzufahrten und der damit verbundenen Bewegungsflächen obliegt der Durchführungsplanung von Bauvorhaben, wird im Genehmigungsverfahren geprüft und ist grundsätzlich nicht Inhalt eines Bebauungsplans.

 

17. Abt. Stadtentwicklung, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, Stellungnahme vom 06.11.15

 

Anregung:Mit folgenden Änderungen werde der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt:

Punkt 1.3.7 (INSEK, S. 13) erster Anstrich: Die „Sporthalle Wartiner Straße 1/3“ habe die Adresse Falkenberger Chaussee 160 und solle auch so bezeichnet werden.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt.

bei der Bezeichnung „Sporthalle Wartiner Straße 1-3“ handelt es sich in der Begründung um eine Zitierung aus dem Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept von 2008, als die separate Grundstücksbildung für die Sporthalle noch nicht erfolgt war und noch unter der alten Adresse geführt wurde. Die Begründung wird an entsprechender Stelle zur Klarstellung einen Einschub in Klammern mit der Ergänzung: (heute Falkenberger Chaussee 160) erhalten.

 

Anregung:Punkt 1.4, S. 16, Abs. 2 und Punkt II.1, S. 17, erster Satz: Hier seien jeweils die Bezeichnungen 11-40 in 11-40-1 zu korrigieren.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden berücksichtigt.

Die Bezeichnungen des Bebauungsplans werden entsprechend korrigiert.

 

18. Abt. Stadtentwicklung, Straßen- und Grünflächenamt, Stellungnahme vom 22.10.15

 

Anregung:Das gepl. Schulgrundstück Wartiner Straße 6 rage mit dem nördlichen Bereich in das als öffentliches Straßenland gewidmete Flurstück 256 bis an die derzeitige Ausbaugrenze des Gehweges und nehme dabei das ganze Straßengrün ein. Mit der nordwestlichen Spitze werde sogar der ausgebaute Gehweg der Falkenberger Chaussee überdeckt. In der Begründung der Festsetzung werde auf die längerfristige Planung einer Straßenbahn-Verlängerung über die Dorfstraße bis zur Strecke der M 8 im StEP-Verkehr hingewiesen. Die dafür vorgesehene Fläche sei im Bebauungsplan allerdings als 7 m breite Vorgartenfläche ausgewiesen. Selbst wenn die zweibahnige Fahrbahn der Falkenberger Chaussee sich zwischen Welsestraße und Wartiner Straße weiterhin auf eine Fahrbahn verjünge, benötige man für die Fortführung der Straßenbahn unter Berücksichtigung von Haltestellen eine zusätzliche Trasse von ca. 10 m. Diese Trassenbreite kann nicht als Vorgartenzone ausgewiesen werden, sondern muss öffentliches Straßenland bleiben. Bezüglich des Eingriffs in das öffentliche Straßenland sei aber auch eine Stellungnahme von SenStadtUm Vll B 4 einzuholen.

 

Abwägung Stapl:

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Der betreffende Bereich wird aufgrund der kürzlich von SenStadtUm vorgelegten Neuplanung der Straßenbahntrasse komplett überarbeitet. Die Stellungnahme von SenStadtUm VII B wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingeholt. Ausführliche Ausführungen dazu siehe 12. SenStadtUm VII B 43, Stellungnahme vom 16.11.15.

 

Anregung:Falls für das Schulgrundstück Wartiner Str. 6 weitere Flächen benötigt werden, stünde die westlich anschließende Straßenfläche zur Verfügung, die das benachbarte Flurstück 267 nördlich und östlich umschließt. lm beiliegenden Plan sei die Fläche rot eingetragen. Es müsse allerdings der Leitungsbestand abgefragt werden. Es könne auch geprüft werden, inwieweit die Flurstücke 255 und 267 zur Verfügung stünden. Insbesondere das Letztere unterliege zz. keiner Nutzung.

 

Abwägung Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Nach derzeitigem Planungsstand werden für das Schulgrundstück Wartiner Str. 6 keine weiteren Flächen benötigt.

 

Ergebnis: Änderung des B-Planvorentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung entsprechend dem Abwägungsergebnis.


Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 21.09.2015 bis einschließlich 21.10.2015 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 18.09.2015 über Anzeigen in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Zusätzlich erfolgte die Auslage im Stadtteilzentrum Hohenschönhausen Nord. Auch über das Internet konnte Einsicht in die Planung genommen werden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Begründung zum Bebauungsplan.

 

Es haben keine Bürgerinnen und Bürger während dieser Zeit im Fachbereich Stadtplanung Einsicht in die Planung genommen. Folglich wurden keine mündlichen Anregungen geäußert. Schriftliche Anregungen bzw. Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen.

 

 

Ergebnis: Keine Änderungen aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, aber Änderung des B-Planvorentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung entsprechend dem Abwägungsergebnis zur frühzeitigen Behördenbeteiligung.

 

 


Anlage 4

Begründung zur Änderung des Geltungsbereiches

und Darstellung der zu reduzierenden Fläche

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-40-1 wird reduziert. Die zu reduzierende Fläche (s. untenstehende Darstellung) liegt außerhalb des ehemaligen und auch des neu geplanten Schulgeländes. Auf ihr befindet sich eine öffentlich gewidmete Durchwegung zum LSG Falkenberger Krugwiesen. Diese Fläche ist bereits durch den Bebauungsplan 11-40 als öffentliche Grünfläche gesichert worden, soll nicht Bestandteil des neuen Schulstandortes werden und kann somit aus dem Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes 11-40-1 herausgenommen werden. Der Geltungsbereich wird daher um eine ca. 630 m2 große Fläche, bestehend aus einem Teil des Flurstücks 486, reduziert.

Eine Änderung des Bebauungsplantitels ergibt sich hieraus nicht. Eine Veröffentlichung der Geltungsbereichsänderung im Amtsblatt ist daher nicht erforderlich. Der reduzierte Geltungsbereich wurde bereits zu den frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB präsentiert.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung stimmten mit Schreiben vom 26.11.15 und 11.12.15 der Reduzierung des Geltungsbereiches zu.

 

 

 
 

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