Drucksache - DS/1868/VII  

 
 
Betreff: Einbeziehung einer gerechten Verteilung der Ärzte über den gesamten Bezirk in den BEP Wohnen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GesundheitBezirksamt
   
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2016 
52. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.06.2016 
57. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Gesundheit Entscheidung
13.07.2016 
52. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Gesundheit mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
08.09.2016 
53. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Gesundheit mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche BE Gesundheit PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, in die Überarbeitung des Entwurfs der Bereichsentwicklungsplanung Wohnen (BEP Wohnen) auf der Grundlage der Erhebung der Disparitäten der Regionalen Ärztlichen Versorgung 2008 (Aktualisiert in 2012) eine sinnvolle Verteilung von niedergelassenen Ärzten und weiterem medizinischen Fachpersonal einzubeziehen, bei Planung und Genehmigung von Wohnungsneubauten zu berücksichtigen und eine diesem Anliegen dringende Werbung zu unterstützen.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß dem Berliner Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AG BauGB) § 4 (2) haben Bereichsentwicklungspläne (BEP) folgenden Inhalt:

 

„Die Bereichsentwicklungsplanung dient der teilräumlichen (städtebaulichen) Entwicklung. Darin werden die Zielvorstellungen für Teilbereiche aufgezeigt und mit Trägern öffentlicher Belange aufeinander abgestimmt. Die Bereichsentwicklungsplanung enthält Aussagen über die anzustrebende Nutzungsverteilung, über Stadtgestaltung und Schutz- und Entwicklungsvorstellungen sowie über die Priorität von Maßnahmen. Das Ergebnis der Bereichsentwicklungsplanung ist verwaltungsintern bindend; es ist in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen.“

 

Durch die Ausführungsvorschriften Bereichsentwicklungsplanung zum § 4 (2) AGBauGB (AV BEP) werden unter den Ziffern I, 1-3 die Aufgaben und Grundsätze der BEP in Bezug auf die Planungsebene zwischen Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungsplan und Bebauungsplan sowie auf das Wesen des Planungsinstruments und die Planungsinhalte konkretisiert.

Für das Bezirksgebiet wird insbesondere der Flächenbedarf für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, für Grün- und Erholungsflächen, für gewerbliche Betriebe, der verkehrlichen Infrastruktur sowie für das Wohnen ermittelt und räumlich zugeordnet. Die Planungen sind auf einen mittel- bis langfristigen Horizont ausgerichtet.

 

Zuständig für die Bereichsentwicklungsplanung sind seit Anfang der 90er Jahre die Bezirke. Die Aufgabe der Hauptverwaltung beschränkt sich auf die Regelung von Grundsatzangelegenheiten sowie auf die Einbringung gesamtstädtischer Ziele in den Planungsprozess.

 

Bereichsentwicklungsplanungen und sonstige städtebaulichen Planungen sind wichtige Planungsinstrumente der Bezirke, welche zwischen der übergeordneten und der kleinräumigen Planungsebene vermitteln. Sie stehen in der Berliner Planungssystematik zwischen der gesamtstädtischen Flächennutzungsplanung und den auf Teilbereiche bezogenen Bebauungsplänen.

 

 

Das von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossene Ergebnis der jeweiligen BEP entspricht einer sonstigen städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Absatz 5 und 6 Baugesetzbuch (BauGB). Da die Bereichsentwicklungsplanung regelmäßig auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben ist, stellt sie ein flexibles Planwerk, das sich aktuellen Fragen stellt, dar. Der BEP ist eine textliche Erläuterung beizufügen.

 

Nähere Informationen und Übersichtskarten sind hier zu entnehmen: https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/bauen/artikel.280038.php

 

Das Bezirksamt Lichtenberg kann dem Anliegen des Antrages nicht folgen, weil die „sinnvolle Verteilung von niedergelassenen Ärzten“ nicht Gegenstand einer städtebaulichen Planung unter Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist und daher auch nicht in den über- und nachgeordneten Planungsebenen Flächennutzungsplan, Stadtentwicklungspläne und Bebauungspläne Berücksichtigung findet. Vielmehr sieht die BauNVO die Zulässigkeit von Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke/Ärzte in nahezu allen Baugebieten regelmäßig oder ausnahmsweise vor, so dass sich eine weitere städtebauliche Verortung von Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke erübrigt. Krankenhäuser mit „gesamtstädtischer Bedeutung“ sind davon ausgenommen.

 

Die Neuplanung von Praxisstandorten kann nicht einseitig, sondern nur in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung vorgenommen werden, da die Arztpraxen zulassungspflichtig sind und die Zulassung durch ein Zulassungsgremium der KV nach § 90 SGB V erfolgen muss. Für die Anzahl und die Verteilung von Haus- und Fachärzten im Land Berlin als Gesamtes bzw. in den Bezirken selbst ist also die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) und ggf. die Senatsverwaltung für Gesundheit zuständig, sofern der Gesetzgeber hier die dafür notwendigen Kompetenzen den beiden Institutionen eingeräumt hat.

 

 

 

 
 

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