Drucksache - DS/1637/VII  

 
 
Betreff: Gebäudebewohnenden geschützten Vogel- und Fledermausarten in Lichtenberg helfen und diese schützen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.06.2015 
45. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
10.12.2015 
51. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, alle öffentlichen Gebäude des Bezirkes zu prüfen, ob an diesen Nisthilfen für gebäudebewohnende geschützte Vogel- und Fledermausarten (u. a. für Haussperling, Mauersegler, Turmfalke, Abendsegler, Mehlschwalbe, Star, Hausrotschwanz, Kohl-/Blaumeise etc.) angebracht werden können und diese dann auch anzubringen.

 

Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, bei Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften dafür zu werben, ebenfalls Nisthilfen für gebäudebewohnende geschützte Vogel- und Fledermausarten an ihren Gebäuden anzubringen.

 

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Entsprechend der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. September 2014, unterliegen folgende bauliche Maßnahmen der in dieser Verordnung geregelten Artenschutzbestimmungen:

 

„Zum Abriss von Gebäuden und zur Sanierung (einschließlich energetischer Sanierung) von Fassaden (einschließlich Brandwänden), Balkonen und Loggien wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, wenn und soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist.

 

Rechtzeitig vor Beginn der Abriss- oder Sanierungsmaßnahme hat die Bauherrin oder der Bauherr zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen davon betroffen sind. Soweit erforderlich, hat die Bauherrschaft diese Prüfung durch eine nachweislich fachkundige Person durchführen zu lassen. Sind Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden, hat die Bauherrschaft die Abriss- oder Sanierungsmaßnahme unverzüglich der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes anzuzeigen. Die Anzeige enthält neben den Namens- und Adressangaben insbesondere eine Beschreibung des Abrisses oder der Sanierungsmaßnahme nach Art, Ablauf und Zeitrahmen, eine Darstellung der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Art, Anzahl und Lage sowie den Nachweis der Zulässigkeit des Bauvorhabens. § 17 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden, insbesondere die zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

 

Der Zugriff auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten darf nur durch die fachkundige Person erfolgen und erst durchgeführt werden, wenn die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die vollständigen Unterlagen zugegangen sind, die Maßnahme schriftlich ganz oder teilweise untersagt.

 

Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen oder Ersatzquartieren anzubringen. Art und Umfang des Ausgleichs sowie geeignete Lage der Ersatzvorrichtungen richten sich nach dem Kartierungsergebnis. Grundsätzlich sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen; für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in doppelter Anzahl zu schaffen.“

 

Unter diese Verordnung fallen auch alle Baumaßnahmen an öffentlichen Gebäuden. Das Bezirksamt als Eigentümer dieser Gebäude ist daher schon von Gesetz wegen verpflichtet Ersatz zu schaffen, wenn Niststätten beseitigt werden. Um eine kontinuierliche Umsetzung dieser Verordnung zu garantieren, ist die Bereitstellung des als Anlage beigefügten Flyers für alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in der für Baumaßnahmen zuständigen Behörde im Bezirksamt eine sinnvolle Maßnahme.

 

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung, wurden durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, als Oberste Naturschutzbehörde, vor Beseitigung von Gebäudebrüterniststätten, Befreiungen auf Grundlage des § 67 BNatSchG erteilt.

 

Entsprechend der Zusammenstellung des zuständigen Fachamtes, aller in Lichtenberg erteilten Befreiungen und Auflagen zur Anbringung von Ersatzniststätten, sind im Bezirk an den öffentlichen Gebäuden 873 Niststätten vorhanden.

 

Wohnungsbauunternehmen werden vom zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt bei konkreten Bauarbeiten an den Gebäuden über ein Anschreiben und mithilfe des Flyers über die Thematik informiert. Das Bezirksamt Lichtenberg hat den Antrag zum Anlass genommen, die größten Wohnungsunternehmen im Bezirk für das Thema „Lebensstätten von Vögeln und Fledermäusen an Gebäuden“ zu sensibilisieren und grundlegende Hinweise zur Gebäudesanierung gegeben.

 

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