Drucksache - DS/1596/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-99
Arbeitstitel: Nordöstlich der Lichtenberger Brücke
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.05.2015 
44. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Bebauungsplanverfahren 11-99 für das Gelände zwischen Egmontstraße, Rosenfelder Straße, Frankfurter Allee und Skandinavische Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiterzuführen.

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   mit der Durchführung des Beschlusses zu a) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB

 

 

 

 


              Anlage 1

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-99

 

für das Gelände zwischen Egmontstraße, Rosenfelder Straße, Frankfurter Allee und Skandinavische Straße in Berlin-Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

11-99

 

              Maßstab 1:5.000

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im nördlichen Teilblock und

Festsetzung eines Mischgebietes im südlichen Teilblock

 


 

              Anlage 2

 

 

Begründung zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB

 

 

 

Am 09.09.2014 wurde im Bezirksamt der Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-99 gefasst und im Amtsblatt für Berlin am 26.09.2014 (ABl. Nr. 40/ Seite 1818) veröffentlicht. Im Oktober 2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Ergebnis der Auswertung dieses Verfahrensschrittes wurde am 18.11.2014 vom Bezirksamt Lichtenberg beschlossen. Weitere Verfahrensschritte sollen zeitnah folgen.

 

 

Ziel des Bebauungsplanes 11-99

Ziel des Bebauungsplanes 11-99 ist der Erhalt und die planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Wohnungsbestandes und der Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die zu überplanenden Grundstücke sind als Blockrandschließung unter der Berücksichtigung der maßstäblichen Einpassung in die bauliche Umgebung vorzunehmen. Die jetzige Baustruktur soll erhalten bleiben und eine Baulücke geschlossen werden.

 

Die nördlich gelegenen Baugrundstücke Skandinavische Straße 2 bis 3A, Egmontstraße 1 bis 6 und Rosenfelder Straße 5A sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen aufnehmen.

 

Die südlich gelegenen Baugrundstücke Frankfurter Allee 263 bis 285 (nur ungerade) sollen als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen die Wohnnutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beherbergen. Nutzungen gemäß § 6 Abs.2 Nr. 6 und 7 (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sowie Fremdwerbeanlagen sollen ausgeschlossen werden.

 

Der gesamte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes 11-99 befindet sich in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ i.S. von § 34 BauGB. Dieser Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,45 ha. Durch Abzug der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verbleibt ein Baugebiet mit einer Größe von ca. 1,3 ha/ bzw. 12.970 m².

 

Durch die geplanten Baufeldausweisungen entlang des Blockrandes wird im Bebauungsplan 11-99 eine zulässige bebaubare Grundfläche von insgesamt 5.780 m² ausgewiesen. Im Blockinnenbereich stehen weitere Gebäude, die jedoch im Bebauungsplan keine Berücksichtigung finden. In diesem Baublock ist zum überwiegenden Teil bereits eine blockrandschließende Bebauung vorhanden. Nur die beiden Grundstücke Frankfurter Allee 273 und 275/ 277 sind derzeit noch unbebaut. Die Schließung dieser Baulücke wäre schon jetzt auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB möglich. Das entspricht einer überbaubaren Grundfläche von ca. 650 m². Durch das Bebauungsplanverfahren 11-99 soll die Nachverdichtung an der Frankfurter Allee angestoßen und der Blockinnenbereich von Bebauung freigehalten werden.

 

 

Allgemeine Voraussetzung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Voraussetzung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Widernutzbarmachung von Flächen, die eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung beinhalten und eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO, die weniger als 20.000 m² beträgt. Dabei sind die Grundflächen von mehreren Bebauungsplänen mitzurechnen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden.

 

 

 

Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen

Im engen räumlichen Zusammenhang zum i.R. stehenden Bebauungsplan befinden sich insgesamt sechs Bebauungspläne, das sind der BPlan XVII-72, der B-Plan 11-11a, der B-Plan 11-11b, der BPlan 11-31, der B-Plan 11-37 und der B-Plan 11-100. Alle Bebauungspläne verfolgen das Ziel der Festsetzung von Wohn- und Mischgebieten und haben keine negativen Umweltauswirkungen auf das i.R. stehende Verfahren.

 

Jedoch ist nicht bei allen Bebauungsplänen die Voraussetzung des engen, sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs gegeben.

 

Die Bebauungspläne 11-11a, 11-31 und 11-37 (insgesamt ca. 15.760 m² Grundfläche) wurden in dem Jahr 2006 aufgestellt und in den Jahren 2010 bis 2013 festgesetzt. Damit fehlt zu diesen Bebauungsplänen der zeitliche Zusammenhang.

 

Die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne XVII-72 und 11-11b (insgesamt ca. 11.400 m² Grundfläche) wurden in den Jahren 1996 und 2006 aufgestellt. Die Verfahren ruhen und deshalb fehlt auch hier der zeitliche Zusammenhang.

 

Lediglich der Bebauungsplan 11-100 (ca. 4.550 m² Grundfläche) befindet sich in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zum i.R. stehenden Bebauungsplan 11-99. Dieser Bebauungsplan wurde gleichzeitig mit dem vorliegenden Plan im Jahr 2014 aufgestellt.

 

 

Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Die beiden Bebauungspläne 11-99 und 11-100, die sich in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang befinden, sollen eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO von ca. 10.330 m² (5.780 m² + 4.550 m²) festsetzen, das sind deutlich weniger als die maximal festzusetzenden 20.000 m² Grundfläche. Damit handelt es sich um eine Unterschreitung des Schwellenwertes.

 

 

Das Bezirksamt hat die Absicht, das Bebauungsplanverfahren des B-Planes 11-99 gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren weiter durchzuführen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB soll abgesehen werden.

 

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 wurden die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt/ Referat II C sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 über die Absicht informiert, das Bebauungsplanverfahren 11-99 im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB weiter zu führen.

 

 

Antwort auf die Mitteilung der geänderten Planungsabsichten

Mit Schreiben vom 02. März 2015 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (II C 39) mit, dass gegen die Absicht, für den B-Plan 11-99 das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden, keine Bedenken bestehen.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass auch bei der Fortführung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren die Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß ihrem Schreiben vom 07. Juli 2014 uneingeschränkt gelten.

 

 

 
 

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