Drucksache - DS/1400/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-101 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Westlich der Friedenhorster Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
11.12.2014 
39. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände zwischen Sewanstraße, Friedenhorster Straße und Hönower Weg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11101 aufzustellen.

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

-        Festsetzung einer Grünfläche

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung  des Bebauungsplanes 11-101 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-101 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

 

 

Berlin, den          November 2014

 

 

 

 

_________________________________              ________________________________

 

Geisel              W. Nünthel

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-101

 

für das Gelände zwischen Sewanstraße, Friedenhorster Straße und Hönower Weg

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

 

Maßstab 1:5.000

 

Ziel des Bebauungsplanes

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

und Festsetzung einer Grünfläche

 


              Anlage 2

 

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

I Planungsgegenstand

 

1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planungsüberlegung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-101 ist die planungsrechtliche Sicherung und Weiterentwicklung des vorhandenen Wohnstandortes und eines Grünzuges.

Die bauliche Art der Nutzung soll mit dem Wohnen vereinbar sein, damit eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert wird. Der Investitionsdruck, der auf den ungenutzten Grundstücken lastet, soll durch das Planungsrecht gesteuert werden.

Damit durch die künftigen Nutzungen keine Nutzungskonflikte mit dem umliegenden Wohngebiet entstehen, soll durch die Sicherung der Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfolgen.

Gründe für die Anwendung des § 13 a BauGB bestehen darin, dass durch den Bebauungsplan 11-101 bebaubare Flächen mit der zulässigen Grundfläche von ca. 5.000 m² festgesetzt werden können (der gesamte Geltungsbereich mit Straßenland umfasst 4,1 ha) und weil keine weiteren Bebauungspläne existieren, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem aufzustellenden Bebauungsplan 11-101 stehen.

 

 

2. Plangebiet

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-101 umfasst die Grundstücke Sewanstraße 220 bis 256 (nur gerade), 260 und 262, Friedenhorster Straße 10, Hönower Weg 99 sowie das angrenzende Straßenland der Sewanstraße und Friedenhorster Straße bis zur Straßenmitte und das vollständige öffentliche Straßenland des Hönower Weges mit einer Gesamtfläche von ca. 4,1 ha im Bezirk Lichtenberg.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (Abl. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 1019 f.), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11- 101 im nördlichen Bereich als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) und den südlichen Bereich, parallel zu dem Bahngelände, als Grünfläche dar. Eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße von der Sewanstraße nach Karlshorst zur Blockdammbrücke durchquert in Nord-Süd-Richtung das Gebiet.

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (Abl. S. 2331) zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (Abl. 2343) stellt in seinen Teilplänen "Biotop und Artenschutz" sowie "Landschaftsbild" den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen dar.

In dem Teilplan "Naturhaushalt und Umweltschutz" ist der nördliche Geltungsbereich als Wohnquartier mit Dringlichkeitsstufe II zur Verbesserung der Freiraumnutzung eingestuft und der südliche Geltungsbereich, parallel zur Bahntrasse, als Grünfläche/ Parkanlage (Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen; Minderung der Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen) dargestellt.

 

Die bezirkliche Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) stellt die Grundstücke Sewanstraße 220 bis 256 (nur gerade), 260 , Hönower Weg 99 und das Flurstück 214 der Flur 410 (öffentlicher Parkplatz) als Wohnbaufläche W 2 mit einer GFZ bis 1,5 dar. Das Flurstück 212/ Flur 410, das parallel zur Bahntrasse verläuft, wird als Grünfläche dargestellt, welche als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung/ Grünverbindung über das Grundstück Hönower Weg 99 fortgeführt wird. Die Grundstücke Sewanstraße 262 und Friedenhorster Straße 10 sind als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Das Grundstück Sewanstraße 262 ist markiert mit der Zweckbestimmung Polizei (Sicherheit und Ordnung).

Des Weiteren ist die vorhandene Straße innerhalb des Geltungsbereiches (Flurstück 158/ Flur 410) als Trassenfreihaltung markiert. Damit wird der Darstellung der im FNP Berlin dargestellten übergeordneten Hauptverkehrsstraße mit Anbindung an die Sewanstraße Rechnung getragen.

 

Da sich das Planungsgebiet in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" befindet und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, ist für die Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich.

 

 

 

II Planinhalt

 

 

1. Ziele der Planung

Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt, die Stabilisierung und die Weiterentwicklung des vorhandenen Wohnungsbestandes. Der östlich gelegene Teil des Geltungsbereiches, der bis dato durch Infrastruktureinrichtungen (Telekom, Berliner Stadtreinigung, Polizei) oder gewerblich genutzt wurde, liegt brach und verlangt nach neuen konzeptionellen Überlegungen. Hier kann sich Wohnnutzung oder wohngebietsversorgende Infrastruktur ansiedeln.

Auf den Flächen, die derzeit mit eingeschossigen Gewerbe- und Infrastrukturgebäuden bebaut sind, besteht somit Potential für eine bauliche Ergänzung. Die zu überplanenden Grundstücke sind unter der Berücksichtigung der maßstäblichen Einpassung in die bauliche Umgebung durch mögliche Baufelder zu definieren.

Des Weiteren ist es geplant, parallel zur Bahntrasse eine öffentliche Grünfläche zu sichern. In diesem geplanten Grünstreifen befindet sich derzeit eine Autowaschanlage (Hönower Weg 99), die nicht mit der Wohnnutzung in Einklang zu bringen ist. Hier muss im Planverfahren eine Lösung gefunden werden (Auslagerung von störenden Nutzungen).

 

 

2. Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Ziel des Bebauungsplans 11-101 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw. der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu leiten.

Der Bebauungsplan 11-101 soll innerhalb seines Geltungsbereiches folgendes festsetzen:

  • Bestimmung der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet.

Die Baugrundstücke Sewanstraße 220 bis 256 (nur gerade), 260 und 262 und Friedenhorster Straße 10 sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Diese Grundstücke sollen eine Mischung aus Wohnen und wohnverträglichen Nutzungen beherbergen, wobei das Wohnen überwiegen muss.

Das Grundstück Hönower Weg 99 und das Flurstück 212 der Flur 410 sollen als Grünfläche festgesetzt werden. Damit sollen die übergeordneten Planungen umgesetzt werden.

  • Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.

Eine Baustruktur soll gefunden werden, die eine sinnvolle Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht.

  • Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen der Sewanstraße, Friedenhorster Straße und Hönower Weg bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

  • Luftreinhaltung

Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABL. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. 1019). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

 

 

3. Planungsalternativen

Alternativ wäre eine Festsetzung des östlichen Bereiches als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO denkbar, weil sich im Bestand dort momentan nur gewerbliche Bauten befinden. Hier müssen in einem weiteren Verfahrensschritt die Grundstückseigentümer beteiligt werden, um deren Entwicklungsabsichten mit zu berücksichtigen.

 

 

 

III Verfahren

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 05.09.2014 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung - Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

Gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11-101 aufzustellen, bestehen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie seitens der gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 5 keine Bedenken.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 08. Oktober 2014 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11101 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da der Geltungsbereich an die Sewanstraße als Straße des übergeordneten Straßennetzes (Stufe III: örtliche Straßenverbindung) und an Bahngelände grenzt und dadurch gem. Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt.

Gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB bestehen bei den dargelegten Voraussetzungen keine Bedenken. Allerdings wird dem Bezirk empfohlen, im weiteren Verfahren darzulegen, um welche Maßnahmen der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB es sich handelt.

Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt.

Die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt bittet um entsprechende Information von allen wesentlichen Änderungen der Planung (Inhalt, Geltungsbereich, Verfahren), die von den bisherigen Mitteilungen abweichen.

 

In ihrer Antwort vom 23. September 2014 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung aus dem LEP B-B erkennen lässt.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Komunen große Spielräume. Die Festsetzung von Wohn- und Mischgebieten ist hier grundsätzlich zulässig.

Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie das Prinzip der räumlichen Funktionsbündelung und Nutzungsmischung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B.

Der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 zur Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung wird mit der beabsichtigten Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entlang der Bahntrasse angemessen berücksichtigt.

Das Ziel der Raumordnung aus 1.2 FNP Berlin zum Erhalt und Ausbau der Netzstruktur übergeordneter Hauptverkehrsstraßen ist bei der weiteren Konkretisierung der Planung zu beachten.

Im FNP ist der Straßenzug Sewanstraße einschließlich der Verbindung zur südlich der Bahntrasse gelegenen Ilsestraße als zu erhaltende oder auszubauende übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt. Ziele der Raumordnung sind im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten und unterliegen nicht der Abwägung.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss des Bezirksamtes, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 
 

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