Drucksache - DS/1326/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-97 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Münsterlandstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.10.2014 
36. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände zwischen Münsterlandstraße, Eitelstraße, Rupprechtstraße und Maximilianstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-97 aufzustellen.

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

 

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-97 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-97 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-97

für das Gelände zwischen Münsterlandstraße, Eitelstraße, Rupprechtstraße und Maximilianstraße...

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

              Maßstab 1:5.000

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

 

 

 

 

 

             

Anlage 2

 
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans

 

Im Bezirk Lichtenberg ist analog zur allgemeinen Entwicklung in Berlin die Wohnungsnachfrage gestiegen. Das Lichtenberger Bündnis für Wohnen hat sich den Neubau von ca. 3.000 Wohnungen innerhalb von 3 Jahren als Ziel gesetzt. Umgesetzt werden soll dieses Ziel in erster Linie durch die Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften im Bezirk. Die von der Nachverdichtung im vorliegenden Baublock betroffenen Flurstücke 250 und 83 südlich der Münsterlandstraße befinden sich im Eigentum der Lichtenberger Wohnungsbaugesellschaft Howoge.

 

 

Ziele und Zwecke der Planung

 

Das Ziel des Bebauungsplans ist eine behutsame Nachverdichtung des Blocks, der aufgrund großzügiger Freiflächen eine vergleichsweise geringe Bebauungsdichte aufweist. Lediglich entlang der Rupprechtstraße und der Maximilianstraße sind die Blockränder durchgängig bebaut. Besonders entlang der Münsterlandstraße besteht ein Potenzial für eine bauliche Ergänzung. Die Wohnnutzung soll stabilisiert werden. Die Neubebauung soll die Möglichkeit zur Herstellung von barrierefreien Wohnungen bieten, die im Bezirk dringend benötigt werden.

 

 

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen:

 

Die vorhandene Altbebauung entlang der Rupprechtstraße und der Maximilianstraße sowie die Zeilenbauten in der Eitelstraße 31, 31A, 32 und 32A sollen planungsrechtlich gesichert werden. Entlang der Münsterlandstraße sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Blockrandbebauung als Pendant zur bestehenden Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite geschaffen werden. Allerdings soll ein ausreichender Abstand zu den Gebäuden in der Maximilianstraße 19 und Eitelstraße 31 eingehalten werden, da sich in den Giebelwänden Fenster befinden.

 

Der gesamte Baublock soll als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, ebenso die geschlossene Bauweise sowie das Maß der Nutzung durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse und der maximal überbaubaren Grundstücksfläche.

 

 

Planungsalternativen

 

Alternativ wäre eine Festsetzung als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO denkbar, weil sich im Bestand dieses Baublocks ausschließlich Wohnungen befinden. Dies könnte allerdings zu Problemen hinsichtlich der Ansiedlung gebietsversorgender Infrastruktureinrichtungen führen, die im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Hinzu kommt, dass ein reines Wohngebiet höhere Ansprüche hinsichtlich der Einhaltung von Emissionen beinhaltet. Dies könnte zu einem Konflikt führen im Hinblick auf die in der Nähe befindliche Bahnanlage und nicht - bzw. nur gering störende Gewerbebetriebe in den angrenzenden Baublöcken. Deshalb ist diese Planungsalternative wieder verworfen worden.

 

 

Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11- 97 aufzustellen

 

Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AG BauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994 wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg GL 5 über die Absicht, den Bebauungsplan 11- 97 aufzustellen, informiert.

 

In ihrer Antwort vom 15.Juli 2014 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden.

(Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.

 

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat II C gab ihre Rückäußerung am 08. Juli 2014 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 11- 97 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) sind nicht berührt.

 

Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt: Bedenken der Fachaufsicht stehen der Aufstellung des Bebauungsplans derzeit nicht entgegen.

 

 
 

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