Drucksache - DS/1283/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Rathausstraße 13, Frankfurter Allee 135, 145/149 und Möllendorffstraße 3 sowie für den Stefan-Heym-Platz im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-93 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung eines Wohngebietes - Festsetzung eines Mischgebietes - Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Elektrizität"
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-93 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
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| ca. | 15.370 m² |
| ca. | 8.500 m² |
| ca. | 1.400 m² |
| ca. | 220 |
| ca. | 158 |
Der hier in Rede stehende Rahmenplan soll die Grundlage für den Bebauungsplan 11-93 bilden.
Die Planungsziele des Bebauungsplanes 11-93 sind die Festsetzung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO an der Ecke Frankfurter Allee Ecke Möllendorffstraße (Baufeld 1) und eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Bereich der Möllendorff- und Rathausstraße (Baufeld 2).
Des weiteren soll das U-Bahn-Gleichrichterwerk der BVG auf dem Flurstück 4223, das zur Stromversorgung der unter der Frankfurter Allee verlaufenden U-Bahn U 5 dient, als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Elektrizität" festgesetzt werden.
Das Plangebiet ist auf Grund seiner Lage stark durch Verkehrs- und Schienenlärm belastet. Der städtebauliche Entwurf geht nur teilweise damit um.
Die geplanten Dichtewerte halten nicht die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ein. Diese können gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Dies ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu klären.
Planungsrechtliche Grundlagen
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 1019) stellt das Plangebiet als Gemischte Baufläche - M1- mit Einzelhandelskonzentration dar.
Die am 17. August 2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossene Bereichsentwicklungsplanung für Alt - Lichtenberg stellt den Geltungsbereich als Mischgebiet mit hohem Gewerbeanteil dar.
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