Drucksache - DS/1160/VII  

 
 
Betreff: Einhaltung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einwohnerantrages "Schwimmhalle Anton-Saefkow-Platz 1"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR BüDOrdImm 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
31. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzK PDF-Dokument
VzK Anlage-Formular-Einwohnerantrag-Schwimmhalle-Anton-Saefkow-Platz-1-1  
VzK Anlage-Auswertung von Untgerschriften_2.pdf  
VzK Anlage-Auswertung von Unterschriften_1  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Am 24.02.2014 zeigt Herr Rainer Bosse namens des Bürgervereins Fennpfuhl e.V beim Bezirksamt einen Einwohnerantrag "Schwimmhalle Anton-Saefkow-Platz 1" gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz an. Vertrauenspersonen der Unterschriftssammlung sind Margit Pinz, Reimund Peter, Jörg Peter Sellmann und Rainer Bosse.

 

Der Text des Einwohnerantrags lautet:

 

  1. Das Bezirksamt wird ersucht, gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin, beim Senat und gegenüber dem Vorstand der Berliner Bäder Betriebe gegen die beabsichtigte Streichung des öffentlichen Schwimmangebotes in der Schwimmhalle Anton-Saefkow-Platz Widerspruch und Protest einzulegen.
  2. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin der Erwartung Ausdruck zu geben, dass die Gewährung von Zuschüssen aus dem Landeshaushalt zur Errichtung neuer großer Freizeitbadeanlagen der Berliner Bäder Betriebe nur unter der Bedingung einer dauerhaften und abstrichslosen Beibehaltung aller öffentlichen Schwimmangebote in den Berliner Bezirken erfolgen darf.

 

Die vom Gesetz geforderten formalen Zulässigkeitskriterien für die Befassung der BVV mit dem Einwohnerantrag sind erfüllt. Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wurde erreicht. Insgesamt wurden 2.280 Unterschriften zur Prüfung vorgelegt.

Davon waren

 

  • gültig:              1.640
  • ungültig:              640

 

Gemäß § 44 Abs. 3 BezVG muss ein Einwohnerantrag von mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks unterschrieben sein. Das vom Gesetz vorgeschriebene Quorum wurde damit erreicht.

 

Nach Vorliegen der Entscheidung des Vorstehers nach § 44 Abs. 2 Satz 6 BezVG über die Zulässigkeit des Antrags hat somit die BVV nach § 44 Abs. 5 BezVG über den Einwohnerantrag zu entscheiden.

 

 
 

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