Drucksache - DS/1143/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-85 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: KGA "Grüner Grund"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
31. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              für das Gelände der Kleingartenanlage "Grüner Grund" im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11 - 85 aufzustellen:

              Das wesentliche Planungsziel ist:

-       Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11 - 85 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

d)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-85

für das Gelände der Kleingartenanlage "Grüner Grund"

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten"


              Anlage 2

Begründung

Anlass der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-85 ist die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage "Grüner Grund" durch die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

Die Kleingartenanlage "Grüner Grund" besteht seit 1955 auf dem Grundstück Zachertstraße 43. Sie ist ca. 1,1 ha groß und umfasst 32 Parzellen.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen

Bereits in den 1990er Jahren erhielt das Bezirksamt Aufträge der Bezirksverordnetenversammlung zur Sicherung aller Kleingartenanlagen. Hintergrund waren Befürchtungen der Pächter, dass insbesondere Kleingärten auf privaten Grundstücken in ihrem Bestand gefährdet wären.

Mit dem Bebauungsplan wird nun die Zielstellung verfolgt, diese Anlage dauerhaft für die gärtnerische Betätigung und Erholungsnutzung zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans 11-85 ist es, eine dem Flächennutzungsplan und der Landes- bzw. der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechende städtebauliche Entwicklung zu einer zeitgemäßen Nutzung als Grünfläche vorzubereiten und zu leiten. Der Bebauungsplan 11-85 hat die Aufgabe, nach den Vorgaben des Flächennutzungsplans von Berlin die rechtverbindliche Grundlage für die ausgeübte Nutzung herzustellen. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen.

Der Bebauungsplan 11-85 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  •    Festsetzung der Kleingartenanlage "Grüner Grund" als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten".

In den Dauerkleingärten sollen nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m2 nicht überschreitet. Ein eingeschossiges Vereinshaus, das mit der Zweckbestimmung in Einklang steht, kann zugelassen werden.

  • Die notwendige Erschließung soll durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsfläche in der Zachertstraße sichergestellt werden.

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

  • Zur Sicherung einer Durchwegung in Nord-Süd-Richtung soll ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit eingeräumt werden.


Planungsalternativen

Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben.

 

Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11-85 aufzustellen

Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994, wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 08. November 2013 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die Absicht, den Bebauungsplan 11-85 aufzustellen, informiert.

In ihrer Antwort vom 05. Dezember 2013 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass zum derzeitigen Planungsstand ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nicht erkennbar ist.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gesamtraum Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden. Zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt soll auch hier Rechnung getragen werden. Die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage ist mit dem Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B vereinbar.

Der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007, wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert oder entwickelt werden soll, wird mit der Planung ebenfalls berücksichtigt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 12. Dezember 2013 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen.

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 AGBauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) sind nicht berührt.

Die Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 AGBauGB werden nicht berührt.

Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen den vorgeschlagenen Planungszielen nicht entgegen.

 

 
 

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