Drucksache - DS/1141/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-14a-1 - Behördenbeteiligung
Arbeitstitel: Carlsgarten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
31. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-14a-1;

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-14a-1 für das Gelände zwischen der Bahnanlage von
S-Bahnhof "Berlin-Karlshorst" nach S-Bahnhof "Berlin-Wuhlheide", Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 


              Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-14a-1

 

für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof "Berlin-Karlshorst" nach S-Bahnhof
"Berlin-Wuhlheide", Am Carlsgarten und Treskowallee im

 

Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst

 

ohne Maßstab

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben

im Kerngebiet


              Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

32 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben Stapl A 4 vom 05.09.13 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für ökologische Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-            Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

-            Eisenbahn-Bundesamt,

-            Handwerkskammer Berlin,

-            Gemeinde Ahrensfelde,

-            Abt. BüDOrdImm.

 

27 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

  1.      Industrie- und Handelskammer zu Berlin
  2.      IT-Dienstleistungszentrum Berlin
  3.      Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-
  4.      Vattenfall Europe Wärme AG
  5.      SenStadtUm I B
  6.      SenStadtUm VII B
  7.      SenStadtUm  X C 2
  8.      SenStadtUm X F 1/2
  9.      SenWiTechForsch IV A 11
  10. Abt. Stadtentwicklung, FB Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.                            Berliner Stadtreinigungsbetriebe - BSR -

                            Stellungnahme vom 25.09.13

 

Anregungen:              Es seien zahlreiche technische Hinweise zur Einrichtung markierter Stellflächen, zur Anlage von Schlammfängen, zu Pollern im Gehwegbereich, zu Baumeinfassungen und zum Einsatz von Kleinkehrfahrzeugen zu beachten.

 

Auswertung Stapl:              Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die künftige Bauausführung und sind nicht bebauungsplanrelevant.

 

 

2.                            Berliner Verkehrsbetriebe - BVG -

                            Stellungnahme vom 16.09.13

 

Anregungen:              Im Bereich des Bebauungsplans befänden sich Kabelanlagen der Bahnstromversorgung für die Straßenbahn. Die entsprechende Höhenlage der Kabel sei zu sichern. Zur genauen Trassenbestimmung durch Kabelortung wird um Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern gebeten. Bei unverrohrten Kabeltrassen sei eine Abdeckung mit Kabelschellrohren und Abnahme durch den zuständigen Mitarbeiter erforderlich.

 

              Weitere Anlagen der BVG seien nicht geplant; die Zustimmung werde erteilt.

 

Auswertung Stapl:              Die Anregung zur Sicherung der Kabelanlagen wird nicht berücksichtigt. Die Kabelanlagen verlaufen innerhalb öffentlicher Straßenflächen und auf BVG-eigenen Grundstücken, so dass eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich ist. Die übrigen Hinweise sind nicht bebauungsplanrelevant und werden zur Kenntnis genommen.

 

 

3.                            Berliner Wasserbetriebe - BWB -

                            Stellungnahme vom 01.10.13

 

Anregungen:              Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen stünden in ausreichender Leistungsfähigkeit zur Verfügung. In der Treskowallee sei der Neubau einer Trinkwasserversorgungsleitung DN 200 geplant und stünde ebenfalls zur Verfügung. Die innere Erschließung könne entsprechend den jeweiligen Erfordernissen vorgenommen werden. Löschwasser könne ebenfalls bereitgestellt werden. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmengen von neu zu erschließenden Grundstücken in die Kanalisation müsse gerechnet werden.

                           

                            In der Treskowallee und Am Carlsgarten befänden sich Abwasserdruckrohrleitungen, die erhalten bleiben müssen. Straßendeckel und Straßenkappen seien dem neuen Geländeniveau anzupassen.

 

                            Grundsätzlich gelte, dass bei privaten Verkehrsflächen zugunsten der Berliner Wasserbetriebe beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden müssen. Alle Anlagen der BWB im nichtöffentlichen Straßenland seien zu sichern. Diese Anlagen dürfen nicht bebaut, überbaut oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

 

                            Das Gebiet liege in der Trinkwasserschutzzone III A. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf seien einzuhalten.

 

                            Der in der Begründung unter Pkt. 1.3.4 "StEP Ver- und Entsorgung" enthaltene Hinweis "Im westlichen Eingangsbereich der Straße Am Carlsgarten befindet sich ein Überpumpwerk" träfe nicht zu und sei zu löschen.

 

                            Vor Gründungsarbeiten seien in der Planungsphase Absprachen mit den BWB vorzunehmen. Erschließungsinvestitionen müssen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein. Die technischen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen der BWB seien einzuhalten.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Anlagen der BWB ist nicht erforderlich, da sie ausschließlich im öffentlichen Straßenland liegen. Die Festsetzung von privatem Straßenland ist nicht beabsichtigt. Die Begründung wird hinsichtlich des Überpumpwerkes korrigiert. Auf der Planzeichnung wird ein Hinweis angebracht, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Trinkwasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kauls-dorf befindet.

 

 

4.              Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 5

                            Stellungnahme vom 26.09.13

 

Anregung:              Die Ziele der Raumordnung stünden der Änderungsplanung nicht entgegen; es wird jedoch um die Ergänzung der Begründung zu folgenden Punkten gebeten:

                           

                            I.3.1 "Ziele und Grundsätze der Raumordnung": Das Plangebiet liege gemäß Festlegungskarte 2 des LEP B-B (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg) außerhalb von städtischen Kernbereichen. In diesen Bereichen gelten die Grundsätze der Raumordnung aus 4.8 des LEP B-B. Nach diesem Grundsatz der Raumordnung sollen außerhalb städtischer Kernbereiche großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann zugelassen werden, wenn sie überwiegend der Nahversorgung dienen. Dieser Zusammenhang solle in der Begründung erläutert werden.

 

Auswertung Stapl:              Die Anregung wird berücksichtigt. Die Hinweise werden in die Begründung unter dem Punkt I.3.1 "Ziele und Grundsätze der Raumordnung" eingearbeitet.

 

 

5.                            NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG im Auftrag der GASAG u.a.

                            Stellungnahme vom 18.09.13

 

Anregungen:              Es seien zahlreiche technische Hinweise u.a. zur Lage von Leitungen, zu Maßangaben und Abweichungen in den hergereichten Plänen zu beachten. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien durch Erkundungsmaßnahmen festzustellen.

 

                            Zurzeit bestünden keine Planungen seitens der NBB. Die Versorgung des Plangebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für die Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

                            Für Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen wurden Ansprechpartner benannt. Bei Veränderung des Geltungsbereiches sei erneut die Stellungnahme der NBB erforderlich.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Anlagen der Gasversorgung im Geltungsbereich ist nicht erforderlich. Die Bestandsanlagen befinden sich ausnahmslos außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans.

 

 

6.              Vattenfall Europe Business Services GmbH

              Stellungnahme vom 27.09.13

 

Anregungen:              In dem betrachteten Gebiet befänden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen, eine Netzstation (N4800) sowie eine Übergabestation (U21930) der Stromnetz Berlin GmbH. Über Planungen und Trassenführungen potentieller Kunden nach der Bebauung könne zurzeit keine Aussage getroffen werden.

 

                            Das Leitungsrecht für die Netzstation (N4800) müsse gemäß § 9 Abs. 21 BauGB grundbuchlich gesichert werden.

 

                            Die "Richtlinie zum Schutz von 1-10 kV Kabelanlagen der Stromnetz Berlin GmbH", die "Richtlinie zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" sowie die "Allgemeinen Hinweise für Leitungsanfragen bei geplanten Bauvorhaben" seien genau zu beachten.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise zu vorhandenen Anlagen von Vattenfall und zu den zu beachtenden Richtlinien werden zur Kenntnis genommen.

 

                            Der Hinweis zur grundbuchlichen Sicherung eines Leitungsrechtes für die Netzstation wird nicht berücksichtigt. Diese Anlage befindet sich auf privatem Gelände. Bei Leitungen auf privaten Flächen ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung durch das Bebauungsplanverfahren nicht mehr. Die Sicherung eines Zugriffsrechts auf öffentlichen Flächen ist grundsätzlich überflüssig, da der öffentliche Eigentümer bereit sein wird, die erforderliche Inanspruchnahme zum Wohl der Allgemeinheit zu ermöglichen (unnötige Selbstbindung der öffentlichen Hand).

 

 

7.                            Senatsverwaltung für Finanzen I D 13

                            Stellungnahme vom 23.09.13

 

Anregung:              Hinsichtlich fachlicher Interessen aufgrund der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte gebe es keine Bedenken. Aufgrund der Zuständigkeit für haushaltswirtschaftliche Aspekte werde vorsorglich auf die Regelungen der §§ 39 ff. BauGB hingewiesen und angeregt, Ausführungen zur Prüfung eines möglichen Planungsschadens unter Pkt. III.3 "Auswirkung auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung" in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Auswertung Stapl:              Der Hinweis wird berücksichtigt. Ausführungen zu Entschädigungsansprüchen sind zwar unter Pkt. III.4 "Weitere Auswirkungen" erwähnt worden, sollen aber in den Pkt. III.3 einfließen und ausführlicher beschrieben werden. Pkt. III.4 kann demnach entfallen.

 

 

8.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E

              Stellungnahme vom 10.09.13

 

Anregungen:              Aus landschaftsplanerischer Sicht sei im Bereich des Bebauungsplans gemäß den Vorgaben des Landschaftsprogrammes eine Grünverbindung zwischen der Treskowallee und der Wuhlheide herzustellen.

 

Auswertung Stapl:              Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die geforderte Grünverbindung ist bereits im Bebauungsplan 11-14a berücksichtigt worden. Hierfür wurden einige Baufelder so reduziert, dass eine Grünverbindung in den Volkspark Wuhlheide geschaffen wurde. Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen sowie die unmittelbar angrenzenden Gartenbereiche der Wohnbebauung wird der Grünzug im festgesetzten Bebauungsplan 11-14a sowohl qualitativ als auch quantitativ den Zielen des LaPros gerecht. Die mit diesem Bebauungsplan beabsichtigte Änderung des festgesetzten B-Planes 11-14a berührt zudem nicht die Grünverbindung.

 

 

9.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E 220

                            Stellungnahme vom 07.10.13

 

Anregungen:              Dem B-Plan 11-14a-1 stünden keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Plangebiet sei teilweise mit Bäumen bestanden. Fällungen und Vegetationsbeseitigungen für Bauvorhaben seien außerhalb der Vegetationsperiode vorzunehmen, damit eine Tötung von Vögeln oder Gelegen gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten ausgeschlossen werden kann. Zu fällende Bäume seien zuvor auf Baumhöhlen zu kontrollieren. Gegebenenfalls seien Höhlen direkt vor der Fällung auf Fledermausbesatz durch eine fachkundige Person zu kontrollieren. Für die eventuelle Beseitigung von Baumhöhlen als geschützte Lebensstätte werde die Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG oder die Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 in Aussicht gestellt.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Phase der Bauausführung und sind nicht bebauungsplanrelevant.

Grundstückseigentümer sind generell verpflichtet, eigenverantwortlich die Bestimmungen des BNatSchG einzuhalten.

 

 

10.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D 25

                            Stellungnahme vom 17.10.13

 

Anregungen:              Gegen den Bebauungsplan bestünden keine Bedenken. Die Treskowallee 115 liege in der Schutzwasserzone III A des Wasserwerkes Wuhlheide. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers im Wasserschutzgebiet bestünden gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf bestimmte Verbote und Beschränkungen, die bestimmte Nutzungen ausschließen können. Die Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11.10.99 seien einzuhalten. Eine Versickerung des Niederschlagswassers am Ort sei nur dann möglich, wenn die Bodenzone, über die versickert werden soll, altlastenfrei ist.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

                            Auf der Planzeichnung wird ein Hinweis angebracht, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Trinkwasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf befindet. Der ursprüngliche Altlastenverdacht beruhte auf dem Verdacht von Verfüllungen und Altablagerungen aus Bauschutt (Trümmerschutt) und Hausmüll, der aber im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 11-14a ausgeräumt werden konnte.

 

 

11.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 13

              Stellungnahme vom 20.09.13

 

Anregungen:              Aus Sicht der Zuständigkeit für Störfallbetriebe sei eine Stellungnahme nicht erforderlich. Ob Abstände zu Störfallbetrieben zu berücksichtigen sind, könne anhand der Darstellungen im Intranet-FIS-Broker in der Karte Störfallbetriebe-Achtungsabstände im Regelfall selbst abgeschätzt werden. Soweit nach den dargestellten Daten offensichtlich erkennbar ist, dass kein Störfallbetrieb in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt betroffen ist, solle zukünftig auf die Beteiligung dieser Behörde verzichtet werden.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Beschreibung des Plangebietes in der Begründung zum Bebauungsplan wird um den Pkt. I.2.8 "Sonstiges" ergänzt. Er soll dann die Aussage enthalten, dass das Plangebiet in keinem Achtungsabstand eines Störfallbetriebes liegt.

 

 

12.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 31

              Stellungnahme vom 24.09.13

 

Anregungen:              Der B-Plan- und Begründungsentwurf setze sich nicht in ausreichendem Umfang mit der gegebenen Lärmsituation auseinander. Für eine abschließende Einschätzung der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen seien aktuelle Betrachtungen zum Schienen- und Verkehrslärm sowie zur Luftbelastung anzustellen und in die Abwägung einzustellen.

 

                            Aufgrund vergleichbarer Lärmwerte an der Treskowallee bliebe festzuhalten, dass eine deutliche Überschreitung der Schwellenwertstufe 11 des Lärmaktionsplans im Plangebiet vorhanden ist. Insoweit sei eine umfassende Prüfung vorzunehmen, wie eine Reduzierung der Lärmbelastungen mit Hilfe von aktiven Lärmminderungsmaßnahmen und lärmrobusten städtebaulichen Strukturen erreicht werden kann. Im Vordergrund stünde dabei die Einhaltung der DIN 18005 mit Hilfe von aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Es werde empfohlen, die in der "Handreichung zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung, Aspekt Lärmminderung, vorgeschlagenen Anforderungen an die Planung in Abhängigkeit vorhandener Lärmbelastungen zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.

 

                                          Aus den bisherigen Planungsüberlegungen ginge nicht hervor, wie der Plangeber mit der nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein und nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung umgehen will. Auch werde für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen nach § 7 Abs. 4 BauNVO keine Regelungen getroffen.

 

                            Die textliche Festsetzung Nr. 4 falle aufgrund der selbst festgestellten Außenlärmpegel von bis zu 75 dB (A) zum einen mit einem bewerteten Luftschalldämmmaß von 30 dB (A) [erf. R' w,res nach DIN 4109] zu gering aus, zum anderen beachte die beabsichtigte Festsetzung nicht, dass auf das Plangebiet differenziert Verkehrslärm unterschiedlicher Intensität einwirkt.

 

                            Eine Verlagerung der Lärmproblematik in das Baugenehmigungsverfahren werde äußerst kritisch gesehen und nicht unterstützt. Es sei zu beachten, inwieweit die Einhaltung der nach der DIN 4109 vorgegebenen Standards im Baugenehmigungsverfahren wirklich gewährleistet ist. Der Schallschutznachweis gehöre zwar zu den nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln erforderlichen bautechnischen Nachweisen, unterliegt aber - anders als der Standsicherheits- und Brandschutznachweis - keiner bauaufsichtlichen Prüfung.

 

                            Das Plangebiet liege nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Gleichwohl sollten im Planentwurf Regelungen von Verwendung von Brennstoffen geprüft werden, um zusätzliche Luftbelastungen durch z.B. Festbrennstoffe zu vermeiden.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden größtenteils berücksichtigt.

                           

Lärm:

                                          Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen, insbesondere Lärm, sind überprüft worden. Im Ergebnis wurde die TF 4 geändert, die TF 3 erweitert sowie eine neue TF 5 in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

TF4:              Zum Schutz vor Lärm müssen an den der jeweiligen Lärmquelle (Bahnanlage und Treskowallee) zugewanden Gebäudeteilen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä., Bettenräumen in Krankenanstalten und Sanatorien, Büroräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 50 dB(A) und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Entlang der Straße Am Carlsgarten müssen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von den genannten Aufenthaltsräumen ein bewertetes Luftschalldämmmaß von mindestens 45 dB(A) und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

Lärmbeeinträchtigungen resultieren hauptsächlich aus dem Schienenverkehr der nördlich auf einem Damm verlaufenden Bahntrasse sowie dem Straßenverkehr der Treskowallee, der Straße Am Carlsgarten und der südlich angrenzenden Trabrennbahn. Untersuchungen haben hierzu bereits im Bebauungsplanverfahren 11-14a stattgefunden. Im Ergebnis wurde damals eine Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse durch städtebaulichen Vertrag (Städtebaulicher Rahmenvertrag "Wohnpark Karlshorst" vom 23.01.2004) vereinbart, die jedoch hauptsächlich das weiter südöstlich angrenzende Wohngebiet Carlsgarten schützen soll und auch nicht die Fläche des heutigen Plangebietes 11-14a-1 abschirmte. Die damalige Festsetzung zum Luftschalldämmmaß von 30 dB(A) für das Kerngebiet resultierte aus der Annahme, dass auch hierfür die Errichtung einer Lärmschutzwand die Voraussetzung war. Im weiteren Verlauf der Planung wurde die Lärmschutzwand in der Länge reduziert, so dass die damalige Festsetzung zum Lärmschutz für das Kerngebiet überprüft werden musste.

 

Für das Erfordernis zur Prüfung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen sind durch die Umgebungslärmrichtlinie und das Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Grenzwerte vorgegeben. Die Beurteilung der Betroffenheit erfolgt daher anhand gesundheitsrelevanter Schwellenwerte, die aus der Lärmwirkungsforschung resultieren. Als Schwellenwerte für die Dringlichkeit von Maßnahmenprüfungen im Lärmaktionsplan Berlin werden zwei Stufen definiert:

1. Stufe: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts - bei Überschreitung dieser Werte sollen prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden

2. Stufe: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts - diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwellenwerte ermittelt und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminderungsplanung.

 

Für eine erste Einordnung der Belastung von (unbebauten) Flächen wurde die flächenhafte Darstellung der Gesamtlärmbelastung Verkehr herangezogen:

 

      

 

     

 

Demnach ist festzustellen, dass die Schwellenwerte des Gesamtlärms Verkehr an den meist belasteten Bereichen an den Bahnanlagen und der Treskowallee bei Tag bei 70 bis über 75 dB(A) und nachts bei 65 bis 70 dB(A) liegen und somit die Schwellenwertstufe 1 der Lärmaktionsplanung deutlich überschritten wird.

 

Ein Lösungsansatz ist die Entwicklung geeigneter städtebaulicher Strukturen, die Anforderungen der "Lärmrobustheit" einbeziehen. "Lärmrobustheit" bedeutet hierbei im engeren Sinn eine städtebauliche Struktur, die sich mit der Belastungssituation an der dem Schall zugewandten Seite auseinandersetzt sowie ruhige, schallabgeschirmte Bereiche schafft und im weiteren Sinn städtische Strukturen, die aufgrund ihrer "Gesamtqualitäten" die Lärmbelastungen in einem gewissen Grad kompensieren und dadurch trotz Lärmbelastungen noch attraktiv sind. Die getroffene Festsetzung der geschlossenen Bauweise ermöglicht geschlossene Raumkanten zu den Lärmquellen hin und lässt die Schaffung von lärmabgeschirmten Bereichen beispielsweise in Innenhöfen zu. Die Festsetzung einer Lärmschutzwand in Richtung der Bahnanlagen wird nicht in Erwägung gezogen, da die Wand das Aufwand-Nutzen-Verhältnis über Gebühr sprengen würde. Durch eine Lärmschutzwand würde bestenfalls noch das erste Geschoss wirksam abgeschirmt werden. Da aber aus städtebaulichen Gründen 3 Vollgeschosse als Mindestmaß festgesetzt werden sollen, ist die Errichtung einer Lärmschutzwand keine dienliche Lösung.

 

Für die Abschnitte, in denen auch zukünftig die Schwellenwerte der ersten Stufe von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts überschritten werden, kommen zum Schutz der Betroffenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes (z.B. Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) in Betracht. Passive Schallschutzmaßnahmen können zumindest den Innenraum der Aufenthaltsräume wirksam vor Lärm schützen. Im Gegensatz zu aktiven Schallschutzmaßnahmen, die an der Quelle ansetzen, wie Lärmschutzwände oder -wälle sowie Fahrbahnsanierungen setzt der passive Schallschutz dort an, wo der Lärm ankommt, am Gebäude. Passive Schallschutzmaßnahmen eignen sich insbesondere zur Gewährleistung der nächtlichen Erholungsphasen der Betroffenen, da sie einen guten Schutz vor zu hohen Spitzenpegeln bieten können. Durch die Maßnahmen wird ein ruhiges und damit gesundheitsverträgliches Wohnen und Arbeiten auch an lärmbelasteten Straßen und Bahnanlagen ermöglicht. Die Umfassungsbauteile (Fenster, Türen Rollladenkästen, Wände, Dächer) eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen werden so verbessert, dass die Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen am Tage und in der Nacht nicht überschritten werden. Der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen unterstützt dabei die Wirkungen der Maßnahmen. Die festgesetzten Luftschalldämmmaße von 50 dB(A) an den der jeweiligen Lärmquelle (Bahnanlage und Treskowallee) zugewanden Gebäudeteilen und von 45 dB(A) entlang der Straße Am Carlsgarten entsprechen den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). Bei den Betrachtungen zu den Lärmeinwirkungen an der Straße am Carlsgarten wird davon ausgegangen, dass die Einwirkung durch den Straßenverkehr mindestens genau so hoch wie der Lärm von der Trabrennbahn oder höher einzuschätzen ist. Die Trabrennbahn liegt zudem in einer angemessenen Entfernung von mindestens 300 m. Deshalb ist nur die Lärmeinwirkung der Straße Am Carlsgarten in die Betrachtung einbezogen worden.

 

Die Planzeichnung wird durch folgenden Hinweis ergänzt:

"Die DIN 4109 wird im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, zur Einsichtnahme bereitgehalten."

 

Weitere Maßnahmen des Schallschutzes sind die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO und der der Ausschluss von Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als besonders lärmsensible Nutzungen:

 

TF5:              (neu) Die in  § 7 Abs. 2 Nr. 6  der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig.

(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

TF3:               (um Nr. 2 ergänzt) Die Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Baunutzungsverordnung sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

(Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit 1 Abs. 6 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

Bei der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Betriebswohnungen muss je nach Lage der Wohnung  im Einzelfall geprüft werden, ob die Lärmgrenzwerte für Wohnungen eingehalten werden können und die Wohnung ausnahmsweise zugelassen werden kann. Eine Festsetzung von sonstigen Wohnungen gemäß § 7 Abs. 4 BauNVO ist nicht beabsichtigt und muss deshalb nicht in die Lärmuntersuchung einbezogen werden.

 

Luftreinhaltung: Auf eine Festsetzung zu zulässigen Brennstoffen wird verzichtet, weil das Plangebiet eben nicht im Vorranggebiet für Luftreinhaltung liegt und daher kein städtebauliches Erfordernis vorliegt.

 

 

13.              Landesdenkmalamt LDA 241

              Stellungnahme vom 24.09.13

 

Anregung:              Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Das Verfahren berühre jedoch bodenrechtliche Belange. Das genannte Gelände sei als archäologisches Verdachtsgebiet eingestuft worden. Alle Bodeneingriffe seien im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin abzustimmen und das betroffene Gebiet durch Ausgrabungen zu dokumentieren.

 

Auswertung Stapl:              Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung dahingehend ergänzt.

 

 

14.              BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt Bau T PB

              Stellungnahme vom 12.09.13

 

Anregung:              Gegen den Bebauungsplan bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass in dem Baufeld keine größeren Stellplatzanlagen untergebracht werden sollten, die ausschließlich über die Straße Am Carlsgarten erschlossen werden. Diese Straße stelle die einzige Erschließung des Wohngebietes Carlsgarten dar und es würden bereits jetzt während der Verkehrsspitze an der Lichtsignalanlage Rückstaus auftreten.

 

Auswertung Stapl:              Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Bereits 2011 ist eine Baugenehmigung für eine Stellplatzanlage im Zusammenhang mit einem Büro- und Geschäftshaus erteilt worden. Diese gilt noch bis 2014. Eine Verlängerung ist bereits beantragt worden. Stellplatzanlagen sind im Kerngebiet allgemein zulässige Nutzungen und im Zusammenhang mit der angestrebten Stärkung des Einzelhandels und dessen Marktfähigkeit im Ortsteilzentrum Karlshorst dringend erforderlich, zumal die Treskowallee kaum Stellmöglichkeiten für Pkw bietet.

 

 

15.              BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, FB Naturschutz- und Landschaftsplanung, UmNat NL 112

              Stellungnahme vom 25.09.13

 

Anregungen:              Der Bebauungsplan befinde sich in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Wuhlheide; die entsprechenden Anforderungen der Verordnung seien zu berücksichtigen.

 

                            Bei einer möglichen GRZ von 1,0 sei eine Versickerung über belebte Bodenschichten nicht mehr möglich. Bei Bauvorhaben sei daher ein Management des Niederschlagswassers sinnvoll.

 

                            Zu den artenschutzrechtlichen Belangen gebe es keine Anregungen oder Bedenken.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

                            Wenn die GRZ von 1,0 mit einem Bauvorhaben ausgeschöpft wird und die Ableitung des Regenwassers auf dem Grundstück selbst nicht möglich ist, ist das Regenwasser in Abstimmung mit den Berliner Wasserbetrieben in das öffentliche Netz einzuleiten. Eine Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Auf der Planzeichnung wird ein Hinweis angebracht, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Trinkwasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf befindet.

 

 

16.               BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, FB Umwelt, UmNat U

              Stellungnahme vom 11.10.13

 

Anregungen:              Bodenschutz/Altlasten: Ein Teilbereich des Bebauungsplans (Flurstück 383 und östlich davon) liege auf der im Bodenbelastungskataster (BBK) erfassten altlastenverdächtigen Fläche 6668. Sie sei aufgrund des Verdachts der Ablagerung von Bau- und Trümmerschutt sowie von Hausmüll der GUS Garnison in das BBK aufgenommen worden. Von dem Teilbereich liegen keine Ergebnisse zu Bodenuntersuchungen vor.

 

                            Um die große altlastenverdächtigen Fläche 6668 herum seien von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung insgesamt 24 Grundwasserbeobachtungsbrunnen errichtet und von 1995 - 2005 Grundwasseruntersuchungen durchgeführt worden. Das Grundwasser sei im An- und Abstrom nahezu unbelastet gewesen. Für den Standort Trabrennbahn sei kein Nachweis einer Grundwassergefährdung erbracht und das Grundwassermonitoring eingestellt worden.

 

                            Orientierende Bodenuntersuchungen im Plangebiet seien dem FB Umwelt nicht bekannt, es seien jedoch im benachbarten Bebauungsplanbereich
11-14a Bodenuntersuchungen durchgeführt und im Zuge der Neubebauung keine Bodenverunreinigungen festgestellt worden. Auf der Fläche, auf der sich das Umschaltwerk der BVG befindet, befinde sich ein Trafohaus. Darin könne es durch das in Trafos vorhandene Öl zu Ölverunreinigungen gekommen sein, was bei einem Abbruch zu prüfen wäre.

 

                            Immissionsschutz: Der textlichen Festsetzung TF 4 werde zugestimmt. Zu den dargelegten Äußerungen gebe es keine Ergänzungen. Gegen die Planungsziele bestünden grundsätzlich keine Bedenken.

 

Auswertung Stapl:              Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.  Aufgrund der Erläuterungen des Fachbereiches wird davon ausgegangen, dass der Altlastenverdacht ausgeräumt ist. Diese Feststellung wurde bereits im geltenden Bebauungsplan 11-14a getroffen.

 

                            Bei Abbruch von Gebäuden liegt es in der Eigenverantwortung des Eigentümers, eventuelle Ölverunreinigungen zu prüfen und ggf. zu beseitigen. Einer Regelung im Bebauungsplanverfahren bedarf es hierbei nicht.

 

 

17.              Berliner Feuerwehr

              Stellungnahme vom 30.10.13

 

Anregungen:              Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange seien durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstückes über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken müsse gewährleistet werden.

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange der Feuerwehr werden je nach Prüfverfahren der Bauordnung Berlin entweder von der Bauaufsichtsbehörde geprüft oder müssen in Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn im Zusammenwirken mit einem Prüfingenieur für Brandschutz beachtet werden.

 

 

18.              Deutsche Bahn vom 07.11.13

              Stellungnahme vom 07.11.13

 

Aus der Stellungnahme sollen hier nachträglich die bebauungsplanrelevanten Anregungen erfasst und berücksichtigt werden. Diese sind im Einzelnen:

 

Anregungen:                            Grundsätzlich sei bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände sei grundsätzlich auszuschließen. Ebenso sei die Zuwegung ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern.

 

                            Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß Verkehrslärmschutzverordnung durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, seien ggf. bei der Planung zu berücksichtigen.

 

                                          Zum Pkt. I.2.5. "Verkehrserschließung" sei zu ergänzen, dass der Haltepunkt für den Regionalbahnverkehr mit Inbetriebnahme des Ostkreuzes (voraussichtlich Ende 2017) aufgegeben werde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Erhalt des Regionalbahnsteiges einschließlich der Zuwegung vorzuhalten.

 

Auswertung Stapl:              Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Der Bebauungsplanentwurf sieht im Bereich des Kerngebietes die Festsetzung der geschlossenen Bauweise vor. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Baulasten sind demzufolge nicht erforderlich. Für die Fälle, in denen Abstandsflächen zum Bahngelände hin anfallen, dürfen Abstandsflächen bis zur Hälfte auf dem Bahngelände liegen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Flächen ohnehin nicht überbaut werden können. Die Bahnflächen sind demnach wie öffentliche Verkehrsflächen zu behandeln (siehe auch  "Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht", § 6 - Öffentliche Verkehrsflächen/Bahnanlagen; herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2009).

 

                            Die Grundstücke im Bebauungsplan sind von der Treskowallee und von der Straße Am Carlsgarten erschließbar bzw. bereits erschlossen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen ist nicht erkennbar.

 

                            Lärmschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplanverfahren ermittelt und für die einzelnen Flächen festgesetzt. Die Lärmschutzmaßnahmen sind ausschließlich von den zukünftigen Bauherren/Eigentümern zu berücksichtigen.

 

                            Der Pkt. I.2.5. "Verkehrserschließung" der Begründung wird um den Hinweis zum Haltepunkt für den Regionalbahnverkehr entsprechend ergänzt.

 

 

 

Ergebnis der Abwägung:

 

Der B-Planentwurf wird um die textliche Festsetzung TF 5 ergänzt, die ehemalige TF 5 wird TF 6, die TF 3 wird erweitert. Des Weiteren werden 2 Hinweise ergänzt. Zum Einen, dass die DIN 4109 im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht eingesehen werden kann und zum Anderen, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Trinkwasserschutzzone III A der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf befindet.

 

Die Begründung wird entsprechend den Hinweisen ergänzt.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen