Drucksache - DS/1086/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Der Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden wird beauftragt bis zur BVV-Sitzung in Juni 2014 einen Vorschlag zur Präzisierung des § 19 (2) GO der BVV zu unterbreiten und zur Abstimmung vorzulegen. Dabei soll eindeutig geklärt werden, wie die Formulierung "unverzüglich" verbindlich interpretiert wird.
Begründung: Da es sich bei der BVV-Tätigkeit um Ehrenamt handelt, beschließen die Ausschüsse und die BVV ihre Termine i.d.R. für ein Jahr im Voraus, damit die BVO diese auch rechtzeitig z. B. mit ihrer beruflichen Tätigkeit abstimmen können. Es ist ein demokratisches Recht der Fraktionen und der Bezirksverordneten (BVO) eine Sondersitzung der BVV zu beantragen. Um jedoch allen BVO die Teilnahme an Sondersitzungen zu ermöglichen, wäre es wichtig festzustellen, wie bei der Terminfindung für Sondersitzungen verfahren wird. Da die BVO damit rechnen müssen, dass nach dem regulären Termin der BVV in der folgenden Woche eine Verlängerung der Sitzung stattfinden kann, würde die Präzisierung der Formulierung "unverzüglich" als "grundsätzlich der Termin der Verlängerung der BVV-Sitzung" zu einer besseren Planbarkeit der Sondersitzungen führen.
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