Drucksache - DS/1038/VII  

 
 
Betreff: Keine Ausnahmeregelung für den Bebauungsplan XVII-17
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2013 
27. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
31. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag DIE LINKE. PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, den Bebauungsplan XVII-17 für das Gelände zwischen Hauffstraße, Pfarrstraße, Kaskelstraße und Schreiberhauer Straße sowie für die Hauffstraße zwischen Schreiberhauer Straße und Pfarrstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg in der beschlossenen Form durchzusetzen.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Der Antragsteller hat geänderte Unterlagen eingereicht, in denen er auf das nicht zulässige 7. Vollgeschoss ("Staffelgeschoss") verzichtet. Ebenso wurden die Anschlüsse an die Nachbarbebauung Hauffstraße 3 und Kaskelstraße 5 überarbeitet. Die ausgetauschten Unterlagen werden momentan im Stadtentwicklungsamt im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft. Weil hier ein festgesetzter Bebauungsplan vorliegt, darf das Vorhaben gemäß § 30 BauGB den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen.

Ausnahmen vom Bebauungsplan sind gemäß § 31 Abs. 1 BauGB insoweit zulässig, als sie in der Rechtsverordnung nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sein müssen. Dies trifft im Bebauungsplan XVII-17 nur auf ganz wenige Aspekte zu.

Die Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan wird in § 31 Abs. 2 BauGB geregelt. Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit müssen die Befreiung erfordern oder die Abweichung muss städtebaulich vertretbar sein, eine nicht beabsichtigte Härte für den Antragsteller ist zu vermeiden.

 

Die prüfende Verwaltung wird sich im Genehmigungsverfahren strikt an das geltende Bauplanungsrecht halten und die Anwendung von Ausnahmen und Befreiungen nur insoweit zulassen, wie es mit den Baugesetzbuch und der uns bekannten Rechtsauslegung in Übereinstimmung steht.

 

 
 

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