Drucksache - DS/0860/VII  

 
 
Betreff: Sperrfläche vor dem Radweg Sewanstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Eine  Stellungnahme zu diesem Ersuchen der BVV fiele grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin. Bei einem entsprechenden Stellungnahmeersuchen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird der Standpunkt des Bezirksamtes zum Sachverhalt erwartet. In diesem Falle ist die rechtliche Situation so eindeutig, dass das Bezirksamt zunächst Stellung nimmt.

Die betroffene Bordsteinabsenkung im Bereich der Sewanstraße 29 stellt einen Übergang zur Nebenfahrbahn her. Die Absenkung ist baulich deutlich erkennbar und die Verbindungsfunktion wird durch eine rote Aufpflasterung kenntlich gemacht. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig.

 

Des Weiteren besagt die StVO im § 39 zu den Verkehrszeichen, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)legt bindend fest, dass Verkehrszeichen/-Gebote/Verbote nicht doppelnd anzuordnen sind. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
 

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