Drucksache - DS/0516/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-64 - Behördenbeteiligung
Arbeitstitel: Margaretenhöhe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.11.2012 
14. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzK BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-64;

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-64 für das Gelände zwischen Florentinestraße, An der Margaretenhöhe, Brachfläche und Kleingartenanlage „Am Außenring“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Geisel              W. Nünthel

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-64

 

für das Gelände zwischen

Florentinestraße, An der Margaretenhöhe, Brachfläche

und Kleingartenanlage „Am Außenring“

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 


 

 

 

                                                                                                               

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit landschaftlicher Prägung

sowie öffentlicher Verkehrsflächen

 

 

 

 

              Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

30 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A1 - vom 24.08.2012 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-          Handwerkskammer Berlin

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B

-          Bezirkliche Straßenverkehrsbehörde 

-          Nachbargemeinde Ahrensfelde.

 

26 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

1.    Berliner Stadtreinigung

2.    Vattenfall Europe – Wärme AG

3.    Berliner Verkehrsbetriebe BVG

4.    Berliner Feuerwehr

5.    Industrie- und Handelskammer zu Berlin

6.    Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg

7.    IT-Dienstleistungszentrum Berlin

8.    Landesdenkmalamt Berlin

9.    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt XC 2

10.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I B

11.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E

12.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt III B 12

13.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C

14.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII C 1

15.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt XF 1/2

16.  Senatsverwaltung für Finanzen

17.  Landesamt für Arbeits,- Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi –

18.  Umwelt- und Naturschutzamt/ FB Umwelt.

 

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

 

 

 

1.              Vattenfall Europe Business Service GmbH

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH (s. beiliegender Plan). Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ und die „Richtlinie zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung der Vattenfall Europe Netzservice GmbH“ sind genau zu beachten.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.

 

 

2.              WGI GmbH, Potsdam

 

Die WGI GmbH (nachfolgend WGI genannt) wird von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt) beauftragt, Auskunftsersuchen zu bearbeiten und handelt namens und in Vollmacht der NBB. Die NBB handelt namens und im Auftrag der GASAG Berliner Gaswerke AG, der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der Havelländische Stadtwerke GmbH.

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

Bei nicht bekannter Lage der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Ausnfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Nach Auswertung des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung ist Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flachwurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwenigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers entfernt werden muss.

Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.

3. Berliner Wasserbetriebe (BWB)

 

Gemäß beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen der BWB, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Vergung stehen.

Zur weiteren Erschließung der Trinkwasserversorgung müssen den BWB entsprechende Erfordernisse und Bedarfswerte vorgelegt werden. Die Dimensionierung der Trinkwasserversorgungsleitungen erfolgt grundsätzlich nur entsprechend dem Trinkwasserbedarf.schwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden.

Die Herstellung einer Trinkwasserleitung im nordwestlichen Bereich der Florentinestre 7-17 kann nur unter Kostenbeteiligung der entsprechenden Anlieger erfolgen.

Eine geordnete Regenentwässerung ist nicht vorhanden, das Niederschlagswasser versickert über begrünte Seitenstreifen. Eine konzeptionelle Regenentwässerung liegt vor.

Vorflut für die Ableitung des Regenwassers ist das Luch. Voraussetzung für die Einleitung in das Luch ist, dass das Regenwasser über eine belebte Bodenzone gereinigt wird.

Es sind Maßnahmen der Abflussvermeidung und verzögerung im Planungsgebiet sowohl auf den privaten, als auch auf den öffentlichen befestigten Flächen erforderlich.

Das vorhandene Druckentwässerungssystem steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutzwassers zur Verfügung. Im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenbereich sind Straßenkappen und deckel auf das neue Geländeniveau anzupassen.

Grundsätzlich gilt, dass bei privaten Verkehrsflächen zugunsten der BWB beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Erschließungskosten für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sind zu 100% vom Grundstückseigentümer zu tragen. Alle Anlagen der BWB, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind zu sichern.

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von den BWB nicht vorgesehen.

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufes beachten Sie bitte, dass die Erschließungsinvestitionen bis zum März des Vorjahres bei den BWB angemeldet und die Planung beauftragt sein muss.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.

Die im B-Plan vorgesehene zulässige Versiegelung wird das bisher zulässige Maß nicht überschreiten. Die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) nach BauNVO wird durch die geplante GRZ von 0,2 nicht ausgeschöpft. Da die derzeit vorhandene offene Bauweise im Geltungsbereich beibehalten werden soll, ist davon auszugehen, dass das anfallende Niederschlagswasser entsprechend der Bauordnung r Berlin auf den Grundstücken zu versickern ist. Die offene Bauweise und die Festsetzungen zu den nicht überbaubaren Flächen einschließlich des Ausschlusses von Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebenanlagen auf diesen Flächen sowie die Festsetzung zur wasser- und luftdurchssigen Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen erglichen die Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken selbst. 

Das Bebauungsplanverfahren trifft keine Regelungen zum Ausbau vorhandener öffentlicher Straßen im Geltungsbereich (s.a. TF 8). Investitionen zum Ausbau des Straßennetzes der Siedlung Margaretenhöhe sind im bezirklichen Haushalt derzeit auch nicht vorgesehen.

 

 

4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D

 

Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Entwässerung.

Aus den B-Planunterlagen geht hervor, dass für die Niederschlagsentwässerung kein Regenwasserkanal der BWB vorhanden ist. Ich muss daher feststellen, dass die Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet nicht nachgewiesen ist.

Die technische Versickerung von anfallenden Niederschlagswässern ist an konkrete Randbedingungen wie beispielsweise die hydrologischen Situation, die Durchlässigkeit des Untergrundes und die lokalen Grundwasserstände gebunden, deren Einhaltung für das Bebauungsplangebiet nicht geprüft wurde.

Ich empfehle daher die Erarbeitung eines Niederschlagswasserkonzeptes.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Schäden infolge der nicht geklärten Niederschlagsentwässerung für das B-Plangebiet, egal welcher Art, zu Lasten des B-Planaufstellers gehen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauausführung beachtet.

Die Siedlung Margaretenhöhe besteht seit den 1930er Jahren. Durch den B-Plan soll nun die übermäßige Bebauung und Versiegelung von teilbaren oder noch freien Grundstücken, bzw. solchen, die der Erholung dienen, verhindert werden.

Der Bebauungsplan regelt die Überbaubarkeit der Grundstücke und sieht eine GRZ von 0,2 vor. Unter Anrechnung der Nebenanlagen ergibt sich in Anwendung der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (wonach die mit einem Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Abs. 4 Satz 1 genannten „Zubehöreinrichtungen“ regelmäßig um 50% der als zulässig festgesetzten Grundfläche überschritten werden kann) eine Begrenzung der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl im Baugebiet auf 0,3. Damit bleiben 70% der Grundstücksflächen unversiegelt und stehen für die Niederschlagsversickerung unmittelbar zur Verfügung. Anfallendes Niederschlagswasser ist gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) auf den privaten Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern (Versickerungsgebot). Die Einhaltung dieser Vorschrift wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.

 

Eine konzeptionelle Regenentwässerung liegt bei den Berliner Wasserbetrieben vor. Ein Anschluss der Siedlung an die Regenwasserkanalisation ist jedoch derzeit nicht vorgesehen. Die öffentlichen Straßen im Plangebiet weisen aber beidseitig Grünstreifen auf, die der Niederschlagsversickerung dienen. Das Oberflächenwasser der Straße An der Margaretenhöhe wird über Entwässerungsgräben beidseitig der Straße in Richtung Hechtgraben abgeleitet.

Das vorhandene Druckentwässerungssystem der BWB steht im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutzwassers zur Verfügung.

 

 

5. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E

 

Artenschutzrechtlich können bei dem Vorhaben vor allem etwaige Baumhöhlen als dauerhaft genutzte Lebensstätten für besonders geschützte Vogelarten und streng geschützte Fledermausarten relevant sein. Daneben können ebenfalls dauerhaft genutzte Lebensstätten an abzureißenden Gebäuden/ Bauwerken betroffen sein. Eine Beseitigung dieser Lebensstätten ("Fortpflanzungs- oder Ruhestätten") ist nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verboten, jedoch ist mit Ergreifung von Kompensationsmaßnahmen die Anwendung der Ausnahme nach § 44
Abs. 5 BNatSchG bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG grundsätzlich möglich. Dies muss der Umweltbericht behandeln. Ferner ist zu berücksichtigen, dass beim Bauablauf nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG verstoßen werden darf. Die Zeitplanung muss daher gegebenenfalls die Brutzeit der Vögel bzw. die Quartierzeiten von Fledermäusen berücksichtigen.

 

Vorsorglich mache ich ferner darauf aufmerksam, dass Glasflächen vor allem in der Nähe von Vegetation Todesfallen für Vögel sein können. Hier könnte ggf. durch eine signifikant erhöhte Todesrate ebenfalls das Tötungsverbot des § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst werden. Auch dieser Aspekt sollte im Umweltbericht abgeprüft werden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Bauaushrung beachtet.

Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage des § 13a Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt. Es handelt sich bei den zu erwartenden Bauvorhaben um eine Lückenbebauung in der vorhandenen Siedlung Margaretenhöhe. Die angesprochenen Belange sind von jedem Bauherrn eigenverantwortlich zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

6Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Nach Durchsicht der Planungsunterlagen sind keine weiteren Hinweise und Forderungen notwendig. Anmerkung zu Pkt. III.2, S.12 letzter Satz Textliche Festsetzung muss Nr. 4 zur Grundrissgestaltung im B-Plan … heißen.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend korrigiert.

 

 

     7.  Bezirksamt Lichtenberg, Umwelt- und Naturschutzamt/ FB NL

 

Nach Prüfung der Unterlagen durch den FB NL bitte ich um Berücksichtigung folgender kursiv hervorgehobener Änderungen:

 

Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans 11-64

 

1.2. 3. Planungsvorgaben / planerische Ausgangssituation

 

Landschaftsrahmenplan des Bezirkes Lichtenberg

(BA-Beschluss Nr. 5 / 178 /2006 vom 20.06.2006)

Im Landschaftsrahmenplan sind seit 2006 Leitlinien zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Bezirk benannt und werden ständig fortgeschrieben.

Die Siedlung ist teilweise umgeben von Flächen des zukünftigen Landschaftsschutzgebietes Barnim. Sie ist eingebunden in den linearen Biotopverbund der vor Ort nachgewiesenen  Amphibienarten.

 

II.3. Begründung einzelner Festsetzungen

Zu TF3

 

In der Festsetzung  ist die Mindestqualität für die zu pflanzenden Obstbäume zu benennen, um die gewünschte landschaftliche Prägung bzw. landschaftliche Wirkung des Obstbaumsiedlungscharakters   zu erzielen:  Qualität Hochstamm, Mindeststammumfang 8-10 cm.

 

Die Hinweise werden berücksichtigt, die Begründung und die textliche Festsetzung Nr. 3 dementsprechend ergänzt.

 

 

8.  Bezirksamt Lichtenberg, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt

 

Die Erschließung des Siedlungsgebiets Margaretenhöhe ist zz. kaum ausreichend. Die Straßen sind als Tempo-30-Zone ausgewiesen, sind jedoch nicht mit einem Gehweg ausgestattet. Die Fahrbahnen lassen kaum eine Begegnung zweier Pkw zu. Die einzige Zufahrtsstraße ist die Straße An der Margaretenhöhe. Hier fehlen ebenfalls auf der gesamten Länge Gehwege. Mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4 m ist der Begegnungsfall von 2 Pkw nur knapp möglich.

Für die Ausweisung des gesamten Siedlungsgebietes als verkehrsberuhigte Zone nach Zeichen 325/326 StVO ist dieses zu groß. Bei Beibehaltung der Tempo-30-Zone müssten Gehwege vorgesehen werden, bei beidseitig angebauten Straßen üblicher Weise auch auf beiden Seiten. Eine Regenentwässerung ist nicht vorhanden. Da keine Regenwasserkanalisation in der Nähe vorhanden ist, an die das Siedlungsgebiet angeschlossen werden könnte, bleibt nur die Möglichkeit der Versickerung mit Mulden-Rigolensystemen, sofern der Boden ausreichen Versickerungsfähig ist.

Die Breiten der im Plan ausgewiesenen Straßen reichen gerade knapp aus, um neben der Fahrbahn einen Gehweg und eine Entwässerungsmulde anzulegen. In der Florentinestraße müsste allerdings zum Ausbau der Straße voraussichtlich die gesamte dichte Baumreihe auf der Nordseite beseitigt werden.

Die Florentinestraße ist westlich der Astridstraße eine Sackgasse ohne Wendekehre, gleiches gilt für die Ricarda- und die Helminenestraße. Innerhalb des B-Plans lassen sich hier sicherlich keine Wendeeinrichtungen anlegen, da diese zu Lasten der jeweils letzten Grundstücke gehen müssten. Bei etwaigen späteren Erweiterungen des Siedlungsgebietes sollte jedoch darauf geachtet werden, dass entsprechender Platz für solche Anlagen vorgehalten oder am südlichen Rand des Siedlungsgebietes eine weitere Straße angelegt wird.

Die erste Stichstraße der Florentinestraße ist breiter freiliegend und befestigt, als das öffentliche Straßenland ausgewiesen ist, da ohne diese Erweiterung kaum größere Fahrzeuge wie z.B. das Müllfahrzeug dort einbiegen könnte. Es sollte geprüft werden, ob diese Fläche zum Straßenland hinzu genommen werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass die derzeit schlechte Erschließungssituation in absehbarer Zeit wegen der knappen Mittel des Landes Berlin nicht verbessert werden kann.

 

Wegen der kaum ausreichenden Erschließungssituation begrüßen wir es, dass mit dem B-Plan eine weitere Verdichtung des Siedlungsgebietes gegenüber der derzeitigen Bebauung eingeschränkt wird.

Wir gehen davon aus, dass der Passus TF 6, der eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau fordert, nur für private Flächen und nicht für das öffentliche Straßenland gilt.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Erweiterung des Siedlungsgebietes in Richtung Süden ist nicht vorgesehen. Demzufolge kann nicht von der Anlage einer weiteren Straße ausgegangen werden. Die TF 6 zur Ausführung von Befestigungen bezieht sich auf das geplante allgemeine Wohngebiet. Die eingetragenen Straßenbegrenzungslinien stimmen mit den Flurstücksgrenzen überein, so dass aus den vorliegenden Flurkarten keine Straßenverbreiterung in der Florentinestraße ersichtlich ist. Im Zuge der Erarbeitung des Originalplanes durch das Vermessungsamt wird dieser Hinweis nochmals geprüft. Zur Versickerung s. Ausführungen unter Pkt. 3 und 4.

Eine Straßenplanung, die Aufteilung und Ausführung des öffentlichen Straßenlandes sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes (s. TF 8). Das öffentliche Straßenland wird lediglich innerhalb der Straßenbegrenzungslinien gesichert. Damit erfolgt gleichzeitig die Sicherung der verkehrlichen Erschließung der privaten Grundstücke. Verbesserungen im Bereich des Straßenlandes – Anlage von Gehwegen, Wendemöglichkeiten, Mulden, Rigolen, deren Planung und Realisierung obliegen dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt als zuständigem Fachamt nach Einschätzung der Dringlichkeit und im Rahmen seiner investiven Möglichkeiten.

 

 

Ergebnis:

 

-          Korrektur und Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan 11-64 sowie der textlichen Festsetzung Nr. 3 entsprechend den Hinweisen der Bau- und Wohnungsaufsicht und des Umwelt- und Naturschutzamtes/ FB NL.

 

 

Darüber hinaus erfolgten im Rahmen der Weiterbearbeitung noch folgende Änderungen:

 

-          Die im Titel des Bebauungsplans verwendeten Himmelsrichtungen entfallen. Der neue Titel lautet: Bebauungsplan 11-64 für das Gelände zwischen Florentinestraße, Margaretenhöhe, Brachfläche und Kleingartenanlage „Am Außenring“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg. 

 

-          Auf die Festlegung von Gebäudehöhen wurde verzichtet, um den Bauherren gestalterischen Spielraum zu geben. Mit der Festsetzung der maximalen Geschossigkeit von 2 trifft der B-Plan eine ausreichende Regelung zur höhenmäßigen Begrenzung.

 

-          Der Wortlaut der TF 3 wurde bezgl. der Anrechnung bereits vorhandener Obstbäume und der Nachpflanzung bei Abgang von Bäumen ergänzt:

      Im allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 250 m² Grundstücksfläche mindestens 1  
      Obstbaum, Qualität Hochstamm,  Mindeststammumfang 8-10 cm zu pflanzen, zu erhalten
      und bei Abgang nachzupflanzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume
      sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen. 

       (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

 
 

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