Drucksache - DS/0471/VII  

 
 
Betreff: Barrierefreie Zugänge in der Zingster Straße ermöglichen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.10.2012 
13. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung und Verkehr Entscheidung
27.11.2012 
11. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion CDU PDF-Dokument
BE ÖOV PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Eine  Stellungnahme zu diesem Ersuchen der BVV fiele grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin. Bei einem entsprechenden Stellungnahmeersuchen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird der Standpunkt des Bezirksamtes zum Sachverhalt erwartet. In diesem Falle ist die rechtliche Situation so eindeutig, dass das Bezirksamt zunächst Stellung nimmt.

 

In der Zingster Straße sind die Übergänge zur Nebenfahrbahn teilweise barrierefrei angelegt. Die Gehwegabsenkungen sind beidseitig angelegt, sodass es sich hierbei um Querungshilfen handelt. Die Absenkungen sind gut erkennbar und an einigen Stellen sind sogar Poller aufgestellt.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen nicht erlaubt. Gemäß der Verwaltungsvorschriften der StVO dürfen keine Verkehrsmaßnahmen angeordnet werden, welche bereits bestehende Regelungen wiederholen.

 

Bei verstärkten Kontrollen durch das Bezirksamt konnten auch keine ordnungswidrig parkenden Fahrzeuge festgestellt werden.

 

Das Bezirksamt wird sich deshalb nicht an die VLB wenden.

 

 
 

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