Drucksache - DS/0343/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
zu (1) Verbreiterung des Uferstreifens: Der aktuell in Überarbeitung befindliche Bebauungsplan-Entwurf greift diesen Beschluss auf. Das Baufeld MI 5 wird nach Westen verkleinert, zugunsten einer Verbreiterung des Uferstreifens auf durchschnittlich ca. 30 m. Südlich der Baufelder WA 2 / WA 3 liegt die Breite des Uferstreifens bei ca. 14 m bis 24 m. Zwischen diesen Abschnitten ist eine öffentliche Parkanlage geplant, die an den Uferweg angrenzt und diesen ergänzt. Insgesamt liegt die Durchschnittsbreite des Uferweges / Ufergrünzuges deutlich über 25 m.
zu (2)Verringerung der Baumasse und Gebäudehöhen: Die Begrenzung auf 5 Vollgeschosse in Ufernähe und 7 Vollgeschosse entlang der Straßen ist in dem aktuellen Stand des Bebauungsplan-Entwurfs enthalten.
zu (3) Erhalt des Pumpengebäudes: Die überbaubaren Grundstücksflächen und die Nutzungsmaße werden entsprechend dem Beschluss angepasst. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie der Liegenschaftsfonds wurden über die Intention der BVV, dort vorzugsweise eine gastronomische Nutzung unterzubringen, informiert.
zu (4) Schilfgürtel: Die Wasserfläche des Rummelsburger Sees liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Außer im Bereich der vorhandenen Spundwand enthält der Bebauungsplan entlang des Ufers "Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft", die einen Schutz der Uferbiotope sicherstellen sollen. Damit ist auch ein Schutz des Uferbereichs vor unbefugtem Betreten verbunden, so dass ein Schilfgürtel am Ufer und im See angelegt werden kann.
zu (5) Spielplätze: Der Bebauungsplan-Entwurf soll eine private Parkanlage mit Spielplatz festsetzen, ohne die genaue Lage und Größe des Spielplatzes zu verorten. Die Realisierung soll im Zusammenhang mit der Realisierung der öffentlichen Parkanlage erfolgen. Die Durchführung der Maßnahmen kann ebenso wie der Bau der Verkehrsflächen über einen Erschließungsvertrag gesichert werden. Zuständig für die Entscheidung über die Vorgehensweise ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung IV.
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