Drucksache - DS/0161/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan sind in § 9 Baugesetzbuch (BauGB) formuliert. Dieser dort enthaltene Katalog ist abschließend, d.h. darüber hinausgehende Festsetzungen sind nicht möglich. Mit Änderung des Baugesetzbuches aufgrund des Klimaschutzgesetzes sind keine wirklichen Veränderungen hinsichtlich der Festsetzungsmöglichkeiten in Kraft getreten.
Festsetzungen dürfen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen, d.h. die Bauleitplanung ist kein Instrument, mit der eine Allgemeinpolitik betrieben werden darf.
Es ist planerische Zurückhaltung zu üben, da einerseits bei einem hohen Konkretisierungsgrad auch ein erhöhter Abwägungsaufwand zu betreiben ist und die Möglichkeiten, Konflikte bei der Planverwirklichung zu lösen, umso geringer sind. Andererseits soll der Bebauungsplan einen Rahmen setzen und dem Eigentümer Spielraum für die eigene Gestaltung lassen. Regelungen sind verfehlt, wenn sie nicht akzeptiert werden und die Einhaltung nicht überprüft werden kann.
Werden z.B. Festsetzungen zur generellen Verbesserung von Natur und Landschaft eingesetzt und nicht dazu, den durch den B-Plan verursachten Eingriff zu bewältigen, bedürfen die Festsetzungen insbesondere im Hinblick auf die Nachteile für den Eigentümer einer speziellen Rechtfertigung. Die Festsetzungen sind immer aus der konkreten örtlich-räumlichen Situation abzuleiten. Sie sind also nicht beliebig überall und regelmäßig möglich. Außerdem sind entschädigungsrechtliche Folgen zu überdenken.
Die geforderten Festsetzungen sind teilweise so detailliert, dass eine dynamische und flexible Reaktion auf den konkreten Standort/Einzelfall bezogen gerade nicht möglich ist.
Zu 1. Die städtebauliche Erforderlichkeit von Fassadenbegrünungen ist nur bei erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft an einem konkreten Standort begründbar.
Zu 2. Mit dem B-Plan kann nicht generell der Einbau der geforderten Anlagen erzwungen werden, da wie bereits oben ausgeführt städtebauliche Gründe nicht gleichzusetzen sind mit standardmäßig und überall sondern immer eine standortbezogene Prüfung erfordern.
Zu 3. Konzepte zum Regenwassermanagement sind nicht generell notwendig. Deren Erforderlichkeit muss anhand der konkreten, örtlichen Situation geprüft werden.
Zu 4. Das Anpflanzen und Nachpflanzen von einheimischen Bäumen kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Je nach Gebietsart, Bauweise etc. wird bezogen auf die örtliche Situation davon Gebrauch gemacht. Die Verpflichtung, nur Bäume aus regionalen Baumschulen zu verwenden, hat keinen bodenrechtlichen Bezug und ist nicht vom Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gedeckt.
Zu 5./6. Die konkrete Befestigungsart der Straßenverkehrsfläche und die Bepflanzung des Straßenbegleitgrüns sind nicht allgemein festsetzbar. Grundsätzliche Verfahrensweise im Land Berlin für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist, dass konkrete Festsetzungen auch zur Einteilung der Verkehrsfläche nicht erfolgen, da diese verkehrspolitischen Zielen sowie speziellen, technischen Vorschriften unterliegen. Diese erfuhren in der Vergangenheit Änderungen und Weiterentwicklungen und auch in Zukunft sind diesbezüglich Veränderungen möglich. Die Festsetzungen müssten über ein Planänderungsverfahren an die neuen Ziele angepasst werden, was einen verhältnismäßig hohen Planungsaufwand zur Folge hat. Eine Einflussnahme über die Landesgesetzgebung und entsprechende Ausführungsvorschriften sind effektiver und flexibler.
Im Bebauungsplanverfahren wurden und werden auf der Grundlage des § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch alle dort genannten Schutzgüter berücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass Festsetzungen von Bebauungsplänen der Umsetzung der genannten Maßnahmen im Regelfall nicht entgegenstehen.
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