Drucksache - DS/2152/VI  

 
 
Betreff: Umwandlung der Schule im Grünen (11G24) in eine Gemeinschaftsschule
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRinSchulSportSozBzStRin SchulSportSoz,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA - Anlage  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Die Grundschule im Grünen wird mit Beginn des Schuljahres 2011/12 in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt.

 

 

1.              Ausgangslage

Das Bezirksamt hatte im Laufe des Jahres 2009 die Schule im Grünen in mehreren Gesprächen ermutigt, einen Antrag für die Pilotphase Gemeinschaftsschule ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Nach der zum Jahresende 2009 erfolgten entsprechenden Interes­sensbekundung wurde die Schule im Grünen im Laufe des Jahres 2010 in mehreren Gesprächen zur Teilnahme an der Pilotphase Gemeinschaftsschule beraten. Im Ergebnis hat die Schule Anfang September 2010 den entsprechenden Antrag bei der Senats­verwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenBWF) fristgerecht gestellt und ein ausführliches Konzept vorgelegt (s. Anlage).

Das Bezirksamt unterstützt ausdrücklich das Konzept der Schule im Grünen und wird die Schule weiterhin engagiert begleiten. Der Bezirk befürwortet das Modell Gemeinschafts­schule.

Gemäß § 17a Schulgesetz können allgemeinbildende Schulen auf Antrag an der Durch­führung des Schulversuchs „Pilotphase Gemeinschaftsschule“ teilnehmen oder sich zu einer Gemeinschaftsschule zusammenschließen, wenn die nach § 109 zuständige Schulbehörde und die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 dem Vorhaben zustimmen und die Schulen ein Konzept für die Entwicklung hin zur Gemeinschaftsschule vorlegen.

Grundgedanke der Gemeinschaftsschule ist es, den besonderen Weg des längeren gemeinsamen Lernens von der Schulanfangsphase bis zur Jahrgangsstufe 10 bzw. 12/13 zu ermöglichen. So soll jede Schülerin und jeder Schüler bestmöglich individuell gefördert und die Chancengleichheit erhöht werden.

 

 

2.              Standortbezogene Aspekte

Der Gemeinschaftsschule werden die Schulgebäude Malchower Chaussee 2, Doberaner Str. 58 und teilweise das Gebäude Doberaner Str. 55 (zurzeit Filiale der Integrierten Sekundarschule Wustrower Straße 11K07) zugeordnet.

Mit dem weiteren Aufwachsen der Gemeinschaftsschule werden die Schulgebäude Doberaner Str. 55 (voraussichtlich ab Schuljahr 2012/13) komplett und die Doberaner Str. 53 (derzeitig 11S10) der Gemeinschaftsschule nach Auslaufen der Klassen (spätestens 2018/19) zugeordnet. Die somit von Jahr zu Jahr frei werdenden Kapazitäten des Gebäudes

 

 

Doberaner Str. 55 werden sukzessive mit den aufwachsenden Schüler/innen der Gemein­schaftsschule belegt.

Für die Gemeinschaftsschule bestehen mit der Übernahme des gesamten Komplexes ausreichend Kapazitäten, es stehen 101 Unterrichtsräume zur Verfügung.

Der Schule werden 3 Sporthallen sowie ausreichend Pausenflächen zugeordnet.

Somit ist die Gemeinschaftsschule mit ausreichenden räumlichen und sächlichen Kapazitäten ausgestattet.

Es ist weiterhin geplant, das Gelände der Gartenarbeitsschule in der Doberaner Str. der Gemeinschaftsschule zuzuordnen. Gemäß einem durch die Schule erstellten Nutzungs­konzept wird dieses Gelände weiterhin auch für andere Schulen des Bezirkes für eigene und gemeinsame Projekte mit der Gemeinschaftsschule nutzbar sein.

 

 

3.              Schulorganisation

Die Genehmigung zur Teilnahme an der Pilotphase des Schulversuchs Gemeinschafts­schule beginnt ab dem Schuljahr 2011/12 und gilt zunächst für die in den Schuljahren bis 2012/13 jeweils in die Grundstufe bzw. Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I eintretenden Schülerjahrgänge und kann über das Schuljahr 2012/13 hinaus verlängert werden.

An der Gemeinschaftsschule wird mit der Aufnahme von 7. Klassen im Schuljahr 2011/12 begonnen. Die Klassen bzw. Lerngruppen werden mit einer Frequenz von 25 Schüler/innen eingerichtet.

Die Schule wird von Klasse 1 bis 6 dreizügig und Klasse 7 bis 10 vierzügig geführt. Die Gemeinschaftsschule wird von Klasse 1 bis 6 im offenen Ganztagsbetrieb geführt und ab Klasse 7 an zwei Tagen im gebundenen Ganztagsbetrieb.

Das Bezirksamt unterstützt die Planungen der Gemeinschaftsschule die Sekundarstufe II aufzubauen, um somit auch an dieser Schule das Ablegen des Abiturs zu ermöglichen.

Anmeldungen für die Gemeinschaftsschule erfolgen in der Schule.

Die Aufnahme der Schüler/innen richtet sich nach § 17a Abs. 5 SchulG.

Schulanfänger für das Schuljahr 2011/12 werden letztmalig gemäß § 55a SchulG (Vergabe der Schulplätze nach Einschulungsbereichen) aufgenommen.

Da die Gemeinschaftsschule kein eigenes Einzugsgebiet hat, wird der Einschulungsbereich der Grundschule (11G24) ab dem Schuljahr 2012/13 aufgehoben.

 

 

4.              Verfahren

Am 27.02.2010 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (SenBWF) mit, dass eine Beteiligung an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule in Berlin für das Schuljahr 2011/12 möglich ist.

Am 01.09.2010 stellte die Schule im Grünen einen Antrag auf Beteiligung an der Pilotphase der Gemeinschaftsschulen in Berlin ab dem Schuljahr 2011/12.

Dieser Antrag wurde am 14.09.2010 durch die Schulkonferenz einstimmig bestätigt.

Die Umwandlung der Schule im Grünen in eine Gemeinschaftsschule wurde durch die Schulaufsicht befürwortet.

Am 01.12.2010 und 21.04.2011 hat die SenBWF schriftlich mitgeteilt und genehmigt, dass die Schule im Grünen an der am 01.08.2011 beginnenden vierten Phase der Pilotphase der Gemeinschaftsschule teilnehmen wird. Grundlage dieser Entscheidung war das mit der Bewerbung vorgelegte Konzept, die Zustimmung der Schulkonferenz, die Stellungnahme der regionalen Schulaufsicht und die Befürwortung des Bezirks sowie die ausführliche Beratung über die Bewerbungen und Konzepte in der Projektgruppe für die Pilotphase der Gemeinschaftsschule.

In einer Projektvereinbarung zwischen der Schule, dem Bezirksamt und der SenBWF werden die konkreten Rahmenbedingungen und die Aufgaben der beteiligten Partner festgelegt. Die Projektvereinbarung beinhaltet auch Baumaßnahmen an der Schule und kann erst nach erfolgtem Bezirksamtsbeschluss zur Umwandlung der Schule unterzeichnet werden.

Die Anhörung des Bezirksschulbeirates (BSB) fand gemäß § 111 Abs. 3 Ziffern 2 und 6 SchulG am 16.05.2011 statt. Der BSB stimmte der Umwandlung der Schule im Grünen in eine Gemeinschaftsschule einstimmig zu.

Der BSB empfiehlt nach Berücksichtigung der Elternwünsche des aufzuhebenen Förderzentrums „Lernen“ (Schule an der Malchower Aue) Schüler aus diesem in der Gemeinschaftsschule zu inkludieren. Es wäre wünschenswert, Synergieeffekte (Lehrer- und Schülerübernahme) für einen harmonischen Übergang zu nutzen. Die Eltern des Förder­zentrums sind in angemessener Weise zeitnah über die Schulentwicklung zu informieren.

 

 

5.              Anordnung der der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, um ohne Schaden für die ab Schuljahr 2011/12 in die 7. Klassen der neu gegründeten Gemeinschaftsschule über­ehenden Schüler/innen das Schuljahr zeitgerecht und schulorganisatorisch vertretbar vorbereiten und eröffnen zu können. Dazu gehört auch, dass dem Schulleiter auf Basis einer gesicherten Schülerzahl die Möglichkeit gegeben werden muss, den notwendigen Lehrerbedarf zeitgerecht bei der Außenstelle der SenBWF geltend zu machen und die fachgerechte Lehrereinsatzplanung aufgrund verlässlicher Schüler- und Klassenzahlen durchzuführen.

Für die bereits an der Schule im Grünen aufgenommenen Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 werden dadurch keine Nachteile entstehen. Diese können ihren Bildungsgang zu Ende führen und haben ab Klassenstufe 7 die Wahlmöglichkeit, entweder an der Gemeinschaftsschule zu verbleiben (sofern das Genehmigungsschreiben verlängert wird) oder eine andere weiterführende Schule zu wählen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, das mögliche private Interesse an einem Aufschub der Vollziehbarkeit nach Erhebung eines Widerspruchs.

Der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird deshalb angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 
 

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