Drucksache - DS/2145/VI  

 
 
Betreff: Kleingärtnerverein Feldtmannsburg e. V.
Status:öffentlichAktenzeichen:zurückgezogen am 12.06.2012 - UmwA
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeFraktion Die Linke
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
52. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Umwelt Entscheidung
10.04.2012 
6. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt vertagt   
12.06.2012 
8. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt im Ausschuss zurückgezogen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
Änderungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
Austauschexemplar Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

1.      dem Kleingärtnerverein Feldtmannsburg e.V. die Querung des neu errichteten Rad- und Wanderweges zur Entleerung der ca. 70 abflusslosen Sammelgruben des Kleingärtnervereins Feldtmannsburg e.V. nach § 6 Absatz 5 des Grünanlagengesetzes zu genehmigen;

2.      die Genehmigung in Absprache mit der Vereinsleitung  nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz mit einer Einschränkung der genehmigten Querung des Rad- und Wanderweges zur Entleerung der Sammelgruben auf Tag und Zeitraum begrenzt, zu  beauflagen (ggf. Widerrufsvorbehalt).

 

Begründung:

Der Kleingärtnerverein Feldtmannsburg e.V. begehrt vom Bezirksamt Lichtenberg eine Genehmigung um den neu errichteten Rad- und Wanderweges für Entsorgungsfahrzeuge zur Entleerung der ca. 70 abflusslosen Sammelgruben des Kleingärtnervereins Feldtmannsburg e.V. zu queren. Die Querung würde einmal die Woche erfolgen.

Das hat folgenden Hintergrund. Die Niederbarnimer Eisenbahn AG hatte im Jahre 1990 die Verwaltung des Bahnkörpers der ehemaligen Anschlussbahn Tegel-Friedrichsfelde wieder übernommen. Auf diesem Bahnkörper wurde bereits seit Ende der 70-er Jahre kein Betrieb mehr durchgeführt. Dieser ehemalige Bahnkörper teilt praktische die Kleingartenanlage in zwei Teile. Er wurde von jeher an zwei Stellen, jeweils einem Tag in der Woche gequert.

Entsprechende Überfahrten waren vorhanden. Im Jahre 2007 wurde der gesamte Streifen des ehemaligen Bahnkörpers von der Niederbarnimer Eisenbahn AG an das Land Berlin verkauft. Es wurde damit das Flurstück 8585 neu geschaffen. Hintergrund war und ist die Errichtung eines Rad- und Wanderweges aus EU-Mitteln zwischen Hohenschönhausen (Hansastraße) und Weißensee (Feldtmannstraße).

Sofort nach Bekanntwerden dieser beabsichtigten Entwicklung, hat der Verein im Jahre 2007, auf die Absicht, die Überfahrten am Grenzweg und der Straße 250 für die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben im Bezirk wie bisher, weiterhin zu nutzen, das Bezirksamt hingewiesen.

Seither findet zwischen dem Bezirksamt und den Verein ein Wechselspiel statt. Das Bezirksamt sieht mit dem Umbau der Toranlage im Bereich Feldtmannstraße die Möglichkeit Entleerung der ca. 70 abflusslosen Sammelgruben des Kleingärtnervereins Feldtmannsburg e.V. gesichert.

Die Kosten der dafür notwendigen Umbauarbeiten von 10.000 € würden zu Lasten des Vereins gehen.

Der Einreicher erspart in der Begründung das Hin und Her zwischen Bezirksamt darzulegen. Dies lässt sich durch den offenen Brief des Kleingärtnervereins Feldtmannsburg e.V. sehr gut nachvollziehen.

Der Einreicher hat sich am 03.06.2011 bei einem Vor Ort Termin ein Bild über die Situation machen können und ist der Auffassung, dass die vom Kleingärtnerverein Feldtmannsburg e.V. begehrte Genehmigung um den neu errichteten Rad- und Wanderweges für Entsorgungsfahrzeuge zur Entleerung der ca. 70 abflusslosen Sammelgruben des Kleingärtnervereins Feldtmannsburg e.V. zu queren, machbar und begründet ist.

 

Genannte Gesetzesquellen:

 

Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung

nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie

sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt

werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen

erlassen werden mit

1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten

Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);

2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder

einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt

(Bedingung);

3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen

vorgeschrieben wird (Auflage);

5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

 

 

Grünanlagengesetz:

§ 6 Benutzung der Anlagen

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:

1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,

2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,

3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,

4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

(2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.

(3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.

(4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.

(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamt-städtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.

 

 

 
 

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