Drucksache - DS/2107/VI
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für eine Teilfläche des Geländes des Zwischenpumpwerkes Landsberger Allee 230 südlich der Landsberger Allee im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-55 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Sondergebiet Freizeit, Kultur und Gastronomie
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-55 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Maßstab 1:5000
Ziel des Bebauungsplanes· Festsetzung eines Sondergebietes Freizeit, Kultur und Gastronomie
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-55 für eine Teilfläche des Geländes des Zwischenpumpwerks Landsberger Allee 230 südlich der Landsberger Allee im Bezirk Lichtenberg
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanes ist, die zur Disposition stehenden Flächen des Zwischenpumpwerkes Lichtenberg an der Landsberger Allee 230 einer neuen Nutzung zuzuführen. Aufgrund fehlender verbindlicher Planungsvorgaben sollen mit Hilfe des Bebauungsplanes 11-55 rechtsverbindliche Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung durch Nutzungsregelung bewältigt werden. Im Geltungsbereich soll als Nutzungsart Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeit, Kultur und Gastronomie festgesetzt werden. Die überbaubaren Flächen sollen mittels Baugrenzen gesichert werden. Die Straßenverkehrsflächen sollen bestandsorientiert festgesetzt werden. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die städtebauliche Verträglichkeit sichern, da das gesamte Areal des Zwischenpumpwerkes als Gesamtanlage denkmalrechtlich geschützt ist. Das in Rede stehende Plangebiet ist zur zeit noch Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes XVII–B1, der für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes die Festsetzungen von Flächen für Ver- und Entsorgung entsprechend ihrer Zweckbestimmung als „Zwischenpumpwerk“ vorsieht.
Planungsrechtliche Grundlagen
1. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (ABl. S. 438) stellt das Plangebiet als Teil einer Ver- und Entsorgungsanlage mit Zweckbestimmung Wasser und Fläche mit hohem Grünanteil dar. Entlang der südlichen Gebietsgrenze ist eine Grünfläche dargestellt. Das Gebiet befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
2. Bereichsentwicklungsplanung Alt – Lichtenberg Die Bereichsentwicklungsplanung für Alt – Lichtenberg (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) stellt für den Geltungsbereich Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Wasser mit gewerblichem Charakter dar.
3. Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg Das Zentren- und Einzelhandelskonzept (BA Lichtenberg März 2008) sieht auf Grundlage des StEP Zentren Hauptzentrum, besonderes Stadtteilzentrum und Ortsteilzentrum vor. Darüber hinaus sind Wohngebietszentren definiert. Das Plangebiet befindet sich außerhalb der ausgewiesenen Versorgungszentren des Bezirks Lichtenberg. Für den Geltungsbereich wird kein Verkaufsflächenspielraum für zentrenrelevante Angebote gesehen, da dies zu Umverteilungen und damit Schädigung führt, hier insbesondere für das Ortsteilzentrums Allee – Center. Einzelhandel soll ausgeschlossen werden. 4. Landsentwicklungsplan Berlin-Brandenburg Am 15. Mai 2009 ist der Landesentwicklungsplan Berlin – Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 in Kraft getreten (GVBl. S. 182). Die Ziele und Grundsätze des LEP B-B haben keine Auswirkungen auf die durch den Bebauungsplan 11-55. Er legt hier keinen städtischen Kernbereich fest.
5. Bebauungspläne Der in Rede stehende Geltungsbereich des 11-55 wird zur Zeit vom, in Aufstellung befindlichen, Bebauungsplan XVII-B1 überplant, der die Festsetzungen von Flächen für Ver- und Entsorgung entsprechend ihrer Zweckbestimmung als „Zwischenpumpwerk“ vorsieht. Im östlich angrenzenden Grundstücksteil der Landsberger Allee 230 befindet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-56 VE in Aufstellung. Es ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Sportfachmarkt geplant.
6. Denkmalschutz Der Geltungsbereich ist Teil der Denkmalbereichs – Gesamtanlage – Landsberger Allee 230, Zwischenpumpwerk Lichtenberg, die zwischen 1889 – 93 errichtet wurde.
Verfahren
Im Rahmen der Mitteilung über die Planungsabsicht des Bezirkes wurden seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt IB) mit Schreiben vom 26.01.2010 grundsätzliche keine Bedenken geltend gemacht. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass eine abschließende Beurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrem Schreiben vom 12.01.2010 mit, das die dargestellten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen. Die beabsichtigte Festsetzung eines Sondergebietes „Freizeit, Kultur und Gastronomie“ ist grundsätzlich zulässig.
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