Drucksache - DS/2075/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:
Verordnung über die Veränderungssperre XVII-19/21 für Teilflächen der Grundstücke Sewanstraße 2, für die Flurstücke 323, 325, 326, 234, 274 der Flur 512 und das Flurstück 234 der Flur 511 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Anlage 1: Verordnung Anlage 2: räumlicher Geltungsbereich
Begründung:
Das Grundstück Sewanstraße 2 liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XVII-19 Der Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes Lichtenberg wurde am 26.05.1992 gefasst. Im Amtsblatt Nr. 35/S. 1906 für Berlin wurde dieser Beschluss 1992 veröffentlicht. Ziel des Bebauungsplanes XVII-19 ist die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes sowie die Sicherung der Erschließung. Diese Zielsetzung basiert auf den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der Bereichsentwicklungsplanung. Die Planungsziele haben sich hinreichend konkretisiert.
Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch ein Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre u. a. für das Grundstück zu erlassen.
Verordnung über die Veränderungssperre XVII-19 / 21 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Vom 2011
Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Für Teilflächen der Grundstücke Sewanstraße 2, für die Flurstücke 323, 325, 326, 234, 274 der Flur 512 und das Flurstück 234 der Flur 511 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§ 2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2011
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
E m m r i c h G e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen Umwelt und Verkehr |
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