Drucksache - DS/2075/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XVII-19/21 für Teilflächen der Grundstücke Sewanstraße 2, für die Flurstücke 323, 325, 326, 234, 274 der Flur 512 und das Flurstück 234 der Flur 511 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.04.2011 
50. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA + Anlage 1 PDF-Dokument
Vorlage z. Beschlussfassung BA - Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre XVII-19/21 für Teilflächen der Grundstücke Sewanstraße 2, für die Flurstücke 323, 325, 326, 234, 274 der Flur 512 und das Flurstück 234 der Flur 511 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Anlage 1:              Verordnung

Anlage 2:              räumlicher Geltungsbereich

 

 

Begründung:

 

Das Grundstück Sewanstraße 2 liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XVII-19 Der Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes Lichtenberg wurde am 26.05.1992 gefasst. Im Amtsblatt Nr. 35/S. 1906 für Berlin wurde dieser Beschluss 1992 veröffentlicht.

Ziel des Bebauungsplanes XVII-19 ist die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes sowie die Sicherung der Erschließung. Diese Zielsetzung basiert auf den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der Bereichsentwicklungsplanung. Die Planungsziele haben sich hinreichend konkretisiert.

 

Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch ein Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre u. a. für das Grundstück zu erlassen.


              Anlage 1

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre XVII-19 / 21

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Vom                       2011

 

              Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Ge­setzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für Teilflächen der Grundstücke Sewanstraße 2, für die Flurstücke 323, 325, 326, 234, 274 der Flur 512 und das Flurstück 234 der Flur 511 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebau­ungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bauge­setzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

              Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungs­aufsichts­amt, aus.

 

 

§ 3

 

              Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände­rungs­sperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

              Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfah­rens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Beschrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver­kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

 

§ 5

 

              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                       2011

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

              E m m r i c h                                          G e i s e l

              Bezirksbürgermeisterin                                          Bezirksstadtrat

                                          für Stadtentwicklung, Bauen

                                          Umwelt und Verkehr

 
 

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