Drucksache - DS/2031/VI  

 
 
Betreff: Nein zur Biosprit-Lüge
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
  BzStR WiImm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.03.2011 
49. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.05.2011 
51. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
Vorlage z. Kenntnisnahme BA (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Dem Ersuchen der BVV kann nicht entsprochen werden.

 

 

Begründung:

Mit E 10 werden gegenwärtig nur sechs Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes betankt.

Die Umweltbilanz bei der Verwendung von Ethanol in Kraftstoffen wird nach wie vor diskutiert.


Trotz für- und widerstreitender Argumente (z.B. Preisdiktat der Mineralölkonzerne) ist der klimatische Nutzen der Verwendung von Bioethanol zur Reduktion fossiler Treibstoffe und deren Treibhausgasemissionen anerkannt. So entstehen gegenüber Benzin auf Erdölbasis bei der Verbrennung von Bioethanol aus Deutschland 50 bis 85% weniger Treibhausgase.

Die Betankung der Fahrzeuge des Ordnungsamtes folgt auf Grundlage geltenden Rechts verschiedenen Gesichtspunkten. Zuallererst ist hierbei der Grundsatz der Landeshaushaltsordnung einschlägig (§ 7), welcher die Verwaltung zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anhält.

 

Haushaltsrechtliche Bestimmungen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung (Reduktion von Produktkosten u.a. durch Minimierung der Sachkosten) zwingen das Bezirksamt, mit öffentlichen Mitteln sparsam umzugehen. Dies gilt umso mehr, als dass durch die allgemeine Kostenprogression bei Treibstoffen und gestiegener Präsenz des Ordnungsamtes im Saldo des entsprechenden Bewirtschaftungstitels 51403 (Kap. 3520) schon 2010 eine Ansatzüberschreitung von 39 % zu verzeichnen war.

 

Die Betankung mit normalem Super-Benzin würde nach gegenwärtigem Preisstand weitere ca. 6% Mehrkosten verursachen.

 

Die Betankung mit Bio-Ethanol (E10) stellt laut Auskunft des Fahrzeugherstellers kein Problem dar und trägt aufgrund des Preisunterschiedes zu einer günstigeren Kostenbilanz des Ordnungsamtes bei.

 

Nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU muss der Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor in jedem Mitgliedstaat auf 10 % energetisch im Jahr 2020 gesteigert werden. Wenn dieses Ziel durch einen Mitgliedsstaat nicht erreicht wird, droht ein durch die Europäische Union eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die Bundesregierung will die EU-Vorgabe hauptsächlich durch die Steigerung der Bioethanolbeimischung von Otto-Kraftstoffen auf 10 % erreichen.

 

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) setzen Nachhaltigkeitsanforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 in deutsches Recht um. Die zur Bioethanolproduktion in Deutschland erforderliche Biomasse darf nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Direkte Landnutzungsänderungen sind also nicht möglich.

 

Indirekte Landnutzungsänderungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es besteht die Gefahr, dass Biomasse für Biokraftstofferzeugung auf „zulässigen“ Flächen unter Verdrängung der bisherigen Nutzung erzeugt wird, während die herkömmlichen Nutzungen in ökologisch sensible Bereiche abwandern.

 

Diese derzeit möglichen Negativfolgen sind jedoch, sollte die Verdrängung tatsächlich stattfinden, begrenzt, da das Bioethanol für E10 zu 90% aus Getreide und Zuckerrüben hergestellt wird, die in Deutschland und der EU angebaut und auch verarbeitet werden. Lediglich 10 % werden aus Zuckerrohr hergestellt, der auf bestehenden Plantagen angebaut wird.

 

Die Argumentation der Antragsbegründung setzt dem diskussionswürdigen Ansatz der Bundesregierung (sich nicht für Kraftstoff sparende Motoren eingesetzt zu haben) eine Forderung entgegen, die die gegebenen, wahrscheinlich geringen, Möglichkeiten der CO2–Minimierung per se ausschließen will. Das kann für das Bezirksamt keine Lösung sein.

 

Auch wenn ein ökologisches Risiko hinsichtlich der indirekten Landnutzungsänderung besteht, können für das Bezirksamt nur vorhandene und bindende Kriterien der nachhaltigen, ökologischen Beschaffung und einschlägige Rechtsgrundlagen Maßstab der Beurteilung sein.

 

Vor diesem Hintergrund kann dem Ersuchen der BVV nicht entsprochen werden.

 

 
 

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