Drucksache - DS/1947/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-33
Arbeitstitel: Münsterlandblock
Verfahrensstand: Weiterführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren und Anpassung von Planungszielen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.01.2011 
47. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA mit Anlagen 1 - 3 PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA - Anlage B-Plan  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              das Bebauungsplanverfahren XVII-33 für das Gelände zwischen Sophienstraße, Wönnichstraße, Münsterlandstraße und Weitlingstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB - ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - weiter zu führen.

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB

 

b)              in Umsetzung des beschlossenen Sanierungsrahmenplans in der zuletzt fortgeschriebenen Fassung vom 05. Mai 2008 (BA-Beschluss 6/128/2008) das Bebauungsplanverfahren XVII-33 zukünftig mit folgenden geänderten Zielen zu betreiben:

-       Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Weitlingstraße und abschnittsweise an der Wönnichstraße;

-       mit einer Baukörperfestsetzung entsprechend den großteils realisierten Projekten;

-       Sicherung der bestehenden Kindertagesstätten Wönnichstraße 60/62 und 72/74 als Gemeinbedarfsfläche;

-       Sicherung des bestehenden Kinderspielplatzes Sophienstraße 13-14 Ecke Wönnichstraße 58 als Grünfläche;

-       Sicherung der Grünfläche des Münsterlandplatzes;

-       Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen in der Weitlingstraße, Sophienstraße, Wönnichstraße und am Münsterlandplatz.

Anlage 2:              Begründung für die Änderung von Planungszielen

Anlage 3:              aktueller Bebauungsplan-Entwurf

 

c)              mit den unter b) genannten Zielen die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

d)              mit der Durchführung der Beschlüsse zu a), b) und c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:             

siehe Anlage 2 und 3: „Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB und für die Anpassung von Planungszielen.


              Anlage 1

 

Bebauungsplan XVII - 33

für das Gelände zwischen Sophienstraße, Wönnichstraße, Münsterlandstraße und Weitlingstraße
im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Die angepassten Planungsziele sind:

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Weitlingstraße
und abschnittsweise an der Wönnichstraße;

Sicherung der bestehenden Kindertagesstätten Wönnichstraße 60/62 und 72/74
als Gemeinbedarfsfläche;

Sicherung des bestehenden Kinderspielplatzes Sophienstraße 13-14 Ecke Wönnichstraße 58
als Grünfläche

Sicherung der Grünfläche des Münsterlandplatzes;

Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen.


              Anlage 2

Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB

Der Bebauungsplan XVII-33 soll als Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d. h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, weitergeführt werden. Er dient der städtebaulichen Neuordnung innerstädtischer Bauflächen und liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3,3 ha. (rund 33.100 m²). Nach Abzug der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der beiden festzusetzenden Grünflächen verbleiben für das festzusetzende Allgemeine Wohngebiet (WA) zusammen mit den beiden festzusetzenden Gemeinbedarfsflächen ca. 18.800 m² Gebietsfläche.

Da die festzusetzende Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des WA zusammen mit den beiden Gemeinbedarfsflächen mit ca. 6.330 m² GR deutlich unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m² gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt, ist eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) nicht erforderlich.

Ferner ist davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan auf Grund der Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet und von Flächen für den Gemeinbedarf keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, welches einer Pflicht zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes – können ausgeschlossen werden.

In der näheren Umgebung befinden sich keine anderen Bebauungspläne in Bearbeitung. Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu anderen Bebauungsplanverfahren besteht nicht.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen.


              Anlage 3

Begründung für die Änderung von Planungszielen

Das Bebauungsplanverfahren XVII-33 wurde 1998 eingeleitet, um die Sanierungsziele im Zentrum des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes 1707 - Lichtenberg-Weitlingstraße - dauerhaft zu sichern. Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) ist dieses Sanierungsgebiet gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiete erklärt worden. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 06. Januar 2009 (GVBl. S 13) wurde das Sanierungsgebiet Weitlingstraße gemäß § 162 Absatz 2 Satz 1 BauGB wieder aufgehoben.

Der Bebauungsplan XVII-33 dient der planungsrechtlichen Sicherung von zentral gelegenen Grünflächen und Gemeinbedarfsstandorten zur Versorgung des ehemaligen Sanierungsgebiets Weitlingstraße. Da bislang nicht alle Sanierungsziele vollständig erfüllt wurden, müssen diese Ziele auch weiterhin rechtlich gesichert werden. So wurde beispielsweise die Eckbebauung an der Blockkante in der Weitlingstraße / Sophienstraße bisher noch nicht realisiert.

Als das Bebauungsplanverfahren XVII-33 im Jahre 1998 eingeleitet wurde, bestand zunächst die Absicht, im Bereich der bestehenden Kaufhalle an der Weitlingstraße Ecke Sophienstraße ein Kerngebiet auszuweisen. Diese Planungsabsicht wird jedoch nicht weiterverfolgt. Kerngebiete dienen gemäß § 7 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, auch großflächigen, sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Vergnügungsstätten sind dort uneingeschränkt zulässig. Hingegen ist das Wohnen nicht elementarer Bestandteil des Kerngebiets.

Dieses Planungsziel entspricht nicht mehr der Entwicklung, welche die Weitlingstraße im fortgeschrittenen Stadterneuerungsprozess genommen hat. Zusammen mit den angrenzenden Blöcken ist ein situiertes Wohnquartier entstanden. Die Stadterneuerung hat den Wohnstandort gefestigt. Dabei hat die Weitlingstraße in den letzten 20 Jahren ihre Bedeutung als Geschäftsstraße des Quartiers verteidigen können; zentralörtliche Ambitionen sind ihr allerdings fremd und werden auch nicht angestrebt. Der Stabilisierung des Ortsteilzentrums in der Weitlingstraße haben die Änderungsbeschlüsse zum Sanierungsrahmenplan Rechnung getragen.

Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes ist hier die adäquate Gebietsart. Sie ist auch als Regelfall aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Die ein Ortsteilzentrum konstituierenden Nahversorgungseinrichtungen sind in aller Regel auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Wegen der Beschränkung auf gebietsversorgende Betriebe können nachteilige Auswirkungen, etwa zusätzlicher Verkehr, vermieden werden. Durch den tieferen Baukörper im Bereich des 1. Vollgeschosses kann an der Ecke Weitlingstraße / Sophienstraße auch weiterhin der erforderliche Gebietsversorger innerhalb der Blockrandbebauung errichte werden.

Angepasste Planungsziele

Das Bebauungsplanverfahren XVII-33 soll zukünftig mit folgenden Zielen weitergeführt werden:

-       Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes an der Weitlingstraße und abschnittsweise an der Wönnichstraße;

-       mit einer Baukörperfestsetzung entsprechend den großteils realisierten Projekten;

-       Sicherung der bestehenden Kindertagesstätten Wönnichstraße 60/62 und 72/74 als Gemeinbedarfsfläche;

-       Sicherung des bestehenden Kinderspielplatzes Sophienstraße 13-14 Ecke Wönnichstraße 58 als Grünfläche;

-       Sicherung der Grünfläche des Münsterlandplatzes;

-       Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen in der Weitlingstraße, Sophienstraße, Wönnichstraße und am Münsterlandplatz.

Mitteilung der Planänderungsabsicht

Gemäß § 5 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8, vom 15. August 1994, wurden mit Schreiben vom 09. November 2010 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 über die bezirkliche Absicht unterrichtet, das Bebauungsplanverfahren XVII–33 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und mit den beschriebenen, angepassten Planungszielen weiter zu führen.

In ihrer Antwort vom 26. November 2010 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 in Verbindung mit Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten Festsetzungen sind hier zulässig.

Mit der beabsichtigten Festsetzung öffentlicher Grünflächen wird auch der Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 angemessen berücksichtigt.

Die Stellungnahme der GL 5 gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 08. Dezember 2010 ab. Sie stellte fest, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan XVII-33 mit geänderten Planungszielen - Wechsel des Baugebiets von Kerngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13  A Abs. 1 BauGB weiterzuführen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 AGBauGB bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschlussteil über die Umstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans XVII33 auf den § 13 a BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen ist.

Des Weiteren wurde die Entwicklungsfähigkeit aus dem Flächennutzungsplan incl. der teilräumlichen Entwicklungsplanungen sowie der regionalplanerischen Festlegungen bestätigt. Zusätzlich wurde mitgeteilt, dass das Bebauungsplan XVII-33 nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB weitergeführt wird, da mit der Weitlingstraße als Straße im  übergeordneten Straßennetz (Stufe III: örtliche Straßenverbindung) dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden, deren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Damit wurde vor dem Beschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB und zur Änderung der Planungsziele die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen der vorgeschlagenen Änderung nicht entgegen.

 

 
 

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