Drucksache - DS/1946/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-8
Arbeitstitel: THW-Block
Verfahrensstand: Weiterführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren und Anpassung von Planungszielen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.01.2011 
47. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA mit Anlagen 1 - 3 PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA - Anlage 4  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              das Bebauungsplanverfahren 11-8 für das Gelände zwischen Leopoldstraße, Giselastraße, Lückstraße und Archibaldweg sowie für den Archibaldweg zwischen Lückstraße und Leopoldstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB - ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - weiter zu führen.

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB

 

b)              in Umsetzung des beschlossenen Sanierungsrahmenplans in der zuletzt fortgeschriebenen Fassung vom 05. Mai 2008 (BA-Beschluss 6/128/2008) das Bebauungsplanverfahren 11-8 zukünftig mit folgenden geänderten Zielen zu betreiben:

-       Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für den Block 038 im Statistischen Gebiet 147

-       mit einer Baufeld-Festsetzung an allen Blockkanten in einer einheitlichen Bebauungstiefe;

-       Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse an der Lückstraße und an der Leopoldstraße entsprechend dem in der Umgebung vorwiegend anzutreffenden Bestand;

-       Sicherung des großzügigen und einheitlichen Hofbereichs als Fläche zum Anpflanzen;

-       Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen in der Leopoldstraße, Giselastraße, Lückstraße und im Archibaldweg.

Anlage 2:              Begründung für die Änderung von Planungszielen

Anlage 3:              aktueller Bebauungsplan-Entwurf

 

c)              mit den unter b) genannten Zielen die Behörden und die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

d)              mit der Durchführung der Beschlüsse zu a), b) und c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

 

Begründung:

 

siehe Anlage 2 und 3: „Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB und für die Anpassung von Planungszielen.


              Anlage 1

 

Bebauungsplan 11 - 8

für das Gelände zwischen Leopoldstraße, Giselastraße, Lückstraße und Archibaldweg sowie für den Archibaldweg zwischen Lückstraße und Leopoldstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Die angepassten Planungsziele sind:

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Baublock zwischen Leopold- und Lückstraße

mit einer Baufeld-Festsetzung an allen Blockkanten in einer einheitlichen Bebauungstiefe;

Sicherung des großzügigen und einheitlichen Hofbereichs als Fläche zum Anpflanzen

Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen.

              Anlage 2

Begründung für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan 11-8 soll als Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d. h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, weitergeführt werden. Er dient der städtebaulichen Neuordnung innerstädtischer Bauflächen und liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Das Gebiet war am 1. Juli 1990 eindeutig überwiegend bebaut, so dass der § 26 a BauNVO zur Anwendung kommen kann.

Der Geltungsbereich 11-8 umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,6 ha. (rund 25.840 m²). Nach Abzug der öffentlichen Straßenverkehrsfläche für die vier im Titel benannten Straßen verbleiben für das festzusetzende WA ca. 18.600 m² Fläche.

Es ist vorgesehen, im WA eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festzusetzen. Hieraus ergibt sich eine zulässigerweise überbaubare Grundfläche von insgesamt ca. 7.200 m², die deutlich unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m² gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt. Somit ist eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) nicht erforderlich. Würde keine numerische GRZ festgesetzt, wären innerhalb des Baufensters am Blockrand insgesamt fast 8.400 m² Grundfläche überbaubar. Auch dieser Wert läge unterhalb der Legalvermutung.

Ferner ist davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan auf Grund der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, welches einer Pflicht zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes – können ausgeschlossen werden.

Der § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB legt fest, dass bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die in ihrem Geltungsbereich eine Grundfläche von bis zu 20.0000 m² festsetzen, und deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, die Grundflächen mehrer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.

In der näheren Umgebung befinden sich keine anderen Bebauungspläne in Bearbeitung, die in engem sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang zum Bebauungsplanverfahren 118 stehen.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen.


 

              Anlage 3

Begründung für die Änderung von Planungszielen

Der Bebauungsplan 11-8 wurde 2001 aufgestellt, um die Sanierungsziele im südlichen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes 1707 - Lichtenberg-Weitlingstraße - dauerhaft zu sichern. Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) ist dieses Sanierungsgebiet gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiete erklärt worden. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 06. Januar 2009 (GVBl. S 13) wurde das Sanierungsgebiet Weitlingstraße gemäß § 162 Absatz 2 Satz 1 BauGB wieder aufgehoben.

Der Bebauungsplan 11-8 dient der planungsrechtlichen Sicherung der nördlichen Kante des Nöldnerplatzes als Wohnstandort. Bislang weist der betroffene Baublock - trotz grundsätzlich erfolgreicher Stadterneuerung im ehemaligen Sanierungsgebiet Weitlingstraße - außerordentlich viele Baulücken auf, so dass die städtebaulich gewünschte Blockkante nur in einigen Teilabschnitten erreicht wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurde darauf hingewiesen, dass der Planbereich einen durch heterogene Nutzungs- und Bebauungsstruktur mit Gestaltungsdefiziten und gestörten Raumkanten gekennzeichneten Baublock umfasst, der eine hohen städtebaulichen Neuordnungsbedarf aufweiset.

Die vorgefundene Gemengelage soll mit Hilfe der Bauleitplanung geordnet und zu einem situierten Wohnstandort entwickelt werden. Dieses Ziel besteht weiterhin. Da in diesem Block nicht alle Sanierungsziele erfüllt wurden, müssen diese Ziele auch weiterhin rechtlich gesichert werden.

Als das Bebauungsplanverfahren 11-8 im Jahre 2001 eingeleitet wurde, bestand die Planungsalternative in der Überprüfung des damaligen Standorts für das Technische Hilfswerk (THW) auf den Grundstücken Lückstraße 74 - 76 und Leopoldstraße 3 - 4 A (heute Lückstraße 74 / Leopoldstraße 3). Um das THW an diesem Standort zu sichern, hätten die betroffenen Grundstücke als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden müssen. Die Planungsalternative wurde auch in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung präsentiert.

Nach Aufgabe des Standortes durch das THW hat sich diese Planungsalternative erübrigt. Somit kann der komplette Baublock als WA festgesetzt werden.

Angepasste Planungsziele

Das Bebauungsplanverfahren 11-8 soll zukünftig mit folgenden Zielen weitergeführt werden:

-       Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes für den Block 038 im Statistischen Gebiet 147

-       mit einer Baufeld-Festsetzung an allen Blockkanten in einer einheitlichen Bebauungstiefe;

-       Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse an der Lückstraße und an der Leopoldstraße entsprechend dem in der Umgebung vorwiegend anzutreffenden Bestand;

-       Sicherung des großzügigen und einheitlichen Hofbereichs als Fläche zum Anpflanzen;

-       Sicherung erschließender Straßenverkehrsflächen in der Leopoldstraße, Giselastraße, Lück­straße und im Archibaldweg.

Mitteilung der Planänderungsabsicht

Gemäß § 5 AGBauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8, vom 15. August 1994, wurden mit Schreiben vom 22. November 2010 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 über die bezirkliche Absicht unterrichtet, das Bebauungsplanverfahren 118 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und mit den beschriebenen, angepassten Planungszielen weiter zu führen.

In ihrer Antwort vom 02. Dezember 2010 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 in Verbindung mit Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Die beabsichtigten Festsetzungen sind hier zulässig.

Die Planung berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung aus 4.1 LEP B-B und § 5 Abs. 2 LEPro 2007.

Die Stellungnahme der GL 5 gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 20. Dezember 2010 ab. Sie stellte fest, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 118 mit geänderten Planungszielen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13  A Abs. 1 BauGB weiterzuführen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 AGBauGB bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestehen. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschlussteil über die Umstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 118 auf den § 13 a BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen ist.

Des Weiteren wurde die Entwicklungsfähigkeit aus dem Flächennutzungsplan incl. der teilräumlichen Entwicklungsplanungen sowie der regionalplanerischen Festlegungen bestätigt. Zusätzlich wurde mitgeteilt, dass das Bebauungsplan 118 nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB weitergeführt wird, da mit der Lückstraße als Straße im übergeordneten Straßennetz (Stufe III: örtliche Straßenverbindung) dringende Gesamtinteressen Berlins berührt werden, deren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Damit wurde vor dem Beschluss zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB und zur Änderung der Planungsziele die Mitteilungspflicht erfüllt. Bedenken der Fachaufsicht stehen der vorgeschlagenen Änderung nicht entgegen.

 

 
 

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