Drucksache - DS/1754/VI
Das Bezirksamt wurde ersucht,
sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass die Dorfstraße in 13057 Berlin-Falkenberg zwischen Ahrensfelder Chaussee und Falkenberger Chaussee durchgehend mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h versehen wird.
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Verkehrslenkung Berlin hat hierzu am 13.09.2010 wie folgt geantwortet:
„In Beantwortung Ihrer E-Mail vom 28.7.2010 teile ich Ihnen folgende Entscheidung mit: Der Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich der Dorfstraße in Falken- berg wird abgelehnt.
Begründung: Die Dorfstraße in Falkenberg verbindet nicht nur die Falkenberger Chaussee und die Ahrensfelder Chaussee sondern ist im gleichen Maße Zubringer zur Autobahn und somit Verbindung ins Land Brandenburg. Nach eignen Beobachtungen sind trotz des Verkehrsaufkommens genügend Lücken um die Fahrbahn, mit der genügenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit, zu queren. Zur Unterstützung wurde die Mittelinsel gebaut. Aufgrund der Mittelinsel und der anschließenden Kurve müssen die Fahrzeugführer die Geschwindigkeit reduzieren. Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre zeigte keine Auffälligkeiten. Durch die Falkenberger Chaussee verlaufen zwei Buslinien. Nach Rücksprache mit der BVG würde sich als Folge der beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verschlechterung des ÖPNV ergeben. Sämtliche Anschlussbeziehungen zur S-Bahn in Ahrensfelde sowie zur S- und Straßenbahn in Hohenschönhausen könnten nicht mehr erhalten werden. Gerade die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs soll aber dazu beitragen, die Stadt nachhaltig vom motorisierten Individualverkehr und dessen negativen Auswirkungen zu entlasten. Behinderungen würden sich auf das Erreichen dieses Ziels negativ auswirken. Nach § 45 Abs. StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo es wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nur wenn auf Grund der besonderen örtlichen Umstände des Einzelfalls eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich übersteigt, dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet werden.“
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