Drucksache - DS/1746/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10 vom 26.10.2009 für das Gelände zwischen den Grundstücken Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.02.2010 zur Drucksache
Nr. 1586/VI den Bebauungsplan XXII-10 vom 26.10.2009 für das Gelände zwischen den Grundstücken Landsberger
Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und
Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohenschönhausen
und Lichtenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10 entschieden. Mit Schreiben vom 12.05.2010
hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass nach
rechtlicher Prüfung der Bebauungsplan – da beanstandungsfrei – vom
Bezirksamt festgesetzt werden kann. Die Hinweise führten zu einer
Korrektur/Ergänzung der Plangrundlage des Bebauungsplanes und der Begründung
(siehe Anlage 2: Vermerk vom 20.05.2010) Diese Korrekturen oder
Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung muss im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen. Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-10 für das Gelände zwischen den
Grundstücken Landsberger Allee 315/343,
Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und
Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile
Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg Maßstab
1:5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Anlage
2 Vermerk
Stapl B1 vom 20.05.2010 Mit Schreiben vom 12.05.2010 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes XXII-10 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Folgende Hinweise zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit der Begründung sind noch zu beachten, die weder eine erneute Beteiligung noch erneute Beschlüsse erfordern: 1. Auf der Planzeichnung in der Plangrundlage ist der Ortsteil Hohenschönhausen nördlich des Plangebietes falsch aufgeführt. Ich bitte, „Hohenschönhausen“ auf der Planzeichnung mit Änderungsvermerk zu streichen. Des Weiteren ist in den Hinweisen auf benachbarte Bebauungspläne „und verkündet im GVBl.“ zu streichen – dies entspricht nicht der üblichen Systematik; i. Ü. sind Festsetzungs- und Verkündungsdaten verschieden. 2. Auf S. 12 der Begründung fehlt eine Aussage, wie mit den Überschreitungen der Lärmwerte umgegangen wird. ich bitte zu bestätigen, dass dies im angrenzenden Bebauungsplan XIII-3a berücksichtigt wurde bzw. im Bebauungsplan XXII-3b, noch im Aufstellungsverfahren, bzw. in den Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden wird. 3. Ich empfehle -zumindest künftig – vor Abschnitt II.3.2.3 die Eingriffsbewertung gemäß §18 BNatschG n.F. (§21 BNatschG a.F.) aufzuführen (hier entsprechend S. 10 und 17). 4. Auf S. 10 und 17 bitte ich § 21“ (BNatschG) durch „§ 18“ zu aktualisieren, ggf. mit dem Zusatz „n.F.“. 5. Auf S. 6 empfehle ich, Festsetzungs- und Aufstellungsbeschlussdaten der angrenzenden festgesetzten bzw. im Verfahren befindlichen Bebauungspläne zu ergänzen. Die Hinweise
wurden wie folgt berücksichtigt: Zu 1.) Der Schriftzug
Hohenschönhausen ist wie auch der in der gleichen Schriftart und –größe
angegebene Schriftzug Lichtenberg keine Ortsteilangabe sondern eine Gemarkungsangabe,
die entsprechend der „Zeichenvorschrift Automation Berlin (ZV Aut Bln)
für die Automatisierte Liegenschaftskarte –ALK-“, herausgegeben von
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Grundlage der Plangrundlage ist.
Eine Korrektur ist nicht erforderlich. Die
Hinweise auf die benachbarten B-Pläne wurden korrigiert. Zu 2.) Gegenstand des
Umweltberichtes an dieser Stelle ist die schutzgutbezogene Bestandsaufnahme
des Umweltzustandes und eine Bewertung. Da für das Plangebiet nur eine geringe Veränderungsempfindlichkeit gegenüber
zunehmendem Lärm besteht und für den Geltungsbereich ausschließlich eine
Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird, deren zukünftiger Verkehr die
vorhandene Lärmbelastung nicht verstärken wird, sind keine nachteiligen
Auswirkungen für das Plangebiet selbst im Hinblick auf die geplante Nutzung und
für die angrenzenden Gebiete durch das Plangebiet zu erwarten. Unter
dem Punkt II.3.2.2. – Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der
Planung – wurde zum Thema Lärmvorbelastung ergänzt, dass die durch die
Landsberger Allee vorhandene Überschreitung der Lärmwerte für die nördlich des
Geltungsbereiches mit dem B-Plan XXII-3a festgesetzten Kern- und Wohngebiete
berücksichtigt wurde. So wirkt die zwingend sechsgeschossige Blockrandbebauung
der Kerngebiete lärmabschirmend. Für den Schallschutz der Fassaden sind die
Mindestwerte für das resultierende Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile in
Abhängigkeit vom Außenpegel auf Grundlage der DIN 4109 zu ermitteln. Seit
Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung ist diese i.V.m. der
Berliner Lärmkarte oder einer Schallschutzuntersuchung grundsätzlich
anzuwenden. Der von der Landsberer Allee ausgehende Lärm wird auch im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b beachtet. Zu 3.) Unter dem Punkt II.3.2.2. – Prognose bei Durchführung
und Nichtdurchführung der Planung – wurde ergänzt, dass wesentliche
Eingriffe in Natur und Landschaft im Bereich des Plangebietes bereits vor
Aufstellung des Bebauungsplans zulässig gewesen sind und es auf Grund der
Planung zu keiner Verschlechterung der Situation des Natur- und
Landschaftshaushaltes kommt. Zu 4.) Die mit der
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 erfolgte Änderung der
Paragraphen wurde übernommen. Zu 5.) Die
Festsetzungs- und Aufstellungsbeschlussdaten der angrenzenden B-Pläne wurden
in der Begründung ergänzt. Die
Begründung zum B-Plan wurde um die nach der öffentlichen Auslegung
durchgeführten Verfahrensschritte ergänzt. |
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