Drucksache - DS/1746/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-10
Arbeitstitel: Landsberger Allee (Straßenland für B-Pläne XXII-3a und XXII-3b)
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.06.2010 
42. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)  die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10 vom 26.10.2009 für das Gelände zwi­schen den Grundstücken Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Lands­berger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohen­schönhausen und Lichtenberg als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.02.2010 zur Drucksache Nr. 1586/VI den Bebauungsplan XXII-10 vom 26.10.2009 für das Gelände zwischen den Grundstücken Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-10 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 12.05.2010 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass nach rechtlicher Prüfung der Bebauungsplan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Die Hinweise führten zu einer Korrektur/Ergänzung der Plangrundlage des Bebauungsplanes und der Begründung (siehe Anlage 2: Vermerk vom 20.05.2010) Diese Korrekturen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Be­schluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechts­verordnung muss im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen.

 

 

                                                                           


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-10

für das Gelände zwischen den Grundstücken

Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße,

Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg

im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteile Alt-Hohenschönhausen und Lichtenberg

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen

 


 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Vermerk Stapl B1 vom 20.05.2010

 

 

Mit Schreiben vom 12.05.2010 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes XXII-10 zu­ständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann.

 

Folgende Hinweise zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit der Be­gründung sind noch zu beachten, die weder eine erneute Beteiligung noch erneute Be­schlüsse erfordern:

 

1.         Auf der Planzeichnung in der Plangrundlage ist der Ortsteil Hohenschönhausen nörd­lich des Plangebietes falsch aufgeführt. Ich bitte, „Hohenschönhausen“ auf der Planzeichnung mit Änderungsvermerk zu streichen. Des Weiteren ist in den Hinwei­sen auf benachbarte Bebauungspläne „und verkündet im GVBl.“ zu streichen – dies entspricht nicht der üblichen Systematik; i. Ü. sind Festsetzungs- und Verkündungs­daten verschieden.

 

2.         Auf S. 12 der Begründung fehlt eine Aussage, wie mit den Überschreitungen der Lärm­werte umgegangen wird. ich bitte zu bestätigen, dass dies im angrenzenden Bebauungsplan XIII-3a berücksichtigt wurde bzw. im Bebauungsplan XXII-3b, noch im Aufstellungsverfahren, bzw. in den Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden wird.

 

3.         Ich empfehle -zumindest künftig – vor Abschnitt II.3.2.3 die Eingriffsbewertung gemäß §18 BNatschG n.F. (§21 BNatschG a.F.) aufzuführen (hier entsprechend S. 10 und 17).

 

4.         Auf S. 10 und 17 bitte ich § 21“ (BNatschG) durch „§ 18“ zu aktualisieren, ggf. mit dem Zusatz „n.F.“.

 

5.         Auf S. 6 empfehle ich, Festsetzungs- und Aufstellungsbeschlussdaten der angrenzen­den festgesetzten bzw. im Verfahren befindlichen Bebauungspläne zu er­gänzen.

 

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu 1.)   Der Schriftzug Hohenschönhausen ist wie auch der in der gleichen Schriftart und –größe angegebene Schriftzug Lichtenberg keine Ortsteilangabe sondern eine Ge­markungsangabe, die entsprechend der „Zeichenvorschrift Automation Berlin (ZV Aut Bln) für die Automatisierte Liegenschaftskarte –ALK-“, herausgegeben von der Se­natsverwaltung für Stadtentwicklung, Grundlage der Plangrundlage ist. Eine Korrektur ist nicht erforderlich.

 

            Die Hinweise auf die benachbarten B-Pläne wurden korrigiert.

 

Zu 2.)   Gegenstand des Umweltberichtes an dieser Stelle ist die schutzgutbezogene Be­standsaufnahme des Umweltzustandes und eine Bewertung. Da für das Plangebiet nur eine geringe Veränderungsempfindlichkeit gegenüber zunehmendem Lärm be­steht und für den Geltungsbereich ausschließlich eine Straßenverkehrsfläche festge­setzt wird, deren zukünftiger Verkehr die vorhandene Lärmbelastung nicht verstärken wird, sind keine nachteiligen Auswirkungen für das Plangebiet selbst im Hinblick auf die geplante Nutzung und für die angrenzenden Gebiete durch das Plangebiet zu er­warten.

 

            Unter dem Punkt II.3.2.2. – Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Pla­nung – wurde zum Thema Lärmvorbelastung ergänzt, dass die durch die Lands­berger Allee vorhandene Überschreitung der Lärmwerte für die nördlich des Gel­tungsbereiches mit dem B-Plan XXII-3a festgesetzten Kern- und Wohngebiete be­rücksichtigt wurde. So wirkt die zwingend sechsgeschossige Blockrandbebauung der Kerngebiete lärmabschirmend. Für den Schallschutz der Fassaden sind die Mindest­werte für das resultierende Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile in Abhän­gigkeit vom Außenpegel auf Grundlage der DIN 4109 zu ermitteln. Seit Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung ist diese i.V.m. der Berliner Lärmkarte oder einer Schallschutzuntersuchung grundsätzlich anzuwenden. Der von der Lands­berer Allee ausgehende Lärm wird auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-3b beachtet.

 

Zu 3.)   Unter dem Punkt II.3.2.2. – Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Pla­nung – wurde ergänzt, dass wesentliche Eingriffe in Natur und Landschaft im Be­reich des Plangebietes bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans zulässig gewe­sen sind und es auf Grund der Planung zu keiner Verschlechterung der Situation des Natur- und Landschaftshaushaltes kommt.

 

Zu 4.)   Die mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 erfolgte Ände­rung der Paragraphen wurde übernommen.

 

Zu 5.)   Die Festsetzungs- und Aufstellungsbeschlussdaten der angrenzenden B-Pläne wur­den in der Begründung ergänzt.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte ergänzt.

 

 

 
 

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