Drucksache - DS/1745/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-28
Arbeitstitel: Hansastraße 203
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.06.2010 
42. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

a)  die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-28 vom 29. Juli 2009 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow), einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25. Februar 2010 zur Drucksache Nr. 1476/VI den Bebauungsplan 11-28 vom 29. Juli 2009 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow), einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-28 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 12.05.2010 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass nach rechtlicher Prüfung der Bebauungsplan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Die Hinweise führten zu einer Korrektur/Ergänzung der Plangrundlage des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung. (siehe Anlage 2: Vermerk vom 18.05.2010) Diese Korrekturen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung muss im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen.

 

                                                                           


 

 

                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-28

für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow),

einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203,

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“

und Sicherung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Vermerk Stapl B1 vom 18.05.2010

 

 

Mit Schreiben vom 12.05.2010 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-28 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann.

 

Folgende Hinweise zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit der Begründung sind noch zu beachten, die weder eine erneute Beteiligung noch erneute Beschlüsse erfordern:

 

1.)                Auf Seite 7 der Begründung unter Punkt I.3.9 wird ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Plänen 11-28 und 11-3 VE festgestellt. Die Festsetzung des VE-Plans 11-3 VE erfolgte jedoch bereits am 04.11.2003 – also vor mehr als 6 Jahren – so dass hier nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang bei der Ermittlung umweltrelevanter Belange in Bezug auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ausgegangen werden kann. Es genügt jedoch ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang, um die Relevanz des Verfahrens nach § 13a BauGB beurteilen zu können. Der Passus „und zeitlicher“ ist zu streichen.

 

2.)                Die allgemeine Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG sowie deren Ergebnis, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, ist Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für den Bürger empfehle ich, den nachgereichten Vermerk vom 17.02.2009 der Begründung anzuhängen. Künftig ist die allgemeine Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG in die Begründung zu integrieren oder der Begründung als Anhang beizufügen.

 

3.)                S. 11 und 12: Es wird kein Geh- und Radfahrrecht festgesetzt, sondern eine Fläche, die mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Die dingliche Sicherung erfolgt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens.

 

4.)                S. 22, Nr. 7 und S. 25 Nr. 7: Es sollte verdeutlicht werden, dass die Bodenbelastungen (lt. Bodenbelastungskataster noch bestehend), der künftigen Nutzung nicht entgegenstehen.

 

5.)                S. 25: Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind „Entwürfe (...) auszulegen“, nicht: „Vorentwürfe“.

 

6.)                Planzeichnung:

 

            a)   Der Hinweis auf den Bebauungsplan 11-3 VE ist zu berichtigen: „festgesetzt am 04.11.2003“. Das Verkündungsdatum ist nicht aufzuführen. Ich bitte um Ergänzung auf der Planzeichnung mit Änderungsvermerk.

b)   Das Beschlussdatum der BVV muss nachgetragen werden.

 

7.)                Rechtsverordnung:

 

Da ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird, ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Änderungsvermerk zu ergänzen („und Abs. 2a Nr. 3 und 4“).

 


 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Zu 1.)   Der Passus „und zeitlicher“ auf Seite 7 wurde gestrichen.

 

Zu 2.)   Der Vermerk vom 17.02.2010 zur allgemeinen Vorprüfung wird der Begründung als Anlage beigefügt.

 

Zu 3.) Die Formulierung zur Sicherung einer Fläche, die mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, wurde in der Begründung korrigiert.

 

Zu 4.)   Auf Seite 22 wurde bei Punkt Nr. 7 die Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt ergänzt, um die seitens des Fachbereiches abgegebene Äußerung, dass hinsichtlich der Planungsziele für die weitere Nutzung der Fläche u.a. als Autohaus bezüglich des Bodenschutzes keine Bedenken bestehen.

 

Zu 5.)   Es erfolgte eine Berichtigung.

 

Zu 6.)   a)   Der Hinweis auf den B-Plan 11-3 VE wird berichtigt.

b)      Das Beschlussdatum der BVV wurde nachgetragen.

 

Zu 7.)   Die Rechtsverordnung wurde entsprechend ergänzt.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte ergänzt.

 

 

 
 

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