Drucksache - DS/1745/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-28 vom 29. Juli 2009 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow), einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich b)
mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25. Februar 2010 zur
Drucksache Nr. 1476/VI den Bebauungsplan 11-28 vom 29. Juli 2009 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow),
einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie
über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-28 entschieden. Mit Schreiben vom
12.05.2010 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt,
dass nach rechtlicher Prüfung der Bebauungsplan – da beanstandungsfrei
– vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Die Hinweise führten zu einer
Korrektur/Ergänzung der Plangrundlage des Bebauungsplanes, der Begründung und
der Rechtsverordnung. (siehe Anlage 2: Vermerk vom 18.05.2010) Diese
Korrekturen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der
Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung muss im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen. Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-28 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße
250 (Bezirk Pankow), einschließlich des
Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“ und Sicherung einer Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit Anlage
2 Vermerk
Stapl B1 vom 18.05.2010 Mit Schreiben vom 12.05.2010 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-28 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan – da beanstandungsfrei – vom Bezirksamt festgesetzt werden kann. Folgende Hinweise zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit der Begründung sind noch zu beachten, die weder eine erneute Beteiligung noch erneute Beschlüsse erfordern: 1.) Auf Seite 7 der Begründung unter Punkt I.3.9 wird ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Plänen 11-28 und 11-3 VE festgestellt. Die Festsetzung des VE-Plans 11-3 VE erfolgte jedoch bereits am 04.11.2003 – also vor mehr als 6 Jahren – so dass hier nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang bei der Ermittlung umweltrelevanter Belange in Bezug auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ausgegangen werden kann. Es genügt jedoch ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang, um die Relevanz des Verfahrens nach § 13a BauGB beurteilen zu können. Der Passus „und zeitlicher“ ist zu streichen. 2.) Die allgemeine Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG sowie deren Ergebnis, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, ist Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für den Bürger empfehle ich, den nachgereichten Vermerk vom 17.02.2009 der Begründung anzuhängen. Künftig ist die allgemeine Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG in die Begründung zu integrieren oder der Begründung als Anhang beizufügen. 3.) S. 11 und 12: Es wird kein Geh- und Radfahrrecht festgesetzt, sondern eine Fläche, die mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Die dingliche Sicherung erfolgt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. 4.) S. 22, Nr. 7 und S. 25 Nr. 7: Es sollte verdeutlicht werden, dass die Bodenbelastungen (lt. Bodenbelastungskataster noch bestehend), der künftigen Nutzung nicht entgegenstehen. 5.) S. 25: Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind „Entwürfe (...) auszulegen“, nicht: „Vorentwürfe“. 6.) Planzeichnung: a) Der Hinweis auf den Bebauungsplan 11-3 VE ist zu berichtigen: „festgesetzt am 04.11.2003“. Das Verkündungsdatum ist nicht aufzuführen. Ich bitte um Ergänzung auf der Planzeichnung mit Änderungsvermerk. b) Das Beschlussdatum der BVV muss nachgetragen werden. 7.) Rechtsverordnung: Da ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird, ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Änderungsvermerk zu ergänzen („und Abs. 2a Nr. 3 und 4“). Die Hinweise
wurden wie folgt berücksichtigt: Zu 1.) Der Passus
„und zeitlicher“ auf Seite 7 wurde gestrichen. Zu 2.) Der Vermerk
vom 17.02.2010 zur allgemeinen Vorprüfung wird der Begründung als Anlage
beigefügt. Zu 3.) Die Formulierung zur Sicherung einer Fläche, die mit
einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, wurde
in der Begründung korrigiert. Zu 4.) Auf Seite 22
wurde bei Punkt Nr. 7 die Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt ergänzt, um
die seitens des Fachbereiches abgegebene Äußerung, dass hinsichtlich der
Planungsziele für die weitere Nutzung der Fläche u.a. als Autohaus bezüglich
des Bodenschutzes keine Bedenken bestehen. Zu 5.) Es erfolgte
eine Berichtigung. Zu 6.) a) Der Hinweis auf den B-Plan 11-3 VE wird
berichtigt. b)
Das
Beschlussdatum der BVV wurde nachgetragen. Zu
7.) Die Rechtsverordnung wurde
entsprechend ergänzt. Die
Begründung zum B-Plan wurde um die nach der öffentlichen Auslegung
durchgeführten Verfahrensschritte ergänzt. |
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