Drucksache - DS/1708/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat auf seiner
Sitzung am 4. Mai 2010 beschlossen, dass das angezeigte Bürgerbegehren
„Keine Kooperation mit Mietpreistreibern“ mit dem Text gemäß der
Anlage zulässig ist. Begründung Mit Schreiben vom 20.04.2010 zeigten
die Initiatoren den Beginn der Unterschriftensamm-lung für ein Bürgerbegehren
mit der Überschrift „Keine Kooperation mit Mietpreistreibern“ an. Gemäß der Endfassung des Antrags durch die Antragsteller
soll mit diesem Bürgerbegeh-ren im Bezirk Lichtenberg ein Bürgerentscheid mit
folgender Fragestellung herbeigeführt werden: “Stimmen
Sie dafür, dass das Bezirksamt werbewirksame Kooperationen und Partnerschaften
(insbesondere Werbung in und an bezirklichen Einrichtungen, Werbung in vom
Bezirksamt herausgegebenen Presseerzeugnissen und Online-Portalen, Auslegen von
Werbematerial in bezirklichen Einrichtungen wie Bürger-ämter und Bibliotheken,
Ausrichten gemeinsamer Veranstaltungen mit dem Bezirksamt, Beteiligung an vom
Bezirksamt initiierten öffentlichkeitswirksamen Wettbewerben oder Projekten)
nur noch mit Wohnungsunternehmen vereinbart bzw. aufrechterhält, deren
durchschnittlicher Kaltmietpreis nicht über dem Durch-schnittswert aller
Berliner Wohnungen gemäß Berliner Mietspiegel liegt und deren durchschnittliche
Kaltmietpreissteigerung der letzten fünf Jahre, für die Ver-gleichszahlen
vorliegen, nicht über dem Anstieg des mittleren Pro-Kopf- Einkom-mens des
Landes Berlin (laut Mikrozensus) im gleichen Zeitraum liegt?“ Der eingereichte
Muster-Unterschriftsbogen ist in der Anlage beigefügt. Die Antragsteller wurden im Vorfeld
umfassend vom Bezirksamt beraten, insbesondere auch hinsichtlich einer
möglichst verständlichen Antragsformulierung. Unter anderem wurde den
Antragstellern auch folgende Fassung vorgeschlagen: "Das
Bezirksamt wird ersucht, nur noch mit solchen Wohnungsunternehmen Kooperationen
einzugehen bzw. aufrechtzuerhalten, die eine bürgerfreundliche Mietpreispolitik
nachweisen können." Hervorzuheben ist aber, dass die
letztliche Entscheidung über den maßgeblichen Antrags-text allein bei den
Initiatoren eines Bürgerbegehrens liegt. Eine Begründung eines
Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch
statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den
je-weiligen Antragstellern. Bezirklicherseits wurde die vom
Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene Kostenschätzung beigefügt. -------------------------------- Emmrich 1 Anlage |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |