Drucksache - DS/1708/VI  

 
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Keine Kooperation mit Mietpreistreibern"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBmin 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.05.2010 
41. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 4. Mai 2010 beschlossen, dass das angezeigte Bürgerbegehren „Keine Kooperation mit Mietpreistreibern“ mit dem Text gemäß der Anlage zulässig ist.

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 20.04.2010 zeigten die Initiatoren den Beginn der Unterschriftensamm-lung für ein Bürgerbegehren mit der Überschrift „Keine Kooperation mit Mietpreistreibern“ an.

 

Gemäß der Endfassung des Antrags durch die Antragsteller soll mit diesem Bürgerbegeh-ren im Bezirk Lichtenberg ein Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung herbeigeführt werden:

 

      “Stimmen Sie dafür, dass das Bezirksamt werbewirksame Kooperationen und Partnerschaften (insbesondere Werbung in und an bezirklichen Einrichtungen, Werbung in vom Bezirksamt herausgegebenen Presseerzeugnissen und Online-Portalen, Auslegen von Werbematerial in bezirklichen Einrichtungen wie Bürger-ämter und Bibliotheken, Ausrichten gemeinsamer Veranstaltungen mit dem Bezirksamt, Beteiligung an vom Bezirksamt initiierten öffentlichkeitswirksamen Wettbewerben oder Projekten) nur noch mit Wohnungsunternehmen vereinbart bzw. aufrechterhält, deren durchschnittlicher Kaltmietpreis nicht über dem Durch-schnittswert aller Berliner Wohnungen gemäß Berliner Mietspiegel liegt und deren durchschnittliche Kaltmietpreissteigerung der letzten fünf Jahre, für die Ver-gleichszahlen vorliegen, nicht über dem Anstieg des mittleren Pro-Kopf- Einkom-mens des Landes Berlin (laut Mikrozensus) im gleichen Zeitraum liegt?“

 

Der eingereichte Muster-Unterschriftsbogen ist in der Anlage beigefügt.

 

Die Antragsteller wurden im Vorfeld umfassend vom Bezirksamt beraten, insbesondere auch hinsichtlich einer möglichst verständlichen Antragsformulierung. Unter anderem wurde den Antragstellern auch folgende Fassung vorgeschlagen:

 

"Das Bezirksamt wird ersucht, nur noch mit solchen Wohnungsunternehmen Kooperationen einzugehen bzw. aufrechtzuerhalten, die eine bürgerfreundliche Mietpreispolitik nachweisen können."

 

Hervorzuheben ist aber, dass die letztliche Entscheidung über den maßgeblichen Antrags-text allein bei den Initiatoren eines Bürgerbegehrens liegt.

 

Eine Begründung eines Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den je-weiligen Antragstellern.

 

Bezirklicherseits wurde die vom Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene Kostenschätzung beigefügt.

 

 

 

 

 

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Emmrich

 

 

1 Anlage

 

 
 

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