Drucksache - DS/1651/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Zu 1. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Lichtenberg vom 05.08.2010 wurde für das 10-geschossige Wohnhaus Löwenberger Str. 2 – 4 der D. & M. Bächtold GbR die Zwangsverwaltung angeordnet. Als Zwangsverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Seekopp bestellt. Die Interessengemeinschaft IG Löwe trat umgehend mit Herrn Seekopp in Kontakt. Ein vorgesehenes soziales Projekt zur Stärkung der Mieterstruktur und Einzelfallhilfe im Haus wurde damit hinfällig. Die Interessengemeinschaft stellte fest, dass ihr Auftrag erfüllt ist und beschloss die Auflösung mit den Schlussfolgerungen, Angebote der Einzelfallhilfe und Stadtteilarbeit sowie deren Vernetzungsstrukturen intensiv zu nutzen; die aktive Mieterschaft sollte sich gegenseitig und schwächere unterstützen; weitere Kontakte erfolgen nach Bedarf. Am 22.10.2010 fand mit Unterstützung des LIBEZEM ein abschließendes Hausfest statt, an dem sich auch der Zwangsverwalter beteiligte. In der letzten Sitzung der IG Löwe am 27.10.2010 gab es einen Erfahrungsaustausch mit Herrn Seekopp, in dem er die aktuelle Situation und sein Vorgehen beschrieb: Nach Einblick in die Problematik des Hauses wurden die intensive Reinigung der Flure und Treppenhäuser veranlasst und leerstehende Wohnungen geöffnet. An zahlreiche säumige Mieter/innen wurden Mahnungen und ggf. Kündigungen verschickt. Mit Hilfe eines Maklers wird die Neuvermietung betrieben, wobei auf eine ausgewogene Mieterstruktur geachtet werden soll. Bei Vertragsabschluss werden notwenige sanitäre und elektrische Maßnahmen durchgeführt, die Renovierung müssen Mieter i.d.R. eigenständig leisten. Als eine Zielgruppe mit Bedarf an kleineren Wohnungen sind Studenten angesprochen. Auch beim Jobcenter und dem Sozialamt melden Leistungsbezieher Umzugswünsche dorthin an. Eine Vollvermietung wird angestrebt, um so den nötigen Verbindlichkeiten (Wasser, Strom, Heizung, Versicherung, Reparaturen) und Investitionen (Fahrstühle, Heizung) betriebswirtschaftlich gerecht zu werden. Beschwerden/Anzeigen bei der Polizei sind sichtbar zurückgegangen. Nach Aussage der Gläubigerbank gibt es sogar Kaufinteressenten.
Zu 2. Mit Einsetzen einer Zwangsverwaltung entfiel die Ersatzvornahme durch das Bezirksamt für anstehende Betriebskosten an die Versorgungsbetriebe und Reparaturkosten der Fahrstühle.
Zu 3. „Mit Zwischenbericht vom 27.05.2010 ist die BVV bereits darüber informiert worden, dass vom Rechtsamt entsprechend dem Auftrag der BVV eine Strafanzeige erarbeitet wurde. Die Fraktionen hatten auch bereits Gelegenheit zur Einsicht in den Text der Strafanzeige vom 31.05.2010. Mit Schreiben vom 02.12.2010, im Rechtsamt eingegangen am 21.12.2010 hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun das Ergebnis ihrer Prüfung einer eventuellen Strafbarkeit des Verhaltens der Beteiligten wegen Vermögens- und Insolvenzdelikten mitgeteilt. Danach besteht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Verwirklichung der o.g. Delikte, so dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen war. U.a. kommt die Staatsanwaltschaft nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Nichtweiterleitung von Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter, die diese aufgrund des Mietvertrages an ihren Vermieter zahlen, keine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinne verletzt. Eine Nichtbezahlung von Nebenkosten stellt zwar eine Verletzung der eigenen Vertragspflichten des Vermieters gegenüber den Versorgern dar, nicht jedoch eine Veruntreuung von Zahlungen der Mieter. Eine Strafbarkeit wegen Untreue ist daher nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. bei Privatpersonen kommt auch keine Strafbarkeit wegen einer Insolvenzverschleppung in Betracht, da nach § 15 a der Insolvenzordnung (InsO) nur bei juristischen Personen eine falsche, verspätete oder gänzlich unterlassene Stellung eines Insolvenzantrages strafbar wäre, nicht jedoch bei Privatpersonen oder einer GbR. Die hier in Rede stehende AG hat ihren Sitz in der Schweiz, die dortigen Strafverfolgungsbehörden sind daher zuständig. Gegen diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft hat das Bezirksamt keine Einwände mehr erhoben, da dieses Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei Interesse besteht für Ausschüsse oder Bezirksverordnete jederzeit die Möglichkeit auf Akteneinsicht in den Vorgang des Rechtsamts gem. § 17 bzw. § 11 Abs. 2 BezVG.“
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