Drucksache - DS/1649/VI  

 
 
Betreff: Offene Fragen im B-Plan-Verfahren 11-47 (Karlshorst-West) klären
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
  BzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.03.2010 
39. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.05.2010 
41. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Änderungsantrag B`90/Die Grünen PDF-Dokument
Änderungsantrag BVO FDP PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Zwb.) PDF-Dokument
Schreiben BzStR StadtBauUmVerk v. 4.8.2011 (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt wurde ersucht,

im Ergebnis der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung des B-Plan-Verfahrens 11-47 (Karlshorst-West) für mindestens folgende Punkte eine Klärung herbeizuführen und über die Ergebnisse der BVV zu berichten:

1.    Der Antragsteller Vattenfall Europe muss zeitnah und nachvollziehbar darstellen, woher dauerhaft die erforderliche Menge an nicht schadstoffbelasteter Biomasse kommen soll, um das geplante neue Biomasse-Kraftwerk in Rummelsburg betreiben zu können.

2.    Es ist vom Bezirksamt ein unabhängiges Gutachten zu beauftragen, um die möglichen Varianten der Kühlung der geplanten Kraftwerksanlagen mit und ohne Kühlturm zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen.

3.    Der Antragsteller Vattenfall Europe muss sich zeitnah und verbindlich zur Zukunft seiner Hochspannungsfreileitungen auf dem im B-Plan erfassten Grundstücksteil südlich des Blochdammwegs äußern.

4.    Die CO²-Einsparung durch den nunmehrigen Wechsel des Energieträgers in der Planung ist nicht nur relativ, sondern auch in absoluten Zahlen anzugeben, um den Unterschied zum bisherigen Braunkohle-Kraftwerk darzustellen und nachprüfen zu können.

5.    Das Anliegen des Änderungsantrages der Fraktion Bündnis 90/Grüne ist Bestandteil dieses Beschlusses. Dabei ist die aus bestehenden Gesetzen resultierende Abfolge der Einzelschritte zu wahren.

Das Bezirksamt wird ersucht im Ergebnis der frühzeitigen BürgerInnen- und Behördenbeteiligung des B-Plan-Verfahrens 11-47 (Karlshorst-West) für mindestens folgende Fragen/Punkte eine Klärung herbei zu führen:

a.)    Werden 3 Anlagen in der geplanten Dimensionierung überhaupt benötigt?
Die Planung eines Kühlturms deutet darauf hin, dass es Vattenfall primär um Stromerzeugung geht. Eine solche Anlage wird in Berlin nicht benötigt.
Es wird vorgeschlagen, die Frage zu untersuchen, wie hoch der Fernwärmebedarf Berlins tatsächlich ist und die Größe der geplanten Anlagen darauf abzustimmen, um die Errichtung überdimensionierter Anlagen von vornherein zu vermeiden.

b.)    Mit DS/1165/VI beschloss die Lichtenberger BVV, dass die Bauhöhe auf dem Grundstück 35 m nicht übersteigen soll.
Da in den derzeitigen Entwürfen Bauhöhen in Höhenstaffelung, jedoch auch über 35 m, vorgesehen sind, widerspricht dies der Beschlusslage der BVV.
Wie können die tatsächlich benötigten Anlagen so geplant werden, dass die Beschlusslage der BVV aus der DS/1165/VI eingehalten wird?

c.)    Vattenfall beabsichtigt das angelieferte Rundholz vor Ort zu zerkleinern. Wie hoch werden die Lärmpegel bezogen auf die Tageszeiten sein? Wie kann hierbei der notwendige Lärmschutz für die BürgerInnen gewährleistet werden?

d.)    Von den Kraftwerken werden sowohl durch An- und Abtransporte als auch durch den Betrieb selbst erhebliche Lärmemissionen ausgehen. Wie kann der Lärmschutz für die BürgerInnen gewährleistet werden?

e.)    Der Neubaustandort liegt im Trinkwasserschutzgebiet. Wie kann der Trinkwasserschutz gewährleistet werden?

f.)      Die Herstellung der vorgesehenen technischen Anlagen sowie deren späterer Betrieb sind ein starker Eingriff in das Ökogefüge des Gebietes, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Spree und dessen Ufer. Wie kann der Schutz des Ökosystems im Bau und im Betrieb der Anlagen gewährleistet werden?

g.)    Die Biomassekraftwerke sind gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschVO) § 13 geplant (Verbrennung von unbehandelter Biomasse). Hier gelten „großzügigere“ Schadstoffgrenzwerte als gemäß BImschVO § 17. Wie kann es gelingen, die für den § 17 der BimschVO geltenden strengeren Grenzwerte auch für eine nach §13 der BimschVO genehmigte Anlage im Anlagenbetrieb durchzusetzen?

h.)    Die Grenzwerte der BImschVO § 17 werden auf Grundlage der Umsetzung von EU-Recht in den nächsten Jahren strenger werden. Wie kann es gelingen, die dann geltenden strengeren EU-Grenzwerte bereits jetzt im B-Plan-Verfahren zu berücksichtigen?

i.)      Welches Verfahren muss gewählt werden, um zu verhindern, dass in den errichteten Anlagen zu einem späterem Zeitpunkt - zum Beispiel in nachträglichen Genehmigungsverfahren - schadstoffbelastete Biomasse oder Abfälle verbrannt werden?

j.)      Wie kann effektiv kontrolliert werden, was tatsächlich in den Anlagen verbrannt wird? Wie lässt sich ein Qualitätsmanagement Biomasse-Altholz verpflichtend festlegen?

k.)    Welchen Einfluss werden die geplanten Anlagen auf die Kaltluftbahnen in die Innenstadt Berlins haben? Sie sollen mitten in einer der Kaltluftschneisen für die Innenstadt stehen – wenige hundert Meter vor der Umweltzone Berlins. Eine Beurteilung durch den Deutschen Wetterdienst durch aktuelle vor Ort-Messungen (nicht durch Vergleichsannahmen) wird dringend angeregt.

l.)      Welchen Einfluss werden die geplanten Anlagen auf die Schadstoff-Immissionen in der Umgebung, dabei insbesondere in der Umweltzone haben?

m.) Wie lässt sich realisieren, dass Vattenfall verpflichtet wird die Emissionswerte der künftigen Anlagen für Behörden und BürgerInnen transparent zu machen - zum Beispiel durch die laufende Messung und aktuelle Online-Schaltung der wichtigsten Schadstoff-Emissionswerte der Anlagen?

n.)    Wie lässt sich realisieren, dass die beste Rauchgasreinigung (mindestens 4 Stufen, inkl. einer nassen Filterstufe) zum Einsatz kommt?

o.)    Welche Altlasten gibt es auf den beplanten Baugebieten? Wie wird deren umwelt­gerechte Entsorgung realisiert?

p.)    Was geschieht mit dem alten Kraftwerk „Klingenberg“? Wie kann der Eigentümer gleichzeitig gebunden werden, die Betriebsgenehmigung zurück zu geben, den Rückbau bezüglich der technischen Anlagen zu realisieren, die Altlasten zu entsorgen sowie zur Erhaltung und Nachnutzung der denkmalgeschützten Substanz beizutragen?
Möglicherweise erscheint es sinnvoll, die räumlichen Grenzen des Plangebietes nochmals zu erweitern, und zwar um den Bereich des Kraftwerks Klingenberg.

q.)    Was geschieht mit den Hochspannungsfreileitungen auf dem im B-Plan erfassten Grundstücksteil südlich des Blockdammweges?

r.)     Wie hoch ist die absolute und relative CO2-Bilanz im Vergleich zum bisher am Standort betriebenen Kraftwerk?

Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, ob unter anderen nachfolgende Punkte umgesetzt werden können:

Zum Bebauungsplanverfahren:

a.)    Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ist eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

b.)    Alle Umweltauflagen müssen Bestandteile des Genehmigungsbescheides werden.

c.)    Die Einflussmöglichkeiten Lichtenbergs dürfen mit Festsetzung des Bebauungsplanes nicht abgeschlossen sein. Vattenfall muss mit einem Durchführungsvertrag oder vergleichbaren Instrumenten verpflichtet werden, die Realisierung der Kraftwerksvorhaben durch unabhängige ExpertInnen in Umweltfragen kontrollieren und begleiten zu lassen.

Zu den zu errichtenden Anlagen:

a.)    Alle am Standort zu errichtenden Anlagen (unabhängig vom Brennstoff) müssen wärmegeführte Anlagen sein, also Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen. Die Festlegungen des B-Plan-Verfahrens müssen so gestaltet sein, dass die Errichtung entsprechender wärmegeführter Anlagen ermöglicht wird.

b.)    Es ist der Grundsatz zu berücksichtigen: Energieeffizienz geht vor - denn Energie, die nicht benötigt wird, ist die umweltfreundlichste Energie.

Zur Biomasse-Nutzung

a.)    Die Biomasse-Nutzung in der Rummelsburger Bucht kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss Teil einer Berliner und Berlin-Brandenburger Biomasse-Strategie sein. Denn Biomasse aus Berlin und dem Umland kann nicht mehrfach verplant werden.

b.)    Die Herkunft der Biomasse muss transparenten und kontrollierbaren Umwelt- und Sozialstandards entsprechen.

c.)    Biomasse muss hocheffizient genutzt und in virtuelle Kraftwerke erneuerbarer Energien eingebunden werden

Zur Umsetzung der letztgenannten Punkte sind die vorliegenden Planungen kritisch zu hinterfragen. Zum Beispiel nach der Öko-Bilanz der Verwendung von 700.000 Tonnen Biomasse p. a. in Berlin (Herstellung, Auswirkungen auf die Ökosysteme der Wachstumsorte, Anfahrtswege). Möglicherweise „passen“ nach Berlin unter Berücksichtigung der Öko-Bilanz doch eher sehr viel kleinere Biomasse-Anlagen.

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Zu 1.:

Die Herkunft der Biomasse kann nicht mit Festsetzungen eines Bebauungsplans geregelt werden, da sie keinen – für einen Bebauungsplan erforderlichen – bodenrechtlichen Bezug aufweist. Dem Bezirksamt ist jedoch bekannt, dass seitens des Senats von Berlin mit Vattenfall Europe verbindliche Standards für die zu verwendende Biomasse verhandelt werden sollen und eine diesbezügliche Ergänzung der Klimaschutzvereinbarung zwischen dem Senat und Vattenfall Europe angestrebt wird.

 

Zu 2.:

Ja, das Bezirksamt folgt diesem Ersuchen der BVV. Die Beauftragung eines entsprechenden Gutachtens befindet sich momentan in Vorbereitung.

 

Zu 3.:

Parallel zu den Abstimmungen mit Vattenfall Europe zu den Planungen für den Kraftwerksstandort hat das Bezirksamt Gespräche mit Vattenfall Europe über die Verlagerung der Freileitungen aus dem südlich des Blockdammwegs gelegenen Teilgebiet des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-47 aufgenommen, um diese Grundstücke aufwerten und entwickeln zu können.

 

Mit Schreiben vom 28. März 2010 teilte Vattenfall Europe dem Bezirksamt mit, dass die Gespräche alsbald auf Fachebene fortgesetzt werden. Ziel sollte es dabei lt. Vattenfall Europe sein, einvernehmlich eine mögliche Verlegungstrasse, eine ggf. gutachterlich begleitete Kostenobergrenze sowie Konditionen und Rahmenbedingungen für die Veränderung der Leitungsführung festzulegen. Wenn die Ergebnisse von beiden Seiten straff und ergebnisorientiert geführt werden, sei aus Sicht von Vattenfall Europe eine diesbezügliche Vereinbarung noch im Jahr 2010 möglich.

 

Zu 4.:

Nach Angabe von Vattenfall Europe werden sich die CO2-Emissionen gegenüber dem Betrieb des derzeitigen HKW Klingenberg durch die zukünftige Kombination von GuD- und Biomasseanlagen jährlich um mindestens 460.000 Tonnen reduzieren.

Zur unabhängigen Bilanzierung der relativen und absoluten Ausstoßmengen an CO2 befindet sich momentan die Beauftragung eines entsprechenden Gutachtens in Vorbereitung.

 

Zu 5.

a):

Am 20. April 2010 wurde Vattenfall Europe vom Bezirksamt im Rahmen einer Steuerungsrunde zum Bebauungsplan-Verfahren 11-47 zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Nachweisführung zur Dimensionierung und Notwendigkeit der geplanten Anlagen aufgefordert. Diese beinhaltet u.a. auch die Beantwortung der Frage, warum die Errichtung ausschließlich wärmegeführter Kraftwerksanlagen nach Auffassung von Vattenfall Europe nicht ausreichend ist. Weiterhin ist durch Vattenfall Europe der zukünftige Fernwärmebedarf darzulegen.

 

b):

Neben dem städtebaulichen Ziel, die Bauhöhen auf 35 m zu begrenzen, sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch technische Erfordernisse zu berücksichtigen. Nach Auffassung von Vattenfall Europe ist eine teilweise Überschreitung der Höhe von 35 m zwingend erforderlich. Daher sieht der für die frühzeitigen Beteiligungsschritte erarbeitete Bebauungsplanentwurf für rückwärtige Teile der Versorgungsfläche zunächst vier Bereiche mit maximalen Oberkanten von 55 bzw. 60 m über Gelände vor (Errichtung der Kesselhäuser der einzelnen Kraftwerke sowie eines Kühlturms).

Am 20. April 2010 wurde Vattenfall Europe im Rahmen einer Steuerungsrunde zum Bebauungsplan-Verfahren 11-47 zu einer detaillierten und nachvollziehbaren Nachweisführung zur Dimensionierung und Notwendigkeit der geplanten Anlagen aufgefordert. Diese soll auch Aussagen dazu beinhalten, weshalb aus Sicht von Vattenfall Europe Höhen im bisher genannten Umfang erforderlich werden. Zur qualifizierten Beurteilung der Notwendigkeit eines Kühlturms und dessen erforderlicher Höhe siehe Antwort zu 2.

Auf Basis der Nachweisführung von Vattenfall Europe sowie der Ergebnisse des Gutachtens zu Varianten der Kühlung erfolgt im weiteren Verfahren eine Abwägung der teilweise widerstrebenden Belange.

 

c) und d):

Die Auswirkungen von Geräuschimmissionen auf geplante und bestehende Nutzungen werden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Untersuchung sollen Empfehlungen für das weitere Bebauungsplanverfahren sowie Vorschläge für ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet werden. Die Beauftragung der schalltechnischen Untersuchung befindet sich momentan in Vorbereitung. Das Immissionsschutzrecht gibt u.a. durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Richtwerte vor, die einen hohen Stellenwert im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans haben. Auch unterhalb der Schwelle der in der TA Lärm geregelten Richtwerte wird eine umfassende Abwägung aller zu würdigenden Belange unter besonderer Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Nachbarschaft vorgenommen. Der Lärmschutz der Anwohnerinnen und Anwohner wird innerhalb dieser Verfahren gewährleistet. Im Bebauungsplanverfahren werden - soweit erforderlich - notwendige Regelungen getroffen.

 

e):

Der Trinkwasserschutz wird durch die diesbezüglich geltenden Rechtsnormen gewährleistet. Die Berücksichtigung der Belange des Trinkwasserschutzes im Bebauungsplan erfolgt darüber hinaus auch durch die Beteiligung der zuständigen Fachbehörde im Rahmen der gemäß BauGB vorgesehenen Beteiligungsschritte.

Für das Grundstück Blockdammweg 3-27 (ehemalige Gaskokerei Rummelsburg) liegen detaillierte Erkenntnisse vor, auf deren Grundlage bereits vor etlichen Jahren Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Durch die Sicherung mit Hilfe einer Abwehrgalerie und eines Abwehrbrunnens besteht derzeit keine von der Schadstoffbelastung des Grundstücks ausgehende Gefährdung für das im Süden liegende Wasserwerk Wuhlheide (ausführlicher siehe B-Planbegründung, Stand 09. März 2010).

 

f):

Die Beauftragung eines entsprechenden Gutachtens befindet sich momentan in Vorbereitung.

 

g) und h):

Gemeint sein dürften die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) und die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen). Bei einer Genehmigung der Anlagen nach der 13. BImSchV sind auch die Emissionsgrenzwerte der 13. BImSchV anzuwenden. Die Genehmigungsbehörde hat geltendes Recht anzuwenden, ebenso wie der Anlagenbetreiber Anspruch auf die Anwendung geltenden Rechts hat. Alles andere würde sowohl den Bebauungsplan als auch die nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtlich angreifbar machen. Im Übrigen wäre es auch in sich nicht konsistent, von Vattenfall Europe einerseits zu verlangen, keine schadstoffbelasteten Abfälle zu verbrennen (die der 17. BImSchV unterliegen würden), gleichzeitig aber zu fordern, dass die Verbrennung der (schadstoffunbelasteten) Abfälle den Anforderungen der 17. BImSchV zu genügen hat.

 

i):

Der derzeitige Bebauungsplanentwurf sieht die Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Gasheizkraftwerk und Biomasseheizkraftwerke“ vor. In den Biomasseheizkraftwerken ist daher von vornherein nur die Verbrennung von Biomasse möglich. Weiterhin sieht der Bebauungsplanentwurf Festsetzungen vor (textliche Festsetzung Nr. 6), die gewährleisten, dass die Biomasseheizkraftwerke nur als den Regelungen der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) unterliegende Anlagen geplant und genehmigt werden können. Eine Abfallverbrennung im Sinne der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) wird ausgeschlossen.

Der Bebauungsplan bildet im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Die Genehmigung einer Abfallverbrennungsanlage oder die nachträgliche „Umwandlung“ in eine Abfallverbrennungsanlage ist mit der o.g. Festsetzung rechtlich nicht möglich. Seitens des Bezirksamts ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, die rechtliche Grundlage für den Bau oder Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage zu schaffen.

 

j):

Die Kontrolle der eingesetzten Brennstoffe erfolgt durch die für den Immissionsschutz zuständige Behörde auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Hält sich der Betreiber der Anlage nicht an die ihm erteilte Genehmigung, kann die Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung von Auflagen untersagen (§ 20 Abs. 1 BImSchG). Der Betreiber hat überdies die sich aus den §§ 26 ff. BImSchG ergebenden Anforderungen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen und zu sicherheitstechnischen Prüfungen regelmäßig zu erfüllen. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen bietet dazu keine rechtliche Grundlage. Inwiefern im Rahmen der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Regelungen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags möglich sind, ist rechtlich zu prüfen.

 

k):

Ungeachtet der Frage, ob die in der Fragestellung implizierte Behauptung zutreffend ist, befindet sich die Beauftragung eines Klimagutachtens momentan in Vorbereitung.

 

l):

Die Auswirkungen von Luftschadstoffimmissionen werden im Rahmen einer Untersuchung zu Luftschadstoffen und Gerüchen untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Untersuchung sollen Empfehlungen für das weitere Bebauungsplanverfahren sowie Vorschläge für ggf. notwendige Immissionsschutzmaßnahmen erarbeitet werden. Die Beauftragung der Untersuchung befindet sich momentan in Vorbereitung.

 

m):

Die laufende Messung der Emissionswerte der künftigen Anlagen sowie deren Veröffentlichung kann nicht mit Festsetzungen eines Bebauungsplans geregelt werden, da sie keinen bodenrechtlichen Bezug haben.

Im Übrigen werden die Messwerte der Anlage mittels Fernübertragung an die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Überwachungsbehörde übertragen und können von der Behörde jederzeit eingesehen werden. Die absoluten Emissionen der Anlagen werden in den jährlichen Emissionserklärungen aufgeführt (§ 27 BImSchG). Diese können interessierte Bürgerinnen und Bürger beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) auf Antrag nach § 27 Abs. 3 BImSchG abfragen.

 

n):

Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen (13. BImSchV) definierten Emissionsgrenzwerte, die Grundlage für eine Genehmigung von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen sind, sind einzuhalten und stellen den Schutz von Bevölkerung und Umwelt sicher (im Übrigen siehe hierzu auch Antwort zu Frage 5 g, h). Mit welchen technischen Einbauten dieser Schutz sichergestellt werden kann, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde.

Soweit aus Sicht des Luftgutachters darüber hinaus die Notwendigkeit gesehen wird, bestimmte im Gutachten getroffene Annahmen über Regelungen eines städtebaulichen Vertrags abzusichern, ist dies rechtlich zu prüfen.

 

o):

Für das gesamte Plangebiet ist aufgrund der historischen gewerblich-industriellen Nutzung von einer nahezu flächendeckenden Belastung des Bodens mit Schadstoffen auszugehen. Demzufolge ist fast der gesamte Geltungsbereich im Berliner Bodenbelastungskataster erfasst. Hierbei handelt es sich um 25 Grundstücke. 13 Flächen davon sind als schädliche Bodenveränderung oder Altlast kategorisiert. Für 12 Flächen liegen Verdachtsmomente vor. Lediglich wenige Wohngrundstücke (z.B. Gaswerkssiedlung) sowie die Kleingärten im Geltungsbereich stehen nicht im Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen. Ausführlicher siehe Bebauungsplan-Begründung, Stand 09. März 2010.

Notwendigkeit und Umfang von Sanierungsmaßnahmen sind im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachbehörden zu klären. Sofern die Durchführung der Maßnahmen eine Voraussetzung für die jeweiligen planerischen Festsetzungen darstellt, ist deren Umsetzung im weiteren Bebauungsplanverfahren auf geeignete Weise sicherzustellen. Die Beauftragung eines entsprechenden Gutachtens befindet sich momentan in Vorbereitung.

 

p):

Das bestehende HKW Klingenberg (Altstandort) soll nach derzeitigem Planungsstand im Jahr 2016 außer Betrieb genommen werden. Das Junktim zwischen Außerbetriebnahme der Altanlage des HKW Klingenberg und Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen GuD-Anlage soll im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-47 in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Auch die übrigen angesprochenen Punkte (Rückbau von nicht denkmalgeschützten Anlagen, Altlastensanierung und Nachnutzungskonzept) können und sollen Gegenstand von Regelungen eines städtebaulichen Vertrags werden.

Im weiteren Verfahren werden darüber hinaus zusätzliche Möglichkeiten einer rechtlichen Absicherung der Außerbetriebnahme der Altanlage des HKW Klingenberg geprüft. Eine Variante kann dabei eine einvernehmliche Änderung der immissionsschutzrechtlichen Betriebsgenehmigung für das Altkraftwerk darstellen, die die Genehmigung für das Altkraftwerk nachträglich aufschiebend bedingt beendet.

 

Für den Altstandort im Allgemeinen besteht derzeit kein Planungserfordernis. Da der Altstandort derzeit baulich nicht beplant werden soll (mit Ausnahme der in die aktuelle Planung und den Geltungsbereich einbezogenen südlichen Bereiche), ist es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich, einen Bebauungsplan für den Altstandort aufzustellen. Die Einbeziehung würde auch in keiner Weise etwas an der Zulässigkeit des bestehenden HKW Klingenberg ändern, da die Gebäude und ihre Nutzung rechtlich Bestandsschutz genießen.

 

q):

Siehe Antwort zu 3.).

 

r):

Dem Bezirksamt liegen von Vattenfall Europe erste Ansätze für einen Vergleich des Kohlendioxidausstoßes vom Altkraftwerk und den geplanten neuen Kraftwerken vor. Als Bezugsgrundlage dient das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG). Danach wird, bezogen auf die Stromproduktion, das bestehende Kraftwerk mit 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung bilanziert. Die neuen Anlagen werden mit 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde (GuD) bzw. 0 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde (Biomasse) bewertet.

Bezogen auf die Wärmeproduktion wird das bestehende Kraftwerk mit 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Wärmeerzeugung bilanziert. Die neuen Anlagen werden mit 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde (GuD) bzw. 0 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde (Biomasse) bewertet.

 

Zur absoluten CO2-Bilanz wird auf die Antwort zu 4.) verwiesen.

 

Zur unabhängigen Bilanzierung der relativen und absoluten Ausstoßmengen an CO2 befindet sich momentan die Beauftragung eines entsprechenden Gutachtens in Vorbereitung.

 

Bebauungsplan-Verfahren

Zu a):

Nach dem derzeit bekannten Planungsstand handelt es sich bei der geplanten GuD-Anlage und voraussichtlich bei den geplanten Biomasseheizkraftwerken um Vorhaben im Geltungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Insoweit schafft der Bebauungsplan 11-47 die bauplanungsrechtlichen Vorgaben für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige (UVP-pflichtige) Vorhaben, die wiederum einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren unterliegen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung in nachfolgenden Genehmigungsverfahren soll gemäß § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

 

Zu b):

Die Erteilung von Umweltauflagen erfolgt im Genehmigungsverfahren. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind dabei zu beachten.

 

Zu c):

Die Möglichkeit der Aufnahme entsprechender Regelungen in einen städtebaulichen Vertrag ist im weiteren Verfahren fachlich und rechtlich zu prüfen sowie mit Vattenfall Europe zu erörtern.

 

Zu den errichtenden Anlagen

Zu a):

Siehe Antwort zu 5a).

 

Zu b):

Das Bezirksamt teilt diese Auffassung. Es ist ihm aber nicht ersichtlich, auf was diese Forderung unmittelbar abzielt. Zur Frage der Dimensionierung der Anlagen siehe Antwort zu 5a).

 

Zur Biomasse-Nutzung

Zu a) und b):

Siehe Antwort zu 1.).

 

Zu c):

Die benannten Punkte können mit einem Bebauungsplan nicht geregelt werden, da sie keinen bodenrechtlichen Bezug aufweisen.

 

 

Berlin, den        .2010

 

 

 

 

 

 

 

             

Emmrich              Geisel

Bezirksbürgermeisterin              Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

8

 
 

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