Drucksache - DS/1632/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-22 Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-22 Anlage 3: Auswertung und Ergebnis c) entsprechend
den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-22
weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen. d) mit
der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden in Vorbereitung
der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den .02.2010
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-22 für das Gelände zwischen
Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung von Mischgebieten
Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der
Zeit vom 16. November bis einschließlich 17. Dezember 2009 in den Räumen des
Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 13. November 2009
über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt. Des
Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen
Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender
Informationsmaterialien dargelegt: -
Entwurf
des Bebauungsplans -
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Während dieser Zeit haben keine Bürgerinnen und Bürger
Einsicht in die Planung genommen. Es wurden weder mündlich noch schriftlich
Anregungen geäußert. Ergebnis: Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben
sich keine Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplans. Anlage 3 Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirksgemäß § 4 Abs. 1 BaugesetzbuchDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern. 27 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl B2 - vom 12.11.2009 über
die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG, dem Fachbereich Vermessung und dem
Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. Folgende Behörden und Fachverwaltung
des Senats äußerten sich nicht: -
Deutsche
Post Bauen GmbH -
Handwerkskammer
Berlin -
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt -
Verkehrslenkung
Berlin -
BA
Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement 21 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten
folgende Behörden und Fachverwaltung des Senats keine Anregungen: -
IT-Dienstleistungszentrum
PB 3 3 Fi mit Schreiben vom 13.11.2009 -
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe-BSR VRO 30 mit Schreiben vom 01.12.2009 -
Berliner
Feuerwehr FI MM 1 mit Schreiben vom 02.12.2009 -
Senatsverwaltung
für Finanzen ID 17 mit Schreiben vom 07.12.2009 -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I B 23 mit Schreiben vom 07.12.2009 -
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen III B 14 mit Schreiben vom 08.12.2009 -
Bezirksamt
Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt BWA H25 mit Schreiben vom 14.12.2009 -
Industrie-
und Handelskammer Berlin mit Schreiben vom 11.12.2009 Stellungnahmen gaben Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab: 1. Berliner Verkehrsbetriebe BVG VBI-BA 22
mit Schreiben 03.12.2009 Im dargestellten Bebauungsplan
befinden sich Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn. Die BVG beabsichtigt im
Bebauungsplangebiet keine Errichtung von Bahn-Strom- und Signalanlagen sowie
Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn. Gegen eine Bebauung bestehen keine
Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und sie
erteilen hiermit die Zustimmung. Stadtplanung Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Gemäß telefonischer Rücksprache mit Frau Böhnke (BVG) am 06.01.2010
befinden sich die Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn oberirdisch
im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im
öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der BVG werden somit nicht beeinträchtigt. 2. Berliner Wasserbetriebe GI-G/B/Tht mit
Schreiben vom 09.12.2009 Im Bereich des Bebauungsplanentwurfs
befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe in der Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und
Berkenbrücker Steig. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Im Jahr 2010 plant das Unternehmen in den
öffentlichen Straßen im Bereich des Bebauungsplangebietes eine flächendeckende
Sanierung an den Ver- und Entsorgungsleitungen. Stadtplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden sich im
öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im
öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der Berliner Wasserbetriebe
werden somit nicht beeinträchtigt. Auf telefonische Nachfrage am
13.01.2010 teilte Herr Theinert (WAB GI-G/B) mit, dass mit den vorhandenen
Anlagen der Berliner Wasserbetriebe das Plangebiet ver- und entsorgt werden kann.
Das trifft auch auf die Entsorgung des
anfallenden Niederschlagwassers des Plangebietes zu. Der Leitungsbestand der Berliner
Wasserbetriebe wird in die Begründung aufgenommen. 3.1 VATTENFALL EUROPE Wärme AG W-VOT mit
Schreiben vom 24.11.2009 Im Planungsgebiet befindet sich kein
Anlagenbestand der Wärme Berlin. Jedoch wie unter Punkt 1.2.2.4 Stadttechnische
Erschließung steht, liegt das Plangebiet im Erschließungsbereich Wärme Berlin. Stadtplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in der Begründung berücksichtigt. 3.2 VATTENFALL EUROPE Business Service GmbH
C-IPB mit Schreiben vom 03.12.2009 In dem betrachteten Gebiet befinden
sich im öffentlichen Straßenland Kabelanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden. Die Bodensanierungsfläche 083
Konrad-Wolf-Straße 72a ist zu beachten. Tiefbauarbeiten sind vorher anzuzeigen,
um eine Sanierung abzustimmen. Die „Richtlinie zum Schutz von
Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Distribution Berlin GmbH“
ist genau zu beachten. Stadtplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Kabelanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Mit dem
Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die
Anlagen der Vattenfall Europe GmbH werden somit nicht beeinträchtigt. Der Hinweis zu Tiefbauarbeiten hat
keine planungsrechtliche Relevanz im Bebauungsplanverfahren und ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten. Der Leitungsbestand wird in die Begründung
aufgenommen. 4. WGI GmbH im Auftrag der NBB
Netzgesellschaft NBB IV für GASAG mit Schreiben vom 23.11.2009 Eine Versorgung des Plangebietes ist
grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter
Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Vorhandene Niederdruck- Leitungen
verlaufen im öffentlichen Straßenland in der Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße,
Mittelstraße und im Berkenbrücker Steig. Darüber hinaus notwendige Flächen
für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplan festzusetzen. Stadtplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Der Leitungsbestand befindet sich außerhalb der bebaubaren Flächen im
öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im
öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der GASAG werden somit nicht
beeinträchtigt. Eine gesonderte Festsetzung des
Leitungsbestandes im öffentlichen Straßenland ist im Bebauungsplan nicht
erforderlich. Der Leitungsbestand wird in die Begründung aufgenommen. 5. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/
Brandenburg/ Potsdam GL 5.21 mit Schreiben vom 23.11.2009 Die Festsetzungen im
Bebauungsplanentwurf sind mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Das
Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum
Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1
LEPro 2007 auf diesen Raum gelenkt werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes
berücksichtigt den Vorrang der Innenentwicklung gemäß Grundsatz der Raumordnung
aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007. Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung gibt es von Seiten der Landesplanung keine Hinweise. Aktuelle
umweltrelevante Informationen liegen bei der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung nicht vor. Stadtplanung: Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Aussagen zur
Übereinstimmung des Bebauungsplanentwurfes mit den Zielen der Raumordnung
ergänzt. 6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE
124 mit Mail vom 18.11.2009 Gegen
den vorliegenden Bebauungsplanentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer
Sicht keine Bedenken. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu
beachten: Der Plan bewirkt wahrscheinlich
keinen Zugriff auf Flächen, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für
besonders geschützte Arten fungieren. Damit stehen der Vollzugsfähigkeit des
Planes durch Zugriffsverbote (§ 42 BNatSchG) zwar keine rechtlichen
Hindernisgründe entgegen; es ist jedoch nach aller Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der vorhandene bauliche Bestand das Vorkommen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gebäudenutzender, besonders bzw. streng
geschützter Arten aufweist (Vögel, Fledermäuse, Winterquartiere). Wegen des Zugriffsverbots des § 42
Abs.1 Nr.3 BNatSchG ist dringend anzuraten, diesen baulichen Altbestand
rechtzeitig vor Baubeginn durch eine fachkundige Person untersuchen zu lassen.
Sollte sich dieser vermutete Sachverhalt bestätigen, ist im Falle der
sanierungs- oder abrissbedingten Beseitigung bei der Obersten
Naturschutzbehörde (SenStadt-IE2) der dafür erforderliche Befreiungsantrag
unter Vorlage des Untersuchungsergebnisses zu beantragen. Die ggf.
erforderliche Befreiung wird von der Obersten Naturschutzbehörde mit der
Maßgabe in Aussicht gestellt, für entfallende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einen
nach Art und Umfang entsprechenden ökologischen Ausgleich (künstliche
Nisthilfen, Fledermausquartiershilfen) zu schaffen. Stadtplanung: Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im baulichen Bestand
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gebäudenutzender, besonders bzw. streng
geschützter Arten vorkommen. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer
der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung des § 42 BNatSchG
abzusichern. Die Begründung wird um die Hinweise zu geschützten Arten im baulichen Bestand
ergänzt. 7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII
B 43 mit Schreiben vom 22.12.2009 Zum
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehen in verkehrsplanerischer
und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die
Konrad-Wolf-Straße als örtliche Straßenverbindung der Stufe III und die Führung
der Straßenbahn betroffen. Stadtplanung: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Hinweise
ergänzt. 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XF
39/97 mit Schreiben vom 14.12.2009 XOA Die
Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von
Kampfmitteln auf dem betroffenen Gelände ergeben. Es werden daher keine
Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wird darauf hingewiesen, dass das
Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich
ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw.
Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die
Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln
zuständige Polizeipräsident in Berlin ist umgehend zu verständigen. X
OB Die
öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil veraltet. Bei den nicht nach dem
Berliner Straßengesetz öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind
erforderlichenfalls Anlagentrennungen vorzunehmen. Sind von der Baumaßnahme
Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der
Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber,
derzeit Stadtlicht GmbH, Engelsstraße 21, 13507 Berlin, Telefon 030 40902281
abzustimmen. Das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität.
Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu
Lasten des Verursachers. Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch
in das Gesamtensemble einfügen und die entsprechende funktionelle und
gestalterische Tag- und Nachtwirkung zeigen. Eine neu zu errichtende
öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen Beleuchtung
Berlins übernommen werden (BerlStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen ist
ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins
einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme
mit aufzunehmen. Das
Straßenbaubeitragsgesetz ist zu berücksichtigen. Stadtplanung: Die
Hinweise werden teilweise berücksichtigt. Die Erneuerung der bestehenden
öffentlichen Beleuchtung und ein neues Beleuchtungskonzept sind nicht Inhalt
des Bebauungsplanverfahrens und können auch nicht im Rahmen des Verfahrens
geklärt werden. Erforderliche Anlagentrennungen auf nicht öffentlich gewidmeten
Straßen, Wegen und Plätzen sind zivilrechtlich zu klären. Der Hinweis
hinsichtlich Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen und die Begründung durch
die Aussagen zu den Kampfmitteln ergänzt. 9. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz IID 25 mit Schreiben vom 01.12.2009 Gegen
die Planungsvorstellungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Unter
Punkt I.2.2.4 - Stadttechnische Erschließung - werden keine Aussagen zum Umgang
mit dem anfallenden Niederschlagwasser gemacht. Die ordnungsgemäße Erschließung
eines Baugebietes schließt auch die Beseitigung des Niederschlagwassers mit
ein, was im konkreten Fall nicht nachgewiesen wurde. Stadtplanung: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf telefonische Nachfrage wurde am
13.01.2010 von Herrn Theinert (WAB GI-G/B) mitgeteilt, dass mit den
vorhandenen Anlagen der Berliner Wasserbetriebe die Entsorgung des anfallenden
Niederschlagwassers des Plangebietes abgesichert werden kann. 10. BA Lichtenberg, Abt.
Wirtschaft und Immobilien, Wirtschaftsförderung WiföL mit Schreiben vom
04.12.2009 Die
Fortführung des Planverfahrens wird sich für die Belange unseres
Zuständigkeitsbereiches positiv auswirken. Insbesondere Kleinbetriebe benötigen
Planungssicherheit für ihren Aufbau und ihre Entwicklung. Der
Intention des Planes (II.2) wird voll inhaltlich zugestimmt. Der Ausschluss von
Einzelhandelseinrichtungen im Mischgebiet MI 2 auf der Grundlage des Zentren-
und Einzelhandelskonzeptes hat Bedeutung für die Entwicklung eines Bereiches
weit über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus. Deshalb sollte daran im
weiteren Verfahren unbedingt festgehalten werden. Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 11. BA Lichtenberg, Amt für
Bauen und Verkehr BauTE mit Schreiben vom 24.11.2009 Konrad-Wolf-Straße Diese Straße
ist in den 90er Jahren neu gebaut worden. Dabei wurde ein Gehweg von ca. 9 m
Breite mit Schrägstellplätze bis an die Bebauung heran angelegt. 2 Grundstücke
bilden mit einem fest angelegten Vorgarten eine Ausnahme, Grundstück Nr. 68 und
Nr. 70. Die meisten Häuser haben im Oberstreifen eine Zugangstreppe. Nach unseren
Unterlagen gilt nur das Flurstück 161 als gewidmetes Straßenland mit einer
Gehwegbreite von 5 m, an der Schrägstellung mit nur ca. 1m. Das Flurstück ragt
vor dem Grundstück Nr. 69 und 70 bis an die geplante Baufluchtlinie heran und
damit in den Vorgarten der Nr. 70. Der Vorgarten des Grundstücks Nr. 68 ragt
ebenfalls in das Flurstück 161 und damit in das öffentliche Straßenland. Die
Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes im Gehwegbereich bis auf ca. 1m an
die Baufluchtlinie heran wird begrüßt. Der Gehweg hat damit eine Breite von 8 m
und ist auch noch im Bereich der Schrägstellplätze breit genug. Gleichzeitig
liegen damit die Treppenstufen zu den Hauseingängen außerhalb des öffentlichen
Straßenlandes. Der östliche
Vorgarten des Grundstücks Nr. 70 ist als öffentliches Straßenland ausgewiesen.
Es bestehen jedoch keine Einwände dagegen, wenn er bestehen bleibt, da er eine
feste Einfriedung hat, ein Baum in dem Vorgarten steht und die Gehwegbreite
auch so noch ausreichend ist. Der westliche Vorgarten dieses Grundstücks
springt dagegen noch weiter vor und ragt dabei ins öffentliche Straßenland. Für
den Gehweg verbleibt hier neben dem Schrägstellplatz nur 1,5 m. Längerfristig
wäre hier eine Gehwegverbreiterung von ca. 1 m wünschenswert, ohne dass dies
mit der Festsetzung des Bebauungsplans und unter Beseitigung der festen
Einfriedung gleich umgesetzt werden muss. Vor dem
Grundstück 68A schränkt die Straßenbegrenzungslinie den Gehweg vor den
Schrägstellplätzen auf weniger als 2 m ein. Gleichzeitig ist der Gehweg bis an
das Gebäude ausgebaut. Vor dem Gebäude ragt eine Zugangstreppe um ca. 1,8 m in
den Gehweg hinein. Wir schlagen vor, die Straßenbegrenzungslinie entlang dieser
Treppe parallel zum Gebäude vorzusehen. Berkenbrücker
Steig, Mittelstraße, Sandinostraße Die Straßen
sind nicht für die Aufnahme größerer Verkehrsmengen geeignet. Der vorhandene
Gehweg im Berkenbrücker Steig ist mit 2,3 m leicht unterbemessen, die Mindestbreite
von Gehwegen soll nach der AV Geh- und Radwege 2,5 m breit sein. Bei einer
Neubebauung des Grundstücks, die größere Fußgängerströme hervorruft, müsste der
nicht mehr ganz ebene Gehweg aus Mosaiksteinen in größeren Abschnitten mit
Befestigung des Ober- und Unterstreifens neu angelegt werden. Dies trifft auch
auf den Gehweg in der Sandinostraße zu. Zurzeit hat das Amt für Bauen und
Verkehr keine Mittel dafür. Stadtplanung: Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Mit dem
Bebauungsplan soll die Straßenbegrenzungslinie nach Ausbau der
Konrad-Wolf-Straße nachrichtlich übernommen werden. Eine Neuplanung der
Straßenbegrenzungslinie ist nicht vorgesehen. Abweichungen gegenüber dem
tatsächlichen Ist werden im weiteren Verfahren auf der Grundlage von
Abstimmungen mit den Fachbereich Bauen und Verkehr und dem Vermessungsamt
korrigiert. Die Hinweise zu den Gehwegen werden nicht berücksichtigt, da die
Einteilung der Straßenflächen nicht Gegenstand der Festsetzungen ist. 12. BA Lichtenberg, Amt für
Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung NL 111 mit
Schreiben vom 09.12.2009 Die
Ziele des Bebauungsplans stehen nicht im Widerspruch zu den
landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen Planungen und Maßnahmen. Die
Durchführung des Bauleitplans hat keine erheblichen oder nachteiligen
Auswirkungen auf die Umwelt, es sind jedoch folgende artenschutzrechtliche
Hinweise zu beachten: Auf
Grund der Struktur des Planungsgebietes ist mit dem Vorkommen besonders oder auch
streng geschützter Tierarten zu rechnen. Bei der Durchführung planerisch
vorbereitenden Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder
Sanierung von Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch
höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten
betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, aus denen
sich folgende Anforderungen ergeben: Sanierung
oder Abriss von Gebäuden Die
Gebäude sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von
Lebensstätten geschützter Vögel oder Fledermäuse hin durch eine nachweislich
fachkundige Person zu überprüfen. Sind Lebensstätten vorhanden, kann die
Sanierung oder der Abriss erfolgen, wenn die Oberste Naturschutzbehörde
(Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - I E 2 -) eine entsprechende Befreiung
nach § 62 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich,
dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen und ist grundsätzlich mit der
Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den erforderlichen
ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel bzw.
Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen. Beseitigung
von Bäumen und anderer Vegetation Sofern
die Beseitigung von Vegetation einschl. Bäumen unvermeidbar ist, ist zu
gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt werden noch Gelege
zerstört wird und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der
Jungvögel ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des
Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode,
durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer
fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell genutzter
Nester kann nicht erlangt werden. Baumhöhlen
unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot
des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte oder ältere) Bäume beseitigt werden müssen,
bedarf es - ungeachtet einer nach § 5 BaumSchVO Berlin einzuholende Genehmigung
– zusätzlich der Befreiung nach § 62 BNatSchG der zuständigen Obersten
Naturschutzbehörde (SenStadt I E 2). Stadtplanung: Die artenschutzrechtlichen
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im
baulichen Bestand sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende
Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten vorhanden sind. Vor
Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke
eigenverantwortlich die Einhaltung des § 42 BNatSchG abzusichern. Die
Begründung wird um die Hinweise zu
geschützten Arten im baulichen Bestand ergänzt. 13. BA Lichtenberg, Amt für
Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt UmNat U mit Schreiben vom 16.12.2009 Unter Beachtung
nachfolgender Hinweise des Sachgebietes Bodenschutz/Altlasten werden keine
Einwände erhoben. 1.
Korrektur Begründung Pkt. I.2.2.5 Altlasten: Satz 1:
Für mehrere gewerblich genutzte Grundstücke besteht ein
Altlastenverdacht. In dem
gesamten Planungsbereich liegen 6 Altlastenverdachtsflächen mit folgender
Berliner Bodenbelastungskataster-Nr.: 9393, 9306, 9370, 9345, 10536, 14050. In
dem beiliegenden Kartenauszug sind die Flächen gekennzeichnet. Für die
Sandinostraße 4-6 liegen Bodenuntersuchungen von 1994/1995 vor. Auf den
restlichen Flächen wurden 1999 vom Amt für Umwelt und Natur orientierende
Bodenuntersuchungen durchgeführt. 2.
Korrektur zu den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Pkt. I.2.2.5
Altlasten Satz 3: An 19
Probenahmepunkten von insgesamt 21 (Untersuchungen des Umweltamtes) und auf den
Grundstücken….wurden Überschreitungen der Vorsorgewerte…. In der
Aufschüttung wurden punktuelle Überschreitungen der Prüfwerte für Wohnnutzung und
Parkflächen, an zwei Stellen auch für gewerbliche Nutzung festgestellt. In dem
gesamten Planungsbereich sind Aufschüttungen vorhanden, die
Schadstoffbelastungen aufweisen können. Die
Freiflächenbereiche müssen entsprechend der Nutzung überprüft werden. Der
Boden der unversiegelten Bereiche (Hausgärten, sonstige Flächen, Spielplätze)
muss die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung
(Boden-Mensch) unterschreiten. Der
Boden kann vor der Bebauung bzw. nach Fertigstellung der Häuser entsprechend
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung untersucht werden
(Oberflächenmischproben) oder es wird generell neuer Oberboden (Einhaltung der
Vorsorgewerte) aufgebracht. Die
hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim
Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-35 sowie 30-60 cm beim Wirkungsgrad
Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Zur
Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen
Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen
(BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) muss
erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Der
aufzubringende Füll-/ Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV
(Versorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Gegen
die geplante Nutzung bestehen keine Einwände, wenn die Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung eingehalten werden. Stadtplanung: Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der
Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung der Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung abzusichern. Die Begründung wird um die Aussagen zu
den Altlasten ergänzt. Ergebnis: Aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche
Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplans XXII-22. An der Entwicklung des
Plangebietes mit zwei nach Art und Maß der baulichen Nutzung sich
unterscheidenden Mischgebieten wird festgehalten. Der
Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise und der sich daraus
ergebenden Abwägung ergänzt. Im Nachgang zur
frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde festgestellt, dass mit den
geplanten Festsetzungen für das Mischgebiet MI 2 (GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 und
vier Geschossen) eine Überbestimmung eintritt. Da regelmäßig bei Ausnutzung von
2 Faktoren der dritte Faktor zu einem mitunter wesentlichen Teil nicht
ausgenutzt werden kann, soll auf die Festsetzung einer GFZ verzichtet werden. Das für
Mischgebiete als Obergrenze für die GRZ mögliche Maß von 0,6 erlaubt nur eine
Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung, um die Obergrenze für die GFZ von
1,2 nicht zu überschreiten. Städtebauliche Gründe für ein Überschreiten der
maximal zulässigen GFZ liegen nicht vor. Im weiteren Verfahren sollen für das
Mischgebiet MI 2 eine GRZ von 0,4 und drei Geschosse festgesetzt werden.
Aufgrund der näheren Umgebung und der bereits vorhandenen planungsrechtlichen
Zulässigkeit ist eine dreigeschossige Bebauung im Mischgebiet MI 2
städtebaulich tragfähig und angemessen. Damit wird auch der Versiegelung in
einem hoch verdichteten Gebiet entgegengewirkt. |
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