Drucksache - DS/1632/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-22
Arbeitstitel: Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.03.2010 
39. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-22

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-22

 

Anlage 3:    Auswertung und Ergebnis

 

c)  entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-22 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)  mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

 

Berlin, den        .02.2010

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-22

für das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

 

 

                                                                                                                              Maßstab 1:5000

 

 

        Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von Mischgebieten

 


 

                                                                                                            Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 16. November bis einschließlich 17. Dezember 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 13. November 2009 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

 

-          Entwurf des Bebauungsplans

-          Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans

 

Während dieser Zeit haben keine Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Planung genommen. Es wurden weder mündlich noch schriftlich Anregungen geäußert.

 

 

Ergebnis:

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplans.

 


Anlage 3

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

27 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl B2 - vom 12.11.2009 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG, dem Fachbereich Vermessung und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden und Fachverwaltung des Senats äußerten sich nicht:

-       Deutsche Post Bauen GmbH

-       Handwerkskammer Berlin

-       Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

-       Verkehrslenkung Berlin

-       BA Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement

 

21 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltung des Senats keine Anregungen:

-       IT-Dienstleistungszentrum PB 3 3 Fi mit Schreiben vom 13.11.2009

-       Berliner Stadtreinigungsbetriebe-BSR VRO 30 mit Schreiben vom 01.12.2009

-       Berliner Feuerwehr FI MM 1 mit Schreiben vom 02.12.2009

-       Senatsverwaltung für Finanzen ID 17 mit Schreiben vom 07.12.2009

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23 mit Schreiben vom 07.12.2009

-       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen III B 14 mit Schreiben vom 08.12.2009

-       Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt BWA H25 mit Schreiben vom 14.12.2009

-       Industrie- und Handelskammer Berlin mit Schreiben vom 11.12.2009

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.      Berliner Verkehrsbetriebe BVG VBI-BA 22 mit Schreiben 03.12.2009

Im dargestellten Bebauungsplan befinden sich Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn.

Die BVG beabsichtigt im Bebauungsplangebiet keine Errichtung von Bahn-Strom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn.

Gegen eine Bebauung bestehen keine Einwände sowie Vorschläge zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und sie erteilen hiermit die Zustimmung.

 

Stadtplanung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß telefonischer Rücksprache mit Frau Böhnke (BVG) am 06.01.2010 befinden sich die Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn oberirdisch im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der BVG werden somit nicht beeinträchtigt.

 

2.      Berliner Wasserbetriebe GI-G/B/Tht mit Schreiben vom 09.12.2009

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe in der Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Im Jahr 2010 plant das Unternehmen in den öffentlichen Straßen im Bereich des Bebauungsplangebietes eine flächendeckende Sanierung an den Ver- und Entsorgungsleitungen.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der Berliner Wasserbetriebe werden somit nicht beeinträchtigt.

Auf telefonische Nachfrage am 13.01.2010 teilte Herr Theinert (WAB GI-G/B) mit, dass mit den vorhandenen Anlagen der Berliner Wasserbetriebe das Plangebiet ver- und entsorgt werden kann. Das trifft auch auf die  Entsorgung des anfallenden Niederschlagwassers des Plangebietes zu.

Der Leitungsbestand der Berliner Wasserbetriebe wird in die Begründung aufgenommen.

 

3.1    VATTENFALL EUROPE Wärme AG W-VOT mit Schreiben vom 24.11.2009

Im Planungsgebiet befindet sich kein Anlagenbestand der Wärme Berlin. Jedoch wie unter Punkt 1.2.2.4 Stadttechnische Erschließung steht, liegt das Plangebiet im Erschließungsbereich Wärme Berlin.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung berücksichtigt.

 

3.2    VATTENFALL EUROPE Business Service GmbH C-IPB mit Schreiben vom 03.12.2009

In dem betrachteten Gebiet befinden sich im öffentlichen Straßenland Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden.

Die Bodensanierungsfläche 083 Konrad-Wolf-Straße 72a ist zu beachten. Tiefbauarbeiten sind vorher anzuzeigen, um eine Sanierung abzustimmen.

Die „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Kabelanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der Vattenfall Europe GmbH werden somit nicht beeinträchtigt.

Der Hinweis zu Tiefbauarbeiten hat keine planungsrechtliche Relevanz im Bebauungsplanverfahren und ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten.

Der Leitungsbestand wird in die Begründung aufgenommen.

 

4.      WGI GmbH im Auftrag der NBB Netzgesellschaft NBB IV für GASAG mit Schreiben vom 23.11.2009

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Vorhandene Niederdruck- Leitungen verlaufen im öffentlichen Straßenland in der Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und im Berkenbrücker Steig.

Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich außerhalb der bebaubaren Flächen im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der GASAG werden somit nicht beeinträchtigt.

Eine gesonderte Festsetzung des Leitungsbestandes im öffentlichen Straßenland ist im Bebauungsplan nicht erforderlich. Der Leitungsbestand wird in die Begründung aufgenommen.

 

5.      Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/ Brandenburg/ Potsdam GL 5.21 mit Schreiben vom 23.11.2009

Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf sind mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll gemäß Grundsatz § 5 Abs. 1 LEPro 2007 auf diesen Raum gelenkt werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt den Vorrang der Innenentwicklung gemäß Grundsatz der Raumordnung aus § 5 Abs. 2 LEPro 2007. Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es von Seiten der Landesplanung keine Hinweise. Aktuelle umweltrelevante Informationen liegen bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht vor.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Aussagen zur Übereinstimmung des Bebauungsplanentwurfes mit den Zielen der Raumordnung ergänzt.

 

6.      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE 124 mit Mail vom 18.11.2009

Gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes zu beachten:

Der Plan bewirkt wahrscheinlich keinen Zugriff auf Flächen, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für besonders geschützte Arten fungieren. Damit stehen der Vollzugsfähigkeit des Planes durch Zugriffsverbote (§ 42 BNatSchG) zwar keine rechtlichen Hindernisgründe entgegen; es ist jedoch nach aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der vorhandene bauliche Bestand das Vorkommen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gebäudenutzender, besonders bzw. streng geschützter Arten aufweist (Vögel, Fledermäuse, Winterquartiere).

Wegen des Zugriffsverbots des § 42 Abs.1 Nr.3 BNatSchG ist dringend anzuraten, diesen baulichen Altbestand rechtzeitig vor Baubeginn durch eine fachkundige Person untersuchen zu lassen. Sollte sich dieser vermutete Sachverhalt bestätigen, ist im Falle der sanierungs- oder abrissbedingten Beseitigung bei der Obersten Naturschutzbehörde (SenStadt-IE2) der dafür erforderliche Befreiungsantrag unter Vorlage des Untersuchungsergebnisses zu beantragen. Die ggf. erforderliche Befreiung wird von der Obersten Naturschutzbehörde mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, für entfallende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einen nach Art und Umfang entsprechenden ökologischen Ausgleich (künstliche Nisthilfen, Fledermausquartiershilfen) zu schaffen.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im baulichen Bestand Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gebäudenutzender, besonders bzw. streng geschützter Arten vorkommen. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung des § 42 BNatSchG abzusichern. Die Begründung wird um die Hinweise  zu geschützten Arten im baulichen Bestand ergänzt.

 

7.      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 43 mit Schreiben vom 22.12.2009

Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Konrad-Wolf-Straße als örtliche Straßenverbindung der Stufe III und die Führung der Straßenbahn betroffen.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Hinweise ergänzt.

 

8.      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XF 39/97 mit Schreiben vom 14.12.2009

XOA

Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem betroffenen Gelände ergeben. Es werden daher keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist umgehend zu verständigen.

X OB

Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil veraltet. Bei den nicht nach dem Berliner Straßengesetz öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind erforderlichenfalls Anlagentrennungen vorzunehmen. Sind von der Baumaßnahme Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der Netzanschlussleitungen betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber, derzeit Stadtlicht GmbH, Engelsstraße 21, 13507 Berlin, Telefon 030 40902281 abzustimmen. Das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität. Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und Provisorien gehen zu Lasten des Verursachers. Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch in das Gesamtensemble einfügen und die entsprechende funktionelle und gestalterische Tag- und Nachtwirkung zeigen. Eine neu zu errichtende öffentliche Beleuchtungsanlage kann in den Bestand der öffentlichen Beleuchtung Berlins übernommen werden (BerlStrG). Für öffentliche Straßenbaumaßnahmen ist ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsmaßnahme sind in die Baumaßnahme mit aufzunehmen.

Das Straßenbaubeitragsgesetz ist zu berücksichtigen.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt. Die Erneuerung der bestehenden öffentlichen Beleuchtung und ein neues Beleuchtungskonzept sind nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens und können auch nicht im Rahmen des Verfahrens geklärt werden. Erforderliche Anlagentrennungen auf nicht öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind zivilrechtlich zu klären. Der Hinweis hinsichtlich Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen und die Begründung durch die Aussagen zu den Kampfmitteln ergänzt.

 

9.      Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz IID 25 mit Schreiben vom 01.12.2009

Gegen die Planungsvorstellungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Unter Punkt I.2.2.4 - Stadttechnische Erschließung - werden keine Aussagen zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagwasser gemacht. Die ordnungsgemäße Erschließung eines Baugebietes schließt auch die Beseitigung des Niederschlagwassers mit ein, was im konkreten Fall nicht nachgewiesen wurde.

 

Stadtplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf telefonische Nachfrage wurde am 13.01.2010 von Herrn Theinert (WAB GI-G/B) mitgeteilt, dass mit den vorhandenen Anlagen der Berliner Wasserbetriebe die Entsorgung des anfallenden Niederschlagwassers des Plangebietes abgesichert werden kann.

 

10.    BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Wirtschaftsförderung WiföL mit Schreiben vom 04.12.2009

Die Fortführung des Planverfahrens wird sich für die Belange unseres Zuständigkeitsbereiches positiv auswirken. Insbesondere Kleinbetriebe benötigen Planungssicherheit für ihren Aufbau und ihre Entwicklung.

Der Intention des Planes (II.2) wird voll inhaltlich zugestimmt. Der Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen im Mischgebiet MI 2 auf der Grundlage des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes hat Bedeutung für die Entwicklung eines Bereiches weit über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus. Deshalb sollte daran im weiteren Verfahren unbedingt festgehalten werden.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

11.    BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr BauTE mit Schreiben vom 24.11.2009

Konrad-Wolf-Straße

Diese Straße ist in den 90er Jahren neu gebaut worden. Dabei wurde ein Gehweg von ca. 9 m Breite mit Schrägstellplätze bis an die Bebauung heran angelegt. 2 Grundstücke bilden mit einem fest angelegten Vorgarten eine Ausnahme, Grundstück Nr. 68 und Nr. 70. Die meisten Häuser haben im Oberstreifen eine Zugangstreppe.

Nach unseren Unterlagen gilt nur das Flurstück 161 als gewidmetes Straßenland mit einer Gehwegbreite von 5 m, an der Schrägstellung mit nur ca. 1m. Das Flurstück ragt vor dem Grundstück Nr. 69 und 70 bis an die geplante Baufluchtlinie heran und damit in den Vorgarten der Nr. 70. Der Vorgarten des Grundstücks Nr. 68 ragt ebenfalls in das Flurstück 161 und damit in das öffentliche Straßenland. Die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes im Gehwegbereich bis auf ca. 1m an die Baufluchtlinie heran wird begrüßt. Der Gehweg hat damit eine Breite von 8 m und ist auch noch im Bereich der Schrägstellplätze breit genug. Gleichzeitig liegen damit die Treppenstufen zu den Hauseingängen außerhalb des öffentlichen Straßenlandes.

Der östliche Vorgarten des Grundstücks Nr. 70 ist als öffentliches Straßenland ausgewiesen. Es bestehen jedoch keine Einwände dagegen, wenn er bestehen bleibt, da er eine feste Einfriedung hat, ein Baum in dem Vorgarten steht und die Gehwegbreite auch so noch ausreichend ist. Der westliche Vorgarten dieses Grundstücks springt dagegen noch weiter vor und ragt dabei ins öffentliche Straßenland. Für den Gehweg verbleibt hier neben dem Schrägstellplatz nur 1,5 m. Längerfristig wäre hier eine Gehwegverbreiterung von ca. 1 m wünschenswert, ohne dass dies mit der Festsetzung des Bebauungsplans und unter Beseitigung der festen Einfriedung gleich umgesetzt werden muss.

Vor dem Grundstück 68A schränkt die Straßenbegrenzungslinie den Gehweg vor den Schrägstellplätzen auf weniger als 2 m ein. Gleichzeitig ist der Gehweg bis an das Gebäude ausgebaut. Vor dem Gebäude ragt eine Zugangstreppe um ca. 1,8 m in den Gehweg hinein. Wir schlagen vor, die Straßenbegrenzungslinie entlang dieser Treppe parallel zum Gebäude vorzusehen.

Berkenbrücker Steig, Mittelstraße, Sandinostraße

Die Straßen sind nicht für die Aufnahme größerer Verkehrsmengen geeignet.

Der vorhandene Gehweg im Berkenbrücker Steig ist mit 2,3 m leicht unterbemessen, die Mindestbreite von Gehwegen soll nach der AV Geh- und Radwege 2,5 m breit sein. Bei einer Neubebauung des Grundstücks, die größere Fußgängerströme hervorruft, müsste der nicht mehr ganz ebene Gehweg aus Mosaiksteinen in größeren Abschnitten mit Befestigung des Ober- und Unterstreifens neu angelegt werden. Dies trifft auch auf den Gehweg in der Sandinostraße zu. Zurzeit hat das Amt für Bauen und Verkehr keine Mittel dafür.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan soll die Straßenbegrenzungslinie nach Ausbau der Konrad-Wolf-Straße nachrichtlich übernommen werden. Eine Neuplanung der Straßenbegrenzungslinie ist nicht vorgesehen. Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Ist werden im weiteren Verfahren auf der Grundlage von Abstimmungen mit den Fachbereich Bauen und Verkehr und dem Vermessungsamt korrigiert. Die Hinweise zu den Gehwegen werden nicht berücksichtigt, da die Einteilung der Straßenflächen nicht Gegenstand der Festsetzungen ist.

 

12.    BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung NL 111 mit Schreiben vom 09.12.2009

Die Ziele des Bebauungsplans stehen nicht im Widerspruch zu den landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen Planungen und Maßnahmen.

Die Durchführung des Bauleitplans hat keine erheblichen oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, es sind jedoch folgende artenschutzrechtliche Hinweise zu beachten:

Auf Grund der Struktur des Planungsgebietes ist mit dem Vorkommen besonders oder auch streng geschützter Tierarten zu rechnen. Bei der Durchführung planerisch vorbereitenden Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben:

Sanierung oder Abriss von Gebäuden

Die Gebäude sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von Lebensstätten geschützter Vögel oder Fledermäuse hin durch eine nachweislich fachkundige Person zu überprüfen. Sind Lebensstätten vorhanden, kann die Sanierung oder der Abriss erfolgen, wenn die Oberste Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - I E 2 -) eine entsprechende Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen und ist grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den erforderlichen ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel bzw. Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen.

Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation

Sofern die Beseitigung von Vegetation einschl. Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt werden noch Gelege zerstört wird und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell genutzter Nester kann nicht erlangt werden.

Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte  oder ältere) Bäume beseitigt werden müssen, bedarf es - ungeachtet einer nach § 5 BaumSchVO Berlin einzuholende Genehmigung – zusätzlich der Befreiung nach § 62 BNatSchG der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde (SenStadt I E 2).

 

Stadtplanung:

Die artenschutzrechtlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im baulichen Bestand sowohl freibrütende als auch höhlen- oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten vorhanden sind. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung des § 42 BNatSchG abzusichern. Die Begründung wird um die Hinweise  zu geschützten Arten im baulichen Bestand ergänzt.

 

13.    BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt UmNat U mit Schreiben vom 16.12.2009

Unter Beachtung nachfolgender Hinweise des Sachgebietes Bodenschutz/Altlasten werden keine Einwände erhoben.

1. Korrektur Begründung Pkt. I.2.2.5 Altlasten:

Satz 1: Für mehrere gewerblich genutzte Grundstücke besteht ein Altlastenverdacht.

In dem gesamten Planungsbereich liegen 6 Altlastenverdachtsflächen mit folgender Berliner Bodenbelastungskataster-Nr.: 9393, 9306, 9370, 9345, 10536, 14050. In dem beiliegenden Kartenauszug sind die Flächen gekennzeichnet. Für die Sandinostraße 4-6 liegen Bodenuntersuchungen von 1994/1995 vor. Auf den restlichen Flächen wurden 1999 vom Amt für Umwelt und Natur orientierende Bodenuntersuchungen durchgeführt.

2. Korrektur zu den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Pkt. I.2.2.5 Altlasten Satz 3:

An 19 Probenahmepunkten von insgesamt 21 (Untersuchungen des Umweltamtes) und auf den Grundstücken….wurden Überschreitungen der Vorsorgewerte….

In der Aufschüttung wurden punktuelle Überschreitungen der Prüfwerte für Wohnnutzung und Parkflächen, an zwei Stellen auch für gewerbliche Nutzung festgestellt. In dem gesamten Planungsbereich sind Aufschüttungen vorhanden, die Schadstoffbelastungen aufweisen können.

Die Freiflächenbereiche müssen entsprechend der Nutzung überprüft werden.

Der Boden der unversiegelten Bereiche (Hausgärten, sonstige Flächen, Spielplätze) muss die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (Boden-Mensch) unterschreiten.

Der Boden kann vor der Bebauung bzw. nach Fertigstellung der Häuser entsprechend Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung untersucht werden (Oberflächenmischproben) oder es wird generell neuer Oberboden (Einhaltung der Vorsorgewerte) aufgebracht.

Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-35 sowie 30-60 cm beim Wirkungsgrad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten).

Zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) muss erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt werden.

Der aufzubringende Füll-/ Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV (Versorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen.

Gegen die geplante Nutzung bestehen keine Einwände, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung eingehalten werden.

 

Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vor Baubeginn ist durch den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eigenverantwortlich die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung abzusichern. Die Begründung wird um die Aussagen zu den Altlasten ergänzt.

 

Ergebnis:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplans XXII-22. An der Entwicklung des Plangebietes mit zwei nach Art und Maß der baulichen Nutzung sich unterscheidenden Mischgebieten wird festgehalten.

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise und der sich daraus ergebenden Abwägung ergänzt.

 

Im Nachgang zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde festgestellt, dass mit den geplanten Festsetzungen für das Mischgebiet MI 2 (GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 und vier Geschossen) eine Überbestimmung eintritt. Da regelmäßig bei Ausnutzung von 2 Faktoren der dritte Faktor zu einem mitunter wesentlichen Teil nicht ausgenutzt werden kann, soll auf die Festsetzung einer GFZ verzichtet werden.

Das für Mischgebiete als Obergrenze für die GRZ mögliche Maß von 0,6 erlaubt nur eine Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung, um die Obergrenze für die GFZ von 1,2 nicht zu überschreiten. Städtebauliche Gründe für ein Überschreiten der maximal zulässigen GFZ liegen nicht vor. Im weiteren Verfahren sollen für das Mischgebiet MI 2 eine GRZ von 0,4 und drei Geschosse festgesetzt werden. Aufgrund der näheren Umgebung und der bereits vorhandenen planungsrechtlichen Zulässigkeit ist eine dreigeschossige Bebauung im Mischgebiet MI 2 städtebaulich tragfähig und angemessen. Damit wird auch der Versiegelung in einem hoch verdichteten Gebiet entgegengewirkt.

 

 

 
 

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