Drucksache - DS/1535/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Bezirksbürgermeisterin, Frau Christina Emmrich, wird
nach § 42 „Abberufungen“ der Geschäftsordnung (GO) der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg von Berlin in Verbindung mit §
35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in geheimer Wahl durch die BVV
von ihrem Amt als Bezirksbürgermeisterin abberufen. Begründung: Unter der Überschrift „Zivilcourage kostet 750 Euro
Strafe“ meldete die linksextremistische Zeitung „Neues Deutschland“
am 30. Oktober 2009, dass die Lichtenberger Bezirksbürgermeisterin, Frau
Christina Emmrich, eine Geldbuße in Höhe von € 750,00 geleistet hat. Wie
in der Meldung weiter ausgeführt wird, beging Frau Emmrich einen strafbewehrten
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und nötigte in Tateinheit Dritte. Frau
Emmrich erklärte gegenüber dem Blatt, dass sie den Rechtsstaat weiter missachten
werde und dass sie weitere Straftaten begehen will. Damit hat Frau Emmrich vorsätzlich gegen ihre eidlich
festgelegten Pflichten aus dem § 48 „Diensteid“ Abs. 1
Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz
– BAMG) verstoßen und hat für die Zukunft weitere Eidbrüche angekündigt.
Weiterhin kommt Frau Emmrich nicht ihren Pflichten aus dem § 1 Abs. 1 des LBG
in Verbindung mit dem § 33 „Grundpflichten“ des Gesetzes zur
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) nach. Im Abs. 1 des § 33 BeamtStG werden
Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu
dienen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr
Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich
durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Abs.
2 des § 33 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte bei politischer
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus
ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die
Pflichten ihres Amtes ergibt. Frau Emmrich hat statt dessen öffentlich gestanden, dass sie
weiter gegen das geltende Recht handeln wird und antirechtsstaatliche und
antidemokratische Handlungen, die unter der Chiffre
„zivilgesellschaftlich“ firmieren, begehen wird. Dieses Verhalten
kann in einem demokratischen Rechtsstaat von einer Beamtin auf Zeit nach § 95
des LBG in Verbindung mit dem BAMG nicht geduldet werden und ist mit ihrer
Abberufung durch die BVV zu beantworten. In einer Zeit, in der die Gewaltkriminalität der Linksextremisten
öffentlich thematisiert wird und die LINKSPARTEI wegen ihrer ungenügenden
Distanz zu kriminellen Linksextremisten öffentlich kritisiert wird, werden
Institutionen wie eine BVV verpflichtet sich eindeutig gegen Gewalt und
Intoleranz zu wenden. Dies kann nur glaubhaft geschehen, wenn die BVV von ihren
politischen Möglichkeiten Gebrauch macht. Mit der Abberufung der Frau Emmrich
wird zwar nicht ihre einschlägige Straftat aus der Kriminalitätsstatistik für
linksextremistische Gewalttaten entfernt, die BVV setzt aber ein Zeichen gegen
die wachsende Politikverdrossenheit, indem sie öffentlich ihre Glaubwürdigkeit
demonstriert. Angesichts dieser Lage muss die BVV Lichtenberg die
Bezirksbürgermeisterin abberufen und so ein deutliches Zeichen für Demokratie
und Toleranz, gegen Gewalt und Linksextremismus setzen. |
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