Drucksache - DS/1370/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
für
für das Gelände Frankfurter Allee 214/216 sowie eine Teilfläche der
angrenzenden Bahnanlagen zwischen Lichtenberger Brücke und Buchbergerstraße im Bezirk Lichtenberg einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-46 VE aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: -
Sondergebiet
Fachmarktzentrum, -
Fitness-Center,
Freizeitforum. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich a)
für
den Bebauungsplanvorentwurf 11-46 VE die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in
den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats
durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten
und zur Äußerung aufzufordern. b)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Stapl Al
Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-46 VE für das Grundstück
Frankfurter Allee 214, 216 sowie eine Teilfläche der angrenzenden Bahnanlagen
zwischen Lichtenberger Brücke und Buchberger Straße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Lichtenberg Maßstab
1:5000 Ziele des
Bebauungsplanes
Sondergebiet
Fachmarktzentrum
Anlage
2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz
3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in
eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan
aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt
von Berlin – bekannt zu geben. Veranlassung
und Erforderlichkeit Der Antrag
des Vorhabenträgers GPU + VD Projekt Frankfurter Allee GbR auf Einleitung eines
Vorhaben- und Erschließungsplans ist am 06.03.2009 in der Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr eingegangen und hat die Errichtung
eines Fachmarktzentrums zum Ziel. Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem ca. 3,7 ha großen
Vorhabengrundstück ein Fachmarktzentrum zu entwickeln. Das Projekt besteht aus vier Gebäudekomplexen von insgesamt
18.600 qm Nutzfläche. Die Gebäude sind 1- bzw. 2-geschossig mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 11,50 m projektiert. Dieses sieht einen Baumarkt mit Gartencenter, einen Teppich-
und Einrichtungsmarkt sowie einen Fachmarkt für Tiernahrung vor. Auf ca. 11.900 qm Verkaufsfläche (VKF) werden
Handelsnutzungen angesiedelt, davon 1.000 qm zentrenrelevante Randsortimente.
Auf 1.900 qm VKF wird zentrenrelevantes Hauptsortiment (Tiernahrung)
vorgesehen. Ergänzend wird ein Freizeit- und Entertainmentcenter (Spielstättenkonzept
mit PC- und Internet-basierten Spiel- und Informationswelten mit 20%igem
Flächenanteil für Münzautomaten mit Gewinnmöglichkeit, kein Alkoholausschank)
mit 2.000 qm Nutzfläche geplant. Zusätzlich sind ein Fitness-Center mit 3.000 qm Nutzfläche
und ein Fast Food – Restaurant mit drive-in mit 500 qm Nutzfläche vorgesehen.
Es sind ca. 390
Stellplätze beabsichtigt. Die Zufahrten sind in der Frankfurter Allee und Buchberger
Straße, die Anlieferung ist in bzw. von der Buchberger Straße aus vorgesehen. Ein Verkehrsgutachten wird erarbeitet werden. Die bestehende Tankstelle bleibt erhalten. Durch die Baukörper wird eine bauliche Fassung des
Straßenraums der Frankfurter Allee erreicht. Ergänzend wird entlang der
Grundstücksgrenze eine Baumreihe angepflanzt werden. Weitere Maßnahmen werden
im Zuge der Projektkonkretisierung untersucht. Bei dem Bereich handelt es sich um planfestgestellte
Bahnfläche im Umfeld des Bahnhofs Lichtenberg. Vom Eisenbahnbundesamt liegen
keine Aussagen zu der Möglichkeit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken vor.
Die Teilung eines Flurstücks muss noch erfolgen. Planerische Ausgangssituation
Für den Bereich ist Mischgebiet mit
hohem gewerblichem Anteil und Grünfläche an der Frankfurter Allee sowie im
hinteren Bereich Mischgebiet und Grünfläche dargestellt. Ein zentraler
Versorgungsbereich ist nicht vorgesehen. Die Grünflächen sind Bestandteil eines
Grünzugs, der nach Süden an den Grünzug Frankfurter Allee angebunden werden
soll. Das Planungsziel ist derzeit nicht
entwicklungsfähig. Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg ist zu
ändern und als Sondergebiet mit hohem Gewerbeanteil, Fachmarktzentrum,
darzustellen.
Das Projekt sieht ein
Fachmarktzentrum mit überwiegend nichtzentrenrelevanten Sortimenten vor. Das
Planungsziel wird hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem bezirklichen
Zentren- und Einzelhandelskonzept gutachterlich untersucht werden. Zudem wird
die städtebauliche Auswirkung des Freizeit- und Entertainmentcenters auf die
Zentrenstruktur gutachterlich bewertet werden.
Verfahren Gemäß §12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des
Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In der Sitzung des Bezirksamts am 07.04.2009 wurde
mit BA-Beschluss-Nr. 6/066/2009 beschlossen, vorbehaltlich der Prüfung der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Antrag zuzustimmen und die
Einleitung des Verfahrens vorzubereiten.
Gemäß § 5 AGBauGB wurde die Absicht zur Aufstellung des
Bebauungsplans 11-46 VE der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung am 14.04.2009 mitgeteilt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem
Schreiben vom 28.05.2009 vorsorglich Bedenken gegen die Aufstellung geltend
gemacht. Eine abschließende Prüfung, inwieweit das Vorhaben dingende Gesamtinteressen Berlins i.S. von § 7 Abs. 1 AGBauGB beeinträchtigt, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Zunächst ist davon auszugehen, dass aufgrund der Größe des geplanten Fachmarktzentrums und des Anteils an zentrenrelevanten Sortimenten sowie der ergänzenden Freizeit- und Entertainmenteinrichtungen die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans beeinträchtigt ist. Sofern mittels eines Gutachtens die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit der Zentrenstruktur des FNP und dem bezirklichen Zentren-und Einzelhandelskonzept nachgewiesen werden kann und die vorgebrachten Bedenken ausgeräumt werden können, ist das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 7 AGBauGB durchzuführen, da dringende Gesamtinteressen Berlins jedenfalls berührt werden: 1. Aus verkehrlicher Sicht (§ 7 Abs. 1
Nr. 2 AGBauGB), denn der Geltungsbereich grenzt an die Frankfurter Allee als
Straße mit übergeordneter Verbindungsfunktion der Stufe I (großräumige
Straßenverbindung) und die Buchberger Straße als Ergänzungsstraße (Straße von
besonderer Bedeutung). Zudem schließt der geplante Geltungsbereich Bahnflächen
mit ein bzw. grenzt an diese an. 2. Aufgrund der Dimension des geplanten
Fachmarktzentrums im Hinblick auf das Zentrenkonzept des FNP (§ 7 Abs. 1 Nr. 7
AGBauGB). Der FNP
stellt für den geplanten Geltungsbereich des 11- 46 VE Bahnfläche und straßenbegleitend
südlich der Frankfurter Allee gemischte Baufläche M2 dar. Das Symbol für Einzelhandelskonzentration
liegt östlich des Bahngeländes an der Weitlingstraße. Das mit dem Bebauungsplan
verfolgte o.g. Planungsziel ist somit nicht mit den Darstellungen des FNP
vereinbar. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wäre eine FNP-Änderung
erforderlich. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen werden noch im Hinblick auf die städtebauliche Einbindung der Baukörper an der Frankfurter Allee geprüft. Insoweit steht diese Stellungnahme unter dem Vorbehalt, dass auch in dieser Hinsicht Bedenken geltend gemacht werden können. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilt in ihrem
Schreiben vom 15.05.2009 mit, dass die Errichtung des Baumarktes und des
Teppich- und Einrichtungsmarktes im Einklang mit dem LEP B-B stehen. Die
Errichtung des Fachmarktes für Tiernahrung steht jedoch nicht im Einklang mit
dem LEP B-B. Es ist deshalb erforderlich darzustellen, wie damit umgegangen
wird. Die Entscheidung über den Antrag und somit die Einleitung
eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens ist grundsätzlich nur mit
Zustimmung der übergeordneten Planungsbehörden zweckmäßig. Der Antragsteller wurde am 29.05.2009 durch das Amt für
Planen und Vermessen über die wesentlichen Bedenken der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung informiert. Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser geäußerten Bedenken
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der noch ausstehenden
Stellungnahme hinsichtlich der städtebaulichen Einbindung der Baukörper in seinem Schreiben vom 09.06.2009 gebeten,
das Verfahren ohne Verzug weiterzuführen. Um die Bedenken auszuräumen, wurde durch den
Antragsteller zwischenzeitlich ein Gutachten hinsichtlich der Untersuchung der
Zentrenverträglichkeit beauftragt. Verfügung zur BA-Vorlage Einleitung 11-46 VE Antrag der GPU + VD Projekt Frankfurter Allee GbR auf
Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für das Grundstück
Frankfurter Allee 214, 216 sowie eine Teilfläche der angrenzenden Bahnanlagen
zwischen Lichtenberger Brücke und Buchberger Straße vom 06.03.2009 3.Verfügung und
Original mit Anlagen zur EU BzStR StadtBauUm, zusätzlich Anlagen vierfach für
die durch Büro BzStR zu erstellenden Kopien, gleichzeitig BA-/BVV-Vorlage als
E-Mail an Büro BzStR, Nummer der Vorlage wird durch Büro BzStR erfragt und
eingetragen sowie Original und Kopien versendet 4.Nach erfolgter
Beschlussfassung durch das BA ist Folgendes zu veranlassen: - Entscheidung über den Antrag dem
Antragsteller mitteilen -
Veröffentlichung
des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt, -
Information
über den Aufstellungsbeschluss (Geltungsbereich, Begründung zur Einleitung des
Verfahrens) an folgende Behörden: -
SenStadt,
II C, GL5.3 -
Fachbereich
Vermessung, -
BWA, -
Amt
für Bauen und Verkehr, -
Amt
für Umwelt und Natur. 5.zK Stapl C1, C2,
Stapl B1, 6.ZdA B-Planakte
11-46 VE Stapl AL (15.06.09) Stapl C (12.06.09) BzStR StadtBauUm EU
zu 1. und 2. |
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