Drucksache - DS/1349/VI  

 
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Wir wollen den ganzen Globus an der Landsberger Allee"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBmin 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage 1  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 2. Juni 2009 beschlossen, dass das angezeigte Bürgerbegehren „Wir wollen den ganzen Globus an der Landsberger Allee“ mit dem Text gemäß der Anlage zulässig ist.

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 04.05.2009 zeigte Frau Safirov zugleich auch in Vollmacht für Frau Schönfelder und Frau Linck ein Bürgerbegehren ein.

 

Gemäß der Endfassung des Antrags durch die Antragstellerinnen soll mit diesem Bürger-begehren im Bezirk Lichtenberg ein Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung herbeigeführt werden:

 

      Stimmen Sie für das Ersuchen an das Bezirksamt, in Abänderung der bisherigen Beschlusslage, das eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 11- 43 nicht fortzuführen, durch welches die Ansiedlung eines Globus SB-Warenhauses an der Landsberger Allee 360/362 verhindert wird?

 

Der eingereichte Muster-Unterschriftsbogen ist in der Anlage beigefügt.

 

Dem Bürgerbegehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.05.2009 beschlossen,

 

a) für das Grundstück Landsberger Allee 360/362 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungs-plan mit der Bezeichnung 11-43 aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist:

- die Festsetzung eines Sondergebietes „Möbel, Bau-/Gartenmarkt“,

 

b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-43 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Diese Vorlage wurde der BVV durch Drucksachen-Nr. DS/1294/VI in der BVV vom 28.05.2009 unter TOP 15.15 zur Kenntnis gegeben.

 

Das Bürgerbegehren der Antragstellerinnen ist auf Ausspruch einer Empfehlung im Sinne des § 12 Abs. 1 BezVG gerichtet. Im Gegensatz zu dem Bezirksamt, das für die Fläche an der Landsberger Allee 360/362 die Festesetzung eines Sondergebietes „Möbel, Bau- /Gartenmarkt“ als wesentliches Planungsziel anstrebt, setzen sich die Initiatorinnen des Bürgerbegehrens dafür ein, dass auf dieser Fläche zusätzlich ein Globus SB-Warenhaus angesiedelt wird.

 

Der von den Initiatorinnen eingebrachte Antragstext würde bei Erfolg des Bürgerbegehrens bedeuten, dass für die Fläche zunächst gar kein Bebauungsplan existiert.

 

Für die gewünschte Realisierung eines SB-Warenhauses mit 8.400 m² zentrenrelevanten Verkaufsflächen ist ein Bebauungsplanverfahren aber erforderlich, weil eine Zulässigkeit insbesondere wegen des Widerspruchs zum Zentren- und Einzelhandelskonzept aufgrund des § 34 Abs. 3 BauGB nicht besteht.

 

Bereits auf Grund der bisherigen planerischen Ausgangssituation war auf dieser Fläche an der Landsberger Allee nur die Errichtung von Fachmärkten vorgesehen. Diese waren bezüglich Umfang und Sortiment zentrenverträglich zu entwickeln. Hinsichtlich der Details wird auf die instruktive Darstellung dieser planerischen Ausgangssituation in der Druck-sachen-Nr. DS/1294/VI Bezug genommen.

 

Aus dem im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15.05.2009 veröffentlichten neuen Landes-entwicklungsplan Berlin – Brandenburg sind entsprechende Standorte außerhalb der städti-schen Kernbereiche nicht entwickelbar.

 

Eine Informationsvorlage zur Kenntnisnahme der BVV über die näheren Einzelheiten bezüg-lich der Auswirkungen des Landesentwicklungsplanes wird vom Bezirksamt vorbereitet.

 

Die Antragstellerinnen sind auf diese Bedenken hingewiesen worden und ihnen wurde ein weiteres Beratungsgespräch angeboten, das indes aus terminlichen Gründen erst nach dem von § 45 Abs. 2 Satz 9 BezVG vorgegebenen Termin der Bezirksamtssitzung stattfinden kann.

 

Eine Begründung eines Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den je-weiligen Antragstellern.

 

Bezirklicherseits wurde der eingereichte Text um die vom Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene Kostenschätzung ergänzt.

 

 

 

 

 

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Emmrich

 

 

1 Anlage

 

 
 

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