Drucksache - DS/1302/VI  

 
 
Betreff: Korruptionsprävention auch im Konjunkturpaket II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
30. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Wirtschaft und Arbeit Entscheidung
11.06.2009 
32. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft/Arbeit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.11.2009 
35. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B'90/Die Grünen PDF-Dokument
Dringl. Beschlussempfehlung Wirt/Arb PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt wurde ersucht im Zusammenhang mit der Lockerung der Vergaberechtsregeln bei der Umsetzung des Konjunkturpakets II bei der Korruptionsprävention auf die bisherigen guten Erfahrungen aufzubauen und keine Abstriche zu machen. Hierzu gehören mindestens:

- Anwendung des Mehraugenprinzips bei sämtlichen Vergaben von Bau- und sonstigen Leistungen,

- Umfassende Dokumentation der Vergabevorgänge mit Begründungen zur Auswahl,

- Frühzeitige Ankündigung von Stichprobenüberprüfungen zur Korruptionsbekämpfung.

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die in dieser Drucksache angesprochene „Lockerung der Vergaberechtsregeln“ im Konjunkturpaket II beinhaltet im Wesentlichen die Anhebung der Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben. Dies bedeutet, dass die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in erheblich verstärktem Umfang durch beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben möglich ist, wo ansonsten öffentliche Ausschreibungen vorzunehmen wären.

 

Die bis Ende 2010 befristete Anhebung der einschlägigen Wertgrenzen und die verstärkte Möglichkeit von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben ändert indes nichts an der Geltung der Vorschriften und Regelungen, die der Korruptionsprävention dienen. Diese gelten unverändert weiter, es gibt insoweit keine Einschränkungen. Das angesprochene Vier-Augen-Prinzip oder die Dokumentation in einem abschließenden Vergabevermerk galt und gilt zu jeder Zeit.

So sind beispielsweise auch bei freihändigen Vergaben mindestens 3 Angebote einzuholen und es ist auch hier auf einen Wechsel der Anbieter zu achten, um eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Firmen zu vermeiden.

Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Änderung im Vergaberecht beschränkt auf eine Verfahrensbeschleunigung bzw. Fristverkürzungen. Hier bleiben die gesetzlichen Anforderungen für die einzelnen Vergabearten (z.B. offenes Verfahren) unverändert. 

 

 

 

 

Emmrich

 

 
 

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