Drucksache - DS/1292/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-44
Arbeitstitel: Landsberger Allee 255/267 und 273/275 (Stellplatzanlage)
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
30. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksam bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-44;

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-44 für die Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich gelegene Stellplatzanlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

Berlin, den           .04.2009

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


Anlage 1

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11- 44

für die Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich gelegene Stellplatzanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

 

 

                                                                                                                                Maßstab 1:5000

 

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der Sicherung der Stellplatzanlage

 

 

                                                                                                                                                      

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

25 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl B2 - vom 19.01.2009 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen dem Fachbereich Vermessung, dem Stadtentwicklungsausschuss, der Telekom AG sowie der WBG Friedrichshain, der HOWOGE und der Immobilien GmbH als betroffene Grundstückseigentümer zugesandt.

 

Folgende Behörden äußerten sich nicht:

-       Deutsche Post Real Estate GmbH

-       Handwerkskammer Berlin

 

23 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

1.        IHK Berlin, Bereich Infrastruktur/Stadtentwicklung, mit Schreiben vom 21.01.2009

2.        Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, mit Schreiben vom

       23.01.2009

3.        IT- Dienstleistungszentrum Berlin, PB 3 3 Za, mit Schreiben vom 29.01.2009

4.        Berliner Feuerwehr, SE FG PB 23b, mit Schreiben vom 29.01.2009

5.        Berliner Stadtreinigungsbetriebe, VOR 21, mit Schreiben vom 04.02.2009

6.        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 22, mit Schreiben vom 10.02.2009

7.        Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E 25, mit Schreiben vom 10.02.2009

8.        Senatsverwaltung für Finanzen, I D VV, mit Schreiben vom 11.02.2009

9.        Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25, mit Schreiben vom 13.02.2009

10.    Landesamt für Arbeitschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin –

       LAGetSi- mit Schreiben vom 18.03.2009

 

 

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks  ab:

 

1. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22 vom 10.02.2009

 

Im dargestellten Bebauungsplan 11-44 befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen der Straßenbahn. Gegen die Bebauung bestehen keine Einwände und wird hiermit die Zustimmung erteilt.

 

Stadtplanung

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß nachträglicher Mitteilung der BVG per E-Mail vom 24.03.2009 befinden sich die Bahnstrom- und Signalanlagen im Bereich der Gleisanlagen und damit im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der BVG werden somit nicht beeinträchtigt.

 

2. Berliner Wasserbetriebe, NA-G/B/Tht vom 16.02.2009

 

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich in der Landsberger Allee sowie der Zechliner Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Diese vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Auf den privaten Flächen liegen mehrere Entwässerungskanäle des Unternehmens, für die nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entstanden sind und deren Eintragung im Grundbuch zurzeit vorbereitet wird.

Weiterhin liegen im Plangebiet mehrere Trinkwasserversorgungsleitungen der Größe DN 150-300, die nach AVBWasserV duldungspflichtig sind.

In der Landsberger Allee liegen im öffentlichen Straßenland zwei Abwasserdruckleitungen der Dimension DN 1000 und DN 750.

Baumaßnahmen sind derzeit im Geltungsbereich vom Unternehmen nicht vorgesehen. Die Belange der Berliner Wasserbetriebe sind im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan sollen die vorhandene Wohnnutzung und die Stellplatzanlage im Bestand gesichert werden. Das heißt es wird lediglich die Art der Nutzung für den Geltungsbereich und die Fläche für eine Stellplatzanlage festgeschrieben, da dies zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich der überbaubaren Flächen, des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise soll der Zuständigkeitsmaßstab des § 34 BauGB weiterhin gelten. Mit dem Bebauungsplan sind auch keine Veränderungen des öffentlichen Straßenlandes geplant. Die vorhandenen Anlagen im Bebauungsplangebiet werden somit durch die geplanten Festsetzungen nicht beeinträchtigt. Ergänzung der Begründung zum Leitungsbestand Berliner Wasserbetriebe.

 

3a. Vattenfall Europe, Bereich Wärme, Vertrieb/Netz Berlin Ost, W-VOT, vom 12.02.2009

 

In dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

 

Stadtplanung

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt.

 

3b. Vattenfall Europe, Immobilienplanung, C-IPB vom 04.02.2009

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie drei Netzstationen N 2240, N 2241, N 2242 und eine 380-kV-Kabeltrasse der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die Standorte der Netzstationen N 2240, N 2241 müssen gesichert werden.

Im Namen und in Vollmacht der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH erheben wir Einwände im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahrens. Durch die Baumaßnahme wird die 380-kV-Kabeltrasse von Vattenfall (Tunnel) unmittelbar betroffen.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt.

Mit dem Bebauungsplan sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Kabelanlagen im Straßenraum werden somit nicht beeinträchtigt.

Der Bebauungsplan dient der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und der Stellplatzanlage im Bestand. Es werden keine neuen überbaubaren Flächen in dem Bereich des Bebauungsplanes geplant. Damit erfolgt keine Beeinträchtigung von Kabelanlagen im B-Plangebiet.

Die Sicherung der vorhandenen Netzstationen und weiterer vorhandener Anlagen von Vattenfall auf privaten Grundstücken ist von Vattenfall eigenständig über das Grundbuchbereinigungsgesetz durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch vorzunehmen. Eine Sicherung über den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Ergänzung der Begründung zum Leitungsbestand von Vattenfall.

 

4. Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL5.3 vom 17.02.2009

 

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV).

Dem B-Planentwurf stehen keine Ziele der Raumordnung entgegen.

Mit dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 21. August 2007 stehen nunmehr auch in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung vor.

Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B stellt das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 4.5 Abs. 1 LEP B-B Entwurf eine Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen möglich sein soll.

Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B bleiben die Ziele und Grundsätze des LEP eV verbindlich.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt.

 

5. WGI GmbH im Auftrag der GASAG _vom 28.01.2009

 

In ihrem abgefragten Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar.

Im Zusammenhang mit der Realisierung des  Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zurzeit keine Planungen.

Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung DIN 1998 herzustellen.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt. Gemäß  beigefügtem Lageplan befinden sich keine Anlagen der GASAG im Plangebiet. Außerhalb des Plangebietes befindet sich im südlichen Bereich der Landsberger Allee eine Niederdruckleitung 100. Gemäß telefonischer Rückfrage ist mit der Anlage > 4 bar die außerhalb des Plangebietes vorhandene Hochdruckleitung südlich der Landsberger Allee gemeint. Eine Versorgung des Plangebietes mit Gas ist über die außerhalb des Gebietes vorhandenen Leitungen der GASAG möglich. Ergänzung der Begründung zu Anlagen der GASAG.

 

 

6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IE 124 vom 23.01.2009

 

Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Unabhängig vom vorliegenden Verfahren, das Detail- oder Gestaltungsfragen nicht regeln kann, wäre eine intensive Begrünung mit Straßenbäumen und damit eine stadträumliche Gliederung auf der gesamten Landsberger Allee, besonders aber in diesem Bereich, dringend geboten.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden nicht berücksichtigt. Bei der Landsberger Allee handelt es sich um eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße für die die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

 

 

7.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 43, einschließlich Verkehrslenkung, vom 25.02.2009

 

Zum Bebauungsplanentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Straßenbahnanlagen vollständig im öffentlichen Straßenland befinden.

 

Stadtplanung

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß nachträglicher Mitteilung der BVG per E-Mail vom 24.03.2009 befinden sich die Straßenbahnanlagen vollständig im öffentlichen Straßenland.

 

8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X F 33 V/5, vom 16.02.2009

 

X OA

Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem betroffenen Gelände ergeben. Es werden somit keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen.

X OB

Die öffentliche Beleuchtung ist zum Großteil überaltert. Bei den nicht nach dem Berliner Straßengesetz öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sind erforderliche Anlagentrennungen vorzunehmen. Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch in das Gesamtensemble einfügen und die entsprechende funktionelle und gestalterische Tag- und Nachtwirkung zeigen.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan sollen die vorhandene Wohnnutzung und die Stellplatzanlage im Bestand gesichert werden. Durch den Bebauungsplan werden keine Baumaßnahmen ausgelöst. Die Erneuerung der bestehenden öffentlichen Beleuchtung und ein neues Beleuchtungskonzept sind nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens und können auch nicht im Rahmen des Verfahrens geklärt werden. Erforderlichen Anlagentrennungen auf nicht öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind zivilrechtlich zu klären. Die Begründung wird ergänzt um die Aussagen zu Kampfmitteln.

 

9. Landesdenkmalamt Berlin, LDA 25, vom 16.02.2009

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-44 sind Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berührt. Der Denkmalbereich (Gesamtanlage) sowie die Einzeldenkmale sind nachrichtlich in die weitere Planung aufzunehmen. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Landesdenkmalamtes Berlin liegen in dem betroffenen Gebiet Baudenkmale.

1. In der Kurzdarstellung des Inhalts und der Auswirkungen des Bebauungsplanes 11-44 sind aus denkmalrechtlicher Sicht die Belange des Denkmalschutzes  und der Denkmalpflege, der Kultur- und Sachgüter zum Bebauungsplanentwurfsverfahren  nicht berücksichtigt. Es wird um die nachrichtliche Übernahme dieser nach den DSchG Berlin geschützten Baudenkmale in der Darstellung des Bebauungsplanes gebeten.

2. In die Begründung ist mit einem konkretisierenden Absatz Denkmalschutz/Denkmalpflege/Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter das Objekt des Denkmalbereiches (Gesamtanlage) Landsberger Allee 230, Zwischenpumpwerk Lichtenberg aufzunehmen.

3. Auf die südlich gelegenen Denkmale, die sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden, ist in der Begründung hinzuweisen.

4. Nach § 10 und 11 DSchG Berlin bedarf jegliche Maßnahme, die diese Baudenkmale berührt, der vorherigen Genehmigung durch die Berliner Denkmalbehörden.

5. Die Archäologische Denkmalpflege weist daraufhin, dass, wer ein Bodendenkmal entdeckt, die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt.

1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-44 befinden sich keine Denkmalbereiche und auch keine Einzeldenkmale. Eine nachrichtliche Übernahme der Denkmale in der Darstellung des Bebauungsplanes ist damit nicht gegeben.

2. und 3. Der Hinweis zu dem südlich der Landsberger Allee, außerhalb des Bebauungsplanes 11-44, befindlichen Denkmalbereiches (Gesamtanlage) Zwischenpumpwerk Lichtenberg wird berücksichtigt. Das sich in der näheren Umgebung befindliche Denkmal wird in die Begründung unter Punkt 1.2.2. Bestandssituation, Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege aufgenommen.

4. und 5. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und der Stellplatzanlage im Bestand. Es werden mit dem Bebauungsplan keine Baumaßnahmen ausgelöst. Damit werden keine neuen Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches südlich der Landsberger Allee und keine Entdeckung von Bodendenkmalen erwartet.

 

10. Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Vermessung, E3 vom 04.02.2009

 

Die Geltungsbereichsgrenzen müssen auf festgestellten Grenzen liegen. Sollte dies nicht möglich sein, bedarf es einer eindeutigen Bemaßung. Eine Abstimmung der Geltungsbereichsgrenzen zum XVII-B1 und der westlichen Begrenzung der Stellplatzlinie ist erforderlich. Die Planunterlage ist für den Reinplan zu aktualisieren. Flur-, Gemarkungsgrenzen fehlen oder sind nicht lesbar.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Eine Überarbeitung des Planes ist erforderlich. Der Reinplan wird für die öffentliche Auslegung vom Fachbereich Vermessung in Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtplanung erarbeitet und die gegebenen Hinweise eingearbeitet.

 

11. Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Bauen und Verkehr, BauTE vom 03.02.2009

 

Das Grundstück Landsberger Allee 273/275 grenzt zwar direkt an das öffentliche Straßenland der Landsberger Allee, es ist jedoch für Kfz nur über den Parkplatz Landsberger Allee Ecke Zechliner Straße oder über die Privatstraße vor den Grundstücken Landsberger Allee 255 bis 267 zu erreichen, da durch die in Seitenlage geführte Straßenbahntrasse eine direkte Erschließung nur mit großem Aufwand und erheblicher Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs zu erreichen wäre. Da die Zufahrt zum Grundstück Landsberger Allee 273/275 nur über Flächen möglich ist, die anderen Wohnungsgesellschaften gehören, sollte für die Parkplatzfläche oder wahlweise für die oben angeführte Privatstraße ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des Grundstücks Landsberger Allee 273/275 eingetragen werden.

Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.

 

Stadtplanung

 

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Der Bebauungsplan dient der Bestandssicherung. Mit dem Bebauungsplan werden keine Grundstücksgrenzen und Grundstückszuordnungen verändert. Im Rahmen der Vermögenszuordnung der betroffenen Grundstücke an die Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) Friedrichshain und die HOWOGE bestand Übereinkunft, dass bei Zuordnung der Wohnerschließungsstraße (Flurstück 137) an die WBG Friedrichshain für die HOWOGE als Eigentümer einer Teilfläche des Stellplatzes und des Grundstücks Landsberger Allee 273/275 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der HOWOGE im Grundbuch eingetragen werden muss (Abstimmungsvermerk vom 1.11.1995). Dies ist bisher nicht erfolgt. Die HOWOGE hat das Grundstück Landsberger Allee 273/275 zwischenzeitlich ohne die zugeordnete Stellplatzfläche und ohne Klärung der Erschließbarkeit des Wohngrundstückes weiter verkauft.

Die Sicherung der Erschließung der o.g. Grundstücke über die private Wohnerschließungsstraße ist privatrechtlich zu klären. Eine Sicherung über den Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da keine Veränderung der Erschließung durch den Bebauungsplan verursacht wird.

 

12. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, UmNat U 212, Bodenschutz/Altlasten vom 17.02.2009

 

Der Bebauungsplanbereich ist im Berliner Bodenbelastungskataster nicht als altlastenverdächtige Fläche erfasst. Es liegen keine Hinweise über eine ehemalige gewerbliche Nutzung vor. Schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen oder Altlasten auf dieser Fläche sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Bisher wurden keine Bodenuntersuchungen vorgenommen.

Es ergeben sich aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die bisherige und weitere Nutzung dieser Fläche.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt um die Aussagen zum Bodenschutz und Altlasten.

 

13. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, UmNat N/L 111 vom 20.02.2009

 

Um den Zielen des Landschaftsprogramms Berlin zu entsprechen sind folgende Festsetzungen zu ergänzen:

  1. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 5 Stellplätze ist ein Baum, Stammumfang mind. 18-20, zu pflanzen.
  2. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind bis auf Müllplätze, notwendige Wege und Zufahrten, Kinderspielplätze usw. mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und dauerhaft zu erhalten.
  3. Entlang der Landsberger Allee ist die Anpflanzung von geeigneten Straßenbäumen vorzunehmen. Mindestqualität Hochstamm, Stammumfang 20-25.
  4. Im Allgemeinen Wohngebiet ist die Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Den Aussagen zur Umweltprüfung im Begründungstext (S. 9/10) wird gefolgt.

 

Stadtplanung

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die geforderte Ergänzung von Festsetzungen wird teilweise berücksichtigt.

1. Diese Festsetzung wird teilweise berücksichtigt. Sie entspricht nicht der Musterfestsetzung 6.15 des Handbuches Verbindliche Bauleitplanung. Die Festsetzung wird der Musterfestsetzung angepasst. Für die Festsetzung eines Stammumfanges von Bäumen besteht kein städtebauliches Erfordernis, da mit dem Bebauungsplan kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet wird und damit auch ein Ausgleich  nicht erforderlich ist. Mit dem Bebauungsplan wird die Art der Nutzung Stellplatzanlage festgeschrieben. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB gilt weiterhin. Bei zukünftigen Baumaßnahmen ist diese Festsetzung zu berücksichtigen. Die Begründung und der Bebauungsplan werden um die überarbeitete Festsetzung ergänzt. 

2. Diese Festsetzung wird nicht berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan werden keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, sondern die Nutzungsart allgemeines Wohngebiet.

3. Diese Festsetzung wird nicht berücksichtigt. Bei der Landsberger Allee handelt es sich um eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße für die die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplanes.

4. Diese Festsetzung wird berücksichtigt.  Mit dem Bebauungsplan wird die Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet festgeschrieben. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB gilt weiterhin. Bei zukünftigen Planungen ist diese Festsetzung zu berücksichtigen. Die Begründung und der Bebauungsplan werden ergänzt.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden hat sich die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH als betroffener Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 16.02.2009 zum Bebauungsplanverfahren geäußert

 

Die HOWOGE ist Eigentümer der Flurstücke 126, 127, 128, 129 und 158 mit einer Gesamtfläche von 7.413 m² und ist damit wesentlich vom Bebauungsplanverfahren betroffen.

Der Eigentumserwerb erfolgte durch Vermögenszuordnung (24.04.1998, VZOG 1121000000883) im Jahre 1998. Die Gesamtfläche wurde damals wie jetzt als Stellplatzanlage für PKW genutzt. Im Rahmen der Vermögenszuordnung wurde keine Verpflichtung auferlegt z.B. einen Teil der Flächen für öffentliche Zwecke freizuhalten; eine Zuordnungsvereinbarung liegt nicht vor. Die HOWOGE hat in unmittelbarer Nachbarschaft keine Wohnungsbestände. Für die Mieter der Gensler- und Zechliner Straße stellt die HOWOGE Parkplätze in drei Tiefgaragen zur Verfügung. Die Bewohner des Doppelwohnhauses 273/275 verfügen über keine eigenen Parkplätze. Die derzeitige Auslastung des Parkplatzes liegt auch an der Nutzung durch Kunden des Alleecenters.

Die Wohnerschließungsstraße (Flurstück 137) steht im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft Friedrichshain e. G. Im Rahmen der Vermögenszuordnung wurde weder zu Gunsten des Grundstückes Landsberger Allee 273/275 noch zu Gunsten des Parkplatzgrundstückes ein Wegerecht zur Erschließung beider Anwesen gesichert.

Mit der beabsichtigten Festschreibung des PKW-Stellplatzes wird nicht nur der Bau des Lebensmittelmarktes verhindert sondern jegliche Verwertung und Bebauung des Areals. Dies würde einen erheblichen Werteverlust des Grundstückes bedeuten, der so für die HOWOGE nicht akzeptabel ist.

 

Stadtplanung

 

Im Rahmen der Vermögenszuordnung wurden die Wohnungen der Landsberger Allee 255/267 und die Wohnerschließungsstraße (Flurstück 137) an die Wohnungsbaugenossenschaft Friedrichshain und die Landsberger Allee 273/275 an die HOWOGE übertragen. Die vorhandene Stellplatzanlage wurde geteilt und die westliche Hälfte des Stellplatzes an die Wohnungsbaugenossenschaft Friedrichshain für die Wohnungen der Landsberger Allee 255/267 und die östliche Hälfte des Stellplatzes für die Wohnungen der Landsberger Allee 273/275 der HOWOGE zugeordnet. Es bestand gemäß Abstimmungsvermerk vom 01.11.1995 Übereinkunft, dass diese Stellplatzanlage auch für die Wohnungen der Zechliner Straße  8-18 zur Verfügung steht. 

Für die HOWOGE sollte gemäß Abstimmungsvermerk  vom 01.11.1995 ein Geh- und Fahrrecht über die Wohnerschließungsstraße Landsberger Allee (Flurstück 137) gesichert werden. Das ist bisher nicht erfolgt. Die HOWOGE hat das Doppelwohnhochhaus zwischenzeitlich ohne die dazugehörende Stellplatzanlage weiterverkauft. Bei Aufgabe dieser Stellplatzanlage steht den Mietern des Doppelwohnhauses die Anlage nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf das öffentliche Straßenland ist aufgrund des vorhandenen geringen Straßenquerschnittes nicht möglich.

Da die vorhandene Stellplatzanlage der HOWOGE als Stellplatzanlage durch Vermögenszuordnung übertragen wurde, ist ein Werteverlust des Grundstücks bei Erhalt dieser Nutzung nicht erkennbar. Die Bestandsnutzung kann weiterhin ausgeübt werden.

 

Ergebnis:  

 

Aus der Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes 11-44. An der Entwicklung des Plangebietes zu einem allgemeinen Wohngebiet einschließlich der Sicherung der Stellplatzanlage wird festgehalten.

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung werden hinsichtlich der im Rahmen der Behördenbeteiligung gegebenen Hinweise  und der sich daraus ergebenden Abwägung ergänzt.

 

 
 

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