Drucksache - DS/1292/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der
Behörden, der Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren
11-44; Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung
und Ergebnis b) entsprechend dem vorhergenannten
Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf
11-44 für die
Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich gelegene
Stellplatzanlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen; c) mit der Durchführung des Beschlusses
zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Berlin, den
.04.2009
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11- 44 für die Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die
südlich gelegene Stellplatzanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt -
Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes
einschließlich der Sicherung der Stellplatzanlage
Anlage
2 Auswertung und
Ergebnis der Beteiligung der Behörden,
der
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
gemäß § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch
Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ein. 25 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben - Stapl B2 - vom 19.01.2009 zur
Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung
aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen dem
Fachbereich Vermessung, dem Stadtentwicklungsausschuss, der Telekom AG sowie
der WBG Friedrichshain, der HOWOGE und der Immobilien GmbH als betroffene
Grundstückseigentümer zugesandt. Folgende Behörden äußerten sich
nicht: -
Deutsche
Post Real Estate GmbH -
Handwerkskammer
Berlin 23 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten
folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen: 1.
IHK
Berlin, Bereich Infrastruktur/Stadtentwicklung, mit Schreiben vom 21.01.2009 2.
Bezirksamt
Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, mit Schreiben vom 3.
IT-
Dienstleistungszentrum Berlin, PB 3 3 Za, mit Schreiben vom 29.01.2009 4.
Berliner
Feuerwehr, SE FG PB 23b, mit Schreiben vom 29.01.2009 5.
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe, VOR 21, mit Schreiben vom 04.02.2009 6.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, I B 22, mit Schreiben vom 10.02.2009 7.
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E 25, mit Schreiben vom 10.02.2009 8.
Senatsverwaltung
für Finanzen, I D VV, mit Schreiben vom 11.02.2009 9.
Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25, mit Schreiben vom
13.02.2009 10.
Landesamt
für Arbeitschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi- mit Schreiben vom 18.03.2009 Stellungnahmen gaben Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks
ab: 1. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
Zentrale Leitungsverwaltung, VBI-BA 22 vom 10.02.2009 Im dargestellten Bebauungsplan 11-44
befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen der Straßenbahn. Gegen die Bebauung
bestehen keine Einwände und wird hiermit die Zustimmung erteilt. Stadtplanung Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Gemäß nachträglicher Mitteilung der BVG per E-Mail vom 24.03.2009
befinden sich die Bahnstrom- und Signalanlagen im Bereich der Gleisanlagen und
damit im öffentlichen Straßenland. Mit dem Bebauungsplan sind keine
Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Anlagen der BVG werden
somit nicht beeinträchtigt. 2. Berliner
Wasserbetriebe, NA-G/B/Tht vom 16.02.2009 Im Bereich des
Bebauungsplanentwurfes befinden sich in der Landsberger Allee sowie der
Zechliner Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe. Diese vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Verfügung. Auf den privaten
Flächen liegen mehrere Entwässerungskanäle des Unternehmens, für die nach § 9
Grundbuchbereinigungsgesetz beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entstanden
sind und deren Eintragung im Grundbuch zurzeit vorbereitet wird. Weiterhin liegen im
Plangebiet mehrere Trinkwasserversorgungsleitungen der Größe DN 150-300, die
nach AVBWasserV duldungspflichtig sind. In der Landsberger
Allee liegen im öffentlichen Straßenland zwei Abwasserdruckleitungen der
Dimension DN 1000 und DN 750. Baumaßnahmen sind
derzeit im Geltungsbereich vom Unternehmen nicht vorgesehen. Die Belange der
Berliner Wasserbetriebe sind im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Stadtplanung Die Hinweise werden berücksichtigt.
Mit dem Bebauungsplan sollen die vorhandene Wohnnutzung und die
Stellplatzanlage im Bestand gesichert werden. Das heißt es wird lediglich die
Art der Nutzung für den Geltungsbereich und die Fläche für eine Stellplatzanlage
festgeschrieben, da dies zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung erforderlich
ist. Hinsichtlich der überbaubaren Flächen, des Maßes der baulichen Nutzung und
der Bauweise soll der Zuständigkeitsmaßstab des § 34 BauGB weiterhin gelten.
Mit dem Bebauungsplan sind auch keine Veränderungen des öffentlichen
Straßenlandes geplant. Die vorhandenen Anlagen im Bebauungsplangebiet werden
somit durch die geplanten Festsetzungen nicht beeinträchtigt. Ergänzung der
Begründung zum Leitungsbestand Berliner Wasserbetriebe. 3a. Vattenfall
Europe, Bereich Wärme, Vertrieb/Netz Berlin Ost, W-VOT, vom 12.02.2009 In
dem angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin
vorhanden. Stadtplanung Der
Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt. 3b. Vattenfall
Europe, Immobilienplanung, C-IPB vom 04.02.2009 In dem betrachteten
Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie drei Netzstationen N 2240, N 2241, N
2242 und eine 380-kV-Kabeltrasse der Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH. Die Standorte der Netzstationen N 2240, N 2241 müssen gesichert werden. Im Namen und in
Vollmacht der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH erheben wir Einwände
im Rahmen des o.g. Bebauungsplanverfahrens. Durch die Baumaßnahme wird die
380-kV-Kabeltrasse von Vattenfall (Tunnel) unmittelbar betroffen. Stadtplanung Die Hinweise werden
teilweise berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan
sind keine Veränderungen im öffentlichen Straßenland geplant. Die Kabelanlagen
im Straßenraum werden somit nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan
dient der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und der Stellplatzanlage im
Bestand. Es werden keine neuen überbaubaren Flächen in dem Bereich des
Bebauungsplanes geplant. Damit erfolgt keine Beeinträchtigung von Kabelanlagen
im B-Plangebiet. Die Sicherung der
vorhandenen Netzstationen und weiterer vorhandener Anlagen von Vattenfall auf
privaten Grundstücken ist von Vattenfall eigenständig über das
Grundbuchbereinigungsgesetz durch Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit im Grundbuch vorzunehmen. Eine Sicherung über den Bebauungsplan
ist nicht erforderlich. Ergänzung der
Begründung zum Leitungsbestand von Vattenfall. 4. Gemeinsame Landesplanungsabteilung,
GL5.3 vom 17.02.2009 Das Plangebiet liegt im
Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin (LEP eV). Dem B-Planentwurf stehen keine Ziele
der Raumordnung entgegen. Mit dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes
Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 21. August 2007 stehen nunmehr auch in
Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung vor. Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes
des LEP B-B stellt das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar, in dem
gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 4.5 Abs. 1 LEP B-B Entwurf eine
Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen möglich sein soll. Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B
bleiben die Ziele und Grundsätze des LEP eV verbindlich. Stadtplanung Die Hinweise werden berücksichtigt.
Die Begründung wird ergänzt. 5. WGI GmbH im Auftrag der GASAG
_vom 28.01.2009 In ihrem abgefragten Bereich
befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Im Zusammenhang mit der Realisierung
des Bebauungsplanes bestehen seitens NBB
zurzeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes
ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter
Beachtung DIN 1998 herzustellen. Stadtplanung Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt.
Gemäß beigefügtem Lageplan befinden sich
keine Anlagen der GASAG im Plangebiet. Außerhalb des Plangebietes befindet sich
im südlichen Bereich der Landsberger Allee eine Niederdruckleitung 100. Gemäß
telefonischer Rückfrage ist mit der Anlage > 4 bar die außerhalb des
Plangebietes vorhandene Hochdruckleitung südlich der Landsberger Allee gemeint.
Eine Versorgung des Plangebietes mit Gas ist über die außerhalb des Gebietes
vorhandenen Leitungen der GASAG möglich. Ergänzung der Begründung zu Anlagen
der GASAG. 6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
IE 124 vom 23.01.2009 Gegen den vorliegenden B-Planentwurf
bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Unabhängig vom vorliegenden
Verfahren, das Detail- oder Gestaltungsfragen nicht regeln kann, wäre eine
intensive Begrünung mit Straßenbäumen und damit eine stadträumliche Gliederung
auf der gesamten Landsberger Allee, besonders aber in diesem Bereich, dringend
geboten. Stadtplanung Die Hinweise werden nicht berücksichtigt.
Bei der Landsberger Allee handelt es sich um eine übergeordnete
Hauptverkehrsstraße für die die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
liegt. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Bestandteil der
Festsetzung des Bebauungsplanes. 7.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 43, einschließlich
Verkehrslenkung, vom 25.02.2009 Zum Bebauungsplanentwurf bestehen in
verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht keine
grundsätzlichen Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Straßenbahnanlagen
vollständig im öffentlichen Straßenland befinden. Stadtplanung Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Gemäß nachträglicher Mitteilung der BVG per E-Mail vom 24.03.2009
befinden sich die Straßenbahnanlagen vollständig im öffentlichen Straßenland. 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
X F 33 V/5, vom 16.02.2009 X OA Die Ermittlungen haben keine
konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem
betroffenen Gelände ergeben. Es werden somit keine Kampfmittelsuchmaßnahmen
veranlasst. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln
im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich
bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf
Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. X OB Die öffentliche Beleuchtung ist zum
Großteil überaltert. Bei den nicht nach dem Berliner Straßengesetz öffentlich
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sind erforderliche Anlagentrennungen
vorzunehmen. Ein neues Beleuchtungskonzept sollte sich harmonisch in das
Gesamtensemble einfügen und die entsprechende funktionelle und gestalterische
Tag- und Nachtwirkung zeigen. Stadtplanung Die Hinweise werden teilweise
berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan sollen die vorhandene Wohnnutzung und die
Stellplatzanlage im Bestand gesichert werden. Durch den Bebauungsplan werden
keine Baumaßnahmen ausgelöst. Die Erneuerung der bestehenden öffentlichen
Beleuchtung und ein neues Beleuchtungskonzept sind nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens
und können auch nicht im Rahmen des Verfahrens geklärt werden. Erforderlichen
Anlagentrennungen auf nicht öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen
sind zivilrechtlich zu klären. Die Begründung wird ergänzt um die Aussagen zu
Kampfmitteln. 9. Landesdenkmalamt Berlin, LDA 25,
vom 16.02.2009 Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
11-44 sind Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berührt. Der
Denkmalbereich (Gesamtanlage) sowie die Einzeldenkmale sind nachrichtlich in
die weitere Planung aufzunehmen. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des
Landesdenkmalamtes Berlin liegen in dem betroffenen Gebiet Baudenkmale. 1. In der Kurzdarstellung des Inhalts
und der Auswirkungen des Bebauungsplanes 11-44 sind aus denkmalrechtlicher
Sicht die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, der Kultur- und Sachgüter zum
Bebauungsplanentwurfsverfahren nicht
berücksichtigt. Es wird um die nachrichtliche Übernahme dieser nach den DSchG
Berlin geschützten Baudenkmale in der Darstellung des Bebauungsplanes gebeten. 2. In die Begründung ist mit einem
konkretisierenden Absatz Denkmalschutz/Denkmalpflege/Schutzgut Kultur und
sonstige Sachgüter das Objekt des Denkmalbereiches (Gesamtanlage) Landsberger
Allee 230, Zwischenpumpwerk Lichtenberg aufzunehmen. 3. Auf die südlich gelegenen
Denkmale, die sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
befinden, ist in der Begründung hinzuweisen. 4. Nach § 10 und 11 DSchG Berlin
bedarf jegliche Maßnahme, die diese Baudenkmale berührt, der vorherigen
Genehmigung durch die Berliner Denkmalbehörden. 5. Die Archäologische Denkmalpflege
weist daraufhin, dass, wer ein Bodendenkmal entdeckt, die Arbeiten an der
Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat. Stadtplanung Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt. 1. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 11-44 befinden sich keine Denkmalbereiche und auch keine
Einzeldenkmale. Eine nachrichtliche Übernahme der Denkmale in der Darstellung
des Bebauungsplanes ist damit nicht gegeben. 2. und 3. Der Hinweis zu dem südlich
der Landsberger Allee, außerhalb des Bebauungsplanes 11-44, befindlichen
Denkmalbereiches (Gesamtanlage) Zwischenpumpwerk Lichtenberg wird berücksichtigt.
Das sich in der näheren Umgebung befindliche Denkmal wird in die Begründung
unter Punkt 1.2.2. Bestandssituation, Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege aufgenommen.
4. und 5. Der Bebauungsplan dient
der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und der Stellplatzanlage im Bestand.
Es werden mit dem Bebauungsplan keine Baumaßnahmen ausgelöst. Damit werden
keine neuen Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches südlich der Landsberger
Allee und keine Entdeckung von Bodendenkmalen erwartet. 10. Abteilung Stadtentwicklung,
Fachbereich Vermessung, E3 vom 04.02.2009 Die Geltungsbereichsgrenzen müssen
auf festgestellten Grenzen liegen. Sollte dies nicht möglich sein, bedarf es
einer eindeutigen Bemaßung. Eine Abstimmung der Geltungsbereichsgrenzen zum
XVII-B1 und der westlichen Begrenzung der Stellplatzlinie ist erforderlich. Die
Planunterlage ist für den Reinplan zu aktualisieren. Flur-, Gemarkungsgrenzen
fehlen oder sind nicht lesbar. Stadtplanung Die Hinweise werden berücksichtigt.
Eine Überarbeitung des Planes ist erforderlich. Der Reinplan wird für die
öffentliche Auslegung vom Fachbereich Vermessung in Abstimmung mit dem
Fachbereich Stadtplanung erarbeitet und die gegebenen Hinweise eingearbeitet.
11. Abteilung Stadtentwicklung, Amt
für Bauen und Verkehr, BauTE vom 03.02.2009 Das Grundstück Landsberger Allee
273/275 grenzt zwar direkt an das öffentliche Straßenland der Landsberger
Allee, es ist jedoch für Kfz nur über den Parkplatz Landsberger Allee Ecke
Zechliner Straße oder über die Privatstraße vor den Grundstücken Landsberger
Allee 255 bis 267 zu erreichen, da durch die in Seitenlage geführte
Straßenbahntrasse eine direkte Erschließung nur mit großem Aufwand und
erheblicher Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs zu erreichen wäre. Da die
Zufahrt zum Grundstück Landsberger Allee 273/275 nur über Flächen möglich ist,
die anderen Wohnungsgesellschaften gehören, sollte für die Parkplatzfläche oder
wahlweise für die oben angeführte Privatstraße ein Geh- und Fahrrecht zu
Gunsten des Grundstücks Landsberger Allee 273/275 eingetragen werden. Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf
keine Bedenken. Stadtplanung Der Hinweis wird nicht
berücksichtigt. Der Bebauungsplan dient der
Bestandssicherung. Mit dem Bebauungsplan werden keine Grundstücksgrenzen und
Grundstückszuordnungen verändert. Im Rahmen der Vermögenszuordnung der
betroffenen Grundstücke an die Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) Friedrichshain
und die HOWOGE bestand Übereinkunft, dass bei Zuordnung der Wohnerschließungsstraße
(Flurstück 137) an die WBG Friedrichshain für die HOWOGE als Eigentümer einer
Teilfläche des Stellplatzes und des Grundstücks Landsberger Allee 273/275 eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
HOWOGE im Grundbuch eingetragen werden muss (Abstimmungsvermerk vom 1.11.1995).
Dies ist bisher nicht erfolgt. Die HOWOGE hat das Grundstück Landsberger Allee
273/275 zwischenzeitlich ohne die zugeordnete Stellplatzfläche und ohne Klärung
der Erschließbarkeit des Wohngrundstückes weiter verkauft. Die Sicherung der Erschließung der
o.g. Grundstücke über die private Wohnerschließungsstraße ist privatrechtlich
zu klären. Eine Sicherung über den Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da
keine Veränderung der Erschließung durch den Bebauungsplan verursacht wird. 12. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für
Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, UmNat U 212, Bodenschutz/Altlasten vom
17.02.2009 Der Bebauungsplanbereich ist im
Berliner Bodenbelastungskataster nicht als altlastenverdächtige Fläche erfasst.
Es liegen keine Hinweise über eine ehemalige gewerbliche Nutzung vor. Schädliche
Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen oder Altlasten auf dieser
Fläche sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Bisher wurden keine
Bodenuntersuchungen vorgenommen. Es ergeben sich aus
bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die bisherige und weitere Nutzung
dieser Fläche. Stadtplanung Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Begründung wird ergänzt um die Aussagen zum Bodenschutz und
Altlasten. 13. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für
Umwelt und Natur, UmNat N/L 111 vom 20.02.2009 Um den Zielen des
Landschaftsprogramms Berlin zu entsprechen sind folgende Festsetzungen zu
ergänzen:
Den Aussagen zur Umweltprüfung im
Begründungstext (S. 9/10) wird gefolgt. Stadtplanung Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die geforderte Ergänzung von Festsetzungen wird teilweise
berücksichtigt. 1. Diese Festsetzung wird teilweise
berücksichtigt. Sie entspricht nicht der Musterfestsetzung 6.15 des Handbuches
Verbindliche Bauleitplanung. Die Festsetzung wird der Musterfestsetzung angepasst.
Für die Festsetzung eines Stammumfanges von Bäumen besteht kein städtebauliches
Erfordernis, da mit dem Bebauungsplan kein Eingriff in Natur und Landschaft
vorbereitet wird und damit auch ein Ausgleich
nicht erforderlich ist. Mit dem Bebauungsplan wird die Art der Nutzung
Stellplatzanlage festgeschrieben. Der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB gilt
weiterhin. Bei zukünftigen Baumaßnahmen ist diese Festsetzung zu berücksichtigen.
Die Begründung und der Bebauungsplan werden um die überarbeitete Festsetzung
ergänzt. 2. Diese Festsetzung wird nicht
berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan werden keine überbaubaren
Grundstücksflächen festgesetzt, sondern die Nutzungsart allgemeines Wohngebiet.
3. Diese Festsetzung wird nicht
berücksichtigt. Bei der Landsberger Allee handelt es sich um eine übergeordnete
Hauptverkehrsstraße für die die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung liegt. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht
Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplanes. 4. Diese Festsetzung wird
berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan
wird die Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet festgeschrieben. Der
Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB gilt weiterhin. Bei zukünftigen Planungen
ist diese Festsetzung zu berücksichtigen. Die Begründung und der Bebauungsplan
werden ergänzt. Im Rahmen der Beteiligung der
Behörden hat sich die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH als betroffener
Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 16.02.2009 zum Bebauungsplanverfahren geäußert Die HOWOGE ist Eigentümer der
Flurstücke 126, 127, 128, 129 und 158 mit einer Gesamtfläche von 7.413 m² und
ist damit wesentlich vom Bebauungsplanverfahren betroffen. Der Eigentumserwerb erfolgte durch Vermögenszuordnung
(24.04.1998, VZOG 1121000000883) im Jahre 1998. Die Gesamtfläche wurde damals
wie jetzt als Stellplatzanlage für PKW genutzt. Im Rahmen der
Vermögenszuordnung wurde keine Verpflichtung auferlegt z.B. einen Teil der
Flächen für öffentliche Zwecke freizuhalten; eine Zuordnungsvereinbarung liegt
nicht vor. Die HOWOGE hat in unmittelbarer Nachbarschaft keine
Wohnungsbestände. Für die Mieter der Gensler- und Zechliner Straße stellt die
HOWOGE Parkplätze in drei Tiefgaragen zur Verfügung. Die Bewohner des
Doppelwohnhauses 273/275 verfügen über keine eigenen Parkplätze. Die derzeitige
Auslastung des Parkplatzes liegt auch an der Nutzung durch Kunden des Alleecenters. Die Wohnerschließungsstraße (Flurstück
137) steht im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft Friedrichshain e. G. Im
Rahmen der Vermögenszuordnung wurde weder zu Gunsten des Grundstückes
Landsberger Allee 273/275 noch zu Gunsten des Parkplatzgrundstückes ein
Wegerecht zur Erschließung beider Anwesen gesichert. Mit der beabsichtigten
Festschreibung des PKW-Stellplatzes wird nicht nur der Bau des Lebensmittelmarktes
verhindert sondern jegliche Verwertung und Bebauung des Areals. Dies würde
einen erheblichen Werteverlust des Grundstückes bedeuten, der so für die HOWOGE
nicht akzeptabel ist. Stadtplanung Im Rahmen der Vermögenszuordnung
wurden die Wohnungen der Landsberger Allee 255/267 und die
Wohnerschließungsstraße (Flurstück 137) an die Wohnungsbaugenossenschaft
Friedrichshain und die Landsberger Allee 273/275 an die HOWOGE übertragen. Die
vorhandene Stellplatzanlage wurde geteilt und die westliche Hälfte des
Stellplatzes an die Wohnungsbaugenossenschaft Friedrichshain für die Wohnungen
der Landsberger Allee 255/267 und die östliche Hälfte des Stellplatzes für die
Wohnungen der Landsberger Allee 273/275 der HOWOGE zugeordnet. Es bestand gemäß
Abstimmungsvermerk vom 01.11.1995 Übereinkunft, dass diese Stellplatzanlage
auch für die Wohnungen der Zechliner Straße
8-18 zur Verfügung steht. Für die HOWOGE sollte gemäß
Abstimmungsvermerk vom 01.11.1995 ein
Geh- und Fahrrecht über die Wohnerschließungsstraße Landsberger Allee
(Flurstück 137) gesichert werden. Das ist bisher nicht erfolgt. Die HOWOGE hat
das Doppelwohnhochhaus zwischenzeitlich ohne die dazugehörende Stellplatzanlage
weiterverkauft. Bei Aufgabe dieser Stellplatzanlage steht den Mietern des
Doppelwohnhauses die Anlage nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlagerung des
ruhenden Verkehrs auf das öffentliche Straßenland ist aufgrund des vorhandenen
geringen Straßenquerschnittes nicht möglich. Da die vorhandene Stellplatzanlage
der HOWOGE als Stellplatzanlage durch Vermögenszuordnung übertragen wurde, ist
ein Werteverlust des Grundstücks bei Erhalt dieser Nutzung nicht erkennbar. Die
Bestandsnutzung kann weiterhin ausgeübt werden. Ergebnis: Aus der Beteiligung der Behörden
ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des
Bebauungsplanes 11-44. An der Entwicklung des Plangebietes zu einem allgemeinen
Wohngebiet einschließlich der Sicherung der Stellplatzanlage wird festgehalten. Der Bebauungsplanentwurf und die
Begründung werden hinsichtlich der im Rahmen der Behördenbeteiligung gegebenen
Hinweise und der sich daraus ergebenden
Abwägung ergänzt. |
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Legende
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