Drucksache - DS/1197/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-10
Arbeitstitel: Landsberger Allee (Straßenland für Weiße Taube)
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.02.2009 
27. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)  das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-10.

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)  das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren XXII-10.

 

     Anlage 3: ´  Auswertung und Ergebnis

 

c)  entsprechend den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-10 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

d)  mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Berlin, den      02.2009

 

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


 

                                                                                                                                         Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-10

für das Gelände zwischen den Grundstücken

Landsberger Allee 315/343, Ferdinand-Schultze-Straße,

Landsberger Allee (Straßenmitte) und Arendsweg

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 22. September 2008 bis einschließlich 22. Oktober 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 19. September 2009 über Anzeigen in der Berliner Zeitung und Berliner Morgenpost davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Begründung.

 

13 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden weder mündlich noch schriftlich Anregungen geäußert.

 

 

Ergebnis:

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplans.


                                                                                                                                         Anlage 3

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

24 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben vom 24.09.2008 über die Planung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden und Fachverwaltungen des Bezirks äußerten sich nicht:

-                 Handwerkskammer

-                 Fachbereich Haushalts- und Finanzmanagement des Bezirks.

 

22 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Bedenken und Hinweise:

1.             Berliner Feuerwehr, FI MM 1

2.             Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Reinigung, VOR 21

3.             Industrie- und Handelskammer, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung

4.             IT-Dienstleistungszentrum

5.             Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A

6.             Vattenfall Europe, Bereich Wärme

7.             Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D

8.             Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E

9.             Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E

10.         Landesdenkmalamt

11.         BA Lichtenberg, Immobilienservice

12.         BA Lichtenberg, Büro für Wirtschaftsförderung

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):

 

1.             Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 22.10.2008

 

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bestehen vom Grundsatz keine Bedenken.

Im Bereich befinden sich Kabelanlagen/Erdungskabel der Bahnstromversorgung der Straßenbahn sowie Fahrleitungsanlagen. Diese sind zu beachten.

Bei der Baumaßnahme sind die vorhandenen Gleise und die dazugehörigen Haltestellenpaare Arendsweg und Schalkauer Straße sowie der laufende Straßenbahnbetrieb zu berücksichtigen.

 

Stapl:

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung.

 

2.             Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 22.10.2008

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden. Im Zusammenhang mit der geplanten Straßenbaumaßnahme werden Arbeiten an den Anlagen erforderlich.

 

In der Landsberger Allee liegen zwei Abwasserdruckleitungen DN 1000 und DN 750, im östlichen Teil der Landsberger Allee eine tot gelegte Abwasserdruckleitung DN 1000.

 

Stapl:

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung.

 

 

3.             Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 8.2 mit Schreiben vom 20.10.2008

 

Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind im Schreiben vom 28.02. 2008 genannt.

 

Danach liegt das Plangebiet als Teil einer großräumig bedeutsamen Trasse für den Straßenverkehr im Siedlungsbereich des LEP eV im Handlungsschwerpunkt „Landsberger Allee/Rhinstraße“. Der Entwurf des B-Planes steht im Einklang mit Grundsatz 6.3.1 LEP eV und Ziel 1.2 FNP Berlin und ist den Zielen der Raumordnung angepasst.

 

Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B die Verbindung zwischen Berlin und Bad Freienwalde bzw. Strausberg als großräumige und überregionale Straßenverbindung darstellt, die gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 6.2 LEP B-B vorrangig zu sichern und nachfragegerecht zu entwickeln sein soll.

 

Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B bleiben die Ziele und Grundsätze des LEP eV verbindlich.

 

Der Entwurf des B-Planes steht mit dem Grundsatz aus § 7 Abs. 1 LEPro 2007, dem zufolge zur Erreichbarkeit Berlins und der übrigen zentralen Orte ein leistungsfähiges, hierarchisch strukturiertes Netz von Verkehrswegen unter vorrangiger Nutzung vorhandener Infrastrukturen gesichert und bedarfsgerecht entwickelt werden soll.

Zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde auf das abgeschlossene Raumordnungsverfahren für das IKEA-Einrichtungshaus und das Fachmarkt-, Entertainment- und Dienstleistungszentrum hingewiesen. Das Plangebiet liegt bezüglich der Schutzgüter Menschen, Luft, Klima und Landschaft im Untersuchungsraum der damaligen Umweltverträglichkeitsstudie.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen.

 

In die Erarbeitung des Umweltberichtes werden die Erkenntnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie zu o.g. Raumordnungsverfahren einbezogen.

 

 

4.             WGI GmbH im Auftrag der GASAG mit Schreiben vom 28.10.2008

 

Im Bereich der Landsberger Allee von Arendsweg bis Ferdinand-Schultze-Straße liegt die Gas-Niederdruckleitung DN 100St im nördlichen Straßenbereich. Die Gas-Hochdruckleitung DN 300St liegt im südlichen Straßenbereich.

 

Eine dingliche Sicherung im Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich, da die heutige Straßenverkehrsfläche weiterhin als öffentliche Straße gewidmet bleibt.

 

Im Zuge der geplanten Verbreiterung der Landsberger Allee sind möglicherweise im bereich der Gas-Hochdruckleitung Umverlegungen erforderlich.

 

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes bestehen zurzeit keine Planungen.

 

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Vorbehaltlich der Beachtung der Hinweise werden keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf erhoben.

 

Stapl:

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung.

 

 

5.             Vattenfall, Immobilienplanung mit Schreiben vom 27.10.2008

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich in der Landsberger Allee 110-kV-Kabelanlagen. Es wurden Einwände in Bezug auf die Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Bauauflagen von Vattenfall erhoben

 

Stapl:

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung.

 

 

6.             Senatsverwaltung für Finanzen, I D, mit Schreiben vom 14.10.2008

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit für dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) gibt es keine Bedenken.

 

Der Entwurf enthält keinerlei Aussagen über haushaltsmäßige Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Es ist die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich und sicherzustellen, dass keine finanziellen Belastungen für den Haushalt Berlins entstehen. Es sind auch die finanziellen Auswirkungen einzuplanen, die für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können.

 

Stapl:

Die Finanzierung der geplanten Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des B-Planentwurfes XXII-10 ist bisher durch einen städtebaulichen Vertrag zum B-Plan XXII-3a geregelt, der zwischen einer Investorengemeinschaft und dem Land Berlin abgeschlossenen wurde und dessen Vertragsgebiet auch die neu geplanten Erschließungsanlagen im B-Plangebiet XXII-10 umfasst.

 

Die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen muss durch das Land Berlin/den Bezirk erfolgen.

 

Der bisher geltende städtebauliche Vertrag soll durch einen Vergleichsvertrag zwischen der Investorengemeinschaft und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, abgelöst werden. Inwieweit die Finanzierung der geplanten Erschließungsanlagen über den neuen Vertrag gesichert ist, bedarf noch einer Prüfung.

 

Die Begründung wird um die finanziellen Auswirkungen ergänzt.

 

 

7.             Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B, mit Schreiben vom 14.10.2008

 

Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, zur Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen sowie zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen.

 

Es wird um Berücksichtigung der folgenden Hinweise gebeten:

-    Die im Geltungsbereich liegende Straßenbahn ist eine planfestgestellte Anlage. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollte sie nachrichtlich übernommen werden.

-    Kritisch ist die Anbindung des Gebietes an die Landsberger Allee mit einer zusätzlichen Querung der Straßenbahn, die im B-Plan dargestellt werden sollte. Der völligen Offenhaltung mit Hilfe der textlichen Festsetzung kann nicht gefolgt werden.

-    Die Festsetzung der Erschließung eines Bereiches durch einen gesonderten B-Plan ist nicht nachvollziehbar.

 

Stapl:

Der Geltungsbereich soll sowohl die bestehenden Verkehrsflächen einschl. Straßenbahntrasse in (bisheriger) Randlage als auch neue Verkehrsflächen planungsrechtlich sichern. Dadurch wird die Fläche der Straßenbahn zukünftig beidseitig von Straßenverkehrsflächen begleitet und kann somit als der allgemeinen Straßenverkehrsfläche zugeordnet betrachtet werden. Die Anlagen der Straßenbahn und der Straßenbahnverkehr werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Außerdem entspricht die fehlende nachrichtliche Übernahme der Straßenbahntrasse als planfestgestellte Fläche den bisherigen vergleichbaren Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen. D h. im Rahmen der Rechtsprüfung wurden seitens der zuständigen Senatsverwaltung diese Art der Festsetzungen nicht beanstandet.

 

Die Anbindung der Schalkauer Straße an die Landsberger Allee ist seit Langem mit der für Verkehrsplanung zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt.

 

Die Offenhaltung der Einteilung der Straßenverkehrsfläche durch textliche Festsetzung stellt klar, dass die aus der Planunterlage herauszulesenden Fahrbahnbegrenzungen und ähnliches keine Bebauungsplanfestsetzungen sind. Für eine planungsrechtliche Regelung der Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist ein städtebauliches Erfordernis nicht gegeben. Einteilungen von Straßenverkehrsflächen unterliegen verkehrspolitischen Zielen sowie speziellen, technischen Vorschriften. Diese erfuhren in der Vergangenheit Änderungen und Weiterentwicklungen. Auch in Zukunft sind diesbezüglich Veränderungen möglich. Die Festsetzungen zur Einteilung von Straßenverkehrsflächen müssten über ein Planänderungsverfahren an die neuen Ziele angepasst werden. Um diesen verhältnismäßig hohen Planungsaufwand zu vermeiden, wird die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht festgesetzt.

 

Die gesonderte Festsetzung der für die Erschließung der B-Plangebiete XXII-3a und XXII-3b ist dem Umstand geschuldet, dass das ursprüngliche B-Planverfahren XXII-3 soweit vorangeschritten war, dass für Teilflächen die Voraussetzungen zur Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB vorlagen. Um das B-Planverfahren XXII-3 zur Sicherung der Erschließung nicht durch die Wiederholung von Verfahrensschritten zu verzögern, wurde in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung ein gesondertes B-Planverfahren eingeleitet.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

8.             Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B, mit Schreiben vom 22.10.2008

 

Die Begründung ist unter Punkt I.3.4 hinsichtlich STEP Verkehr zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

 

Die Landsberger Allee ist als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II dargestellt und wird im Planungshorizont 2015 die Funktionsstufe I, also die einer großräumigen Straßenverbindung, übernehmen.

 

Die fehlende Darstellung der U-Bahntrasse nach Marzahn in der Übersichtskarte der verkehrlichen Prioritäten bis 2030 bedeutet nicht, dass diese Trasse nicht mehr freigehalten werden soll. Die genannte Karte enthält nur ausgewählte verkehrliche Planungen bis 2030. Mit der Überarbeitung des STEP Verkehr soll eine umfangreiche Darstellung erfolgen. Die Planung der U-Bahntrasse ist nach wie vor eine optionale Planung, die mit einer Flächenfreihaltung verbunden ist.

 

Eine planerische Unterlage bezüglich der genauen Abgrenzung der Straßenbahnanlagen und der begleitenden Erschließungsstraße sollte Eingang in die verkehrliche Begründung finden.

 

Im weiteren Verfahren sollte geklärt werden, ob es sich um eine Begleitfahrbahn der Landsberger Allee oder um eine separate parallele Erschließungsstraße handelt.

 

Hinsichtlich der Problematik der Lärmbelastung und der Grenzwerte ist die bestehende Vorbelastung durch die Verkehrsanlage der Landsberger Allee einschließlich der Straßenbahn bestimmend. Eine Schlussfolgerung, dass die Lärmgrenzwerte im Bereich der parallelen Erschließungsstraße eingehalten werden, ist nicht richtig. Die Aussagen enthalten einen Widerspruch.

 

In straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Die Herstellung und Planung eines zukünftig vierarmigen Kreuzungspunktes der Landsberger Allee mit der Schalkauer Straße wird bestätigt.

 

Stapl:

Die Hinweise zum STEP Verkehr werden in der Begründung berücksichtigt.

 

Die Übernahme der in Aussicht genommenen U-Bahntrasse in die B-Planzeichnung ist entbehrlich, da sich die geplante U-Bahntrasse innerhalb der zu sichernden Straßenverkehrsflächen befindet.

 

Mit der Aufstellung des B-Planentwurfes wurden auch Bauplanungsunterlagen für die verkehrliche Erschließung des Gebiets „Weiße Taube“ erarbeitet. Der geplante Ausbauquerschnitt für die im Geltungsbereich dieses B-Planentwurfes geplante Erschließungsstraße war in einer Breite von 12,65 m vorgesehen. Detaillierte Abstimmungen waren u.a. zur Schaffung eines Vorplatzbereiches vor dem geplanten Kino noch vorgesehen.

 

Diese vorhandene Planung bedarf einer Konkretisierung. Planerisches Ziel ist zunächst, den Geltungsbereich aufgrund verkehrsorganisatorischer Belange als öffentliche Straßenverkehrsfläche zu sichern.

 

Grundsätzlich soll die geplante neue Straße die Erschließung der nördlich angrenzenden Baugebiete ergänzen und damit eine reine Erschließungsstraße sein, die zum Nebennetz gehört und damit in der Zuständigkeit des Bezirks liegt.

 

Die Aussagen zur Lärmproblematik werden überarbeitet. Der Fachbereich Umwelt des Bezirksamtes bestätigte, dass mit dem Neubau der Erschließungsstraße die Lärmemissionen nicht zunehmen werden.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Begründung muss korrigiert und ergänzt werden.

 

 

9.             Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 09.10.2008

 

Es werden keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung erhoben.

 

Ergänzende Ausführungen zu Umweltaspekten sind entbehrlich, da bereits darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der Vorbelastung durch den Verkehrslärm von der Landsberger Allee mit dem Neubau der Anliegerstraße keine Erhöhung der Lärmemissionen zu erwarten sind.

 

Von der Planung betroffene Flächen werden als Straßenland wahrgenommen und sind im Bodenbelastungskataster nicht erfasst.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet.

 

 

10.         Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, mit Schreiben vom 23.10.2008

 

Die Ziele des B-Planes stehen nicht im Widerspruch zu den landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen Planungen und Maßnahmen.

 

Zu den Umweltaspekten sind besonders die Auswirkungen der zusätzlich geplanten Versiegelung durch den Straßenbau auf die Schutzgüter zu untersuchen, einer Nichtdurchführung des B-Planverfahrens gegenüber zu stellen und Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen aufzuzeigen.

 

Stapl:

 

Die Hinweise betreffen die Inhalte des notwendigen Umweltberichts. Dieser wird in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erarbeitet.

 

 

11.         Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr, mit Schreiben vom 14.11.2008

 

Gegen den vorgelegten B-Planentwurf bestehen keine Einwände, wenn in den nördlich angrenzenden B-Plänen XXII-3a und XXII-3b die Straßenbegrenzungslinie eingetragen wird.

 

Stapl:

Der Entwurf des B-Planes XXII-3a, der öffentlich ausgelegen hat und von der BVV beschlossen wurde, soll die südliche Geltungsbereichsgrenze, die identisch ist mit der nördlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planes XXII-10, als Straßenbegrenzungslinie festsetzen. Analog ist die Festsetzung der südlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planes XXII-3b als Straßenbegrenzungslinie beabsichtigt.

 

 

Ergebnis:

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung einer Straßenverkehrsfläche wurde bestätigt.

 

Die Begründung wird korrigiert und ergänzt.

 

 

 

 
 

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