Drucksache - DS/1197/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das
Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-10. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) das
Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im
Bebauungsplanverfahren XXII-10. Anlage
3: ´ Auswertung und Ergebnis c) entsprechend
den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-10
weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. d) mit
der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden in Vorbereitung
der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den 02.2009
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes XXII-10 für das Gelände zwischen den
Grundstücken Landsberger Allee 315/343,
Ferdinand-Schultze-Straße, Landsberger Allee (Straßenmitte) und
Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Die
Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und
die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 22. September 2008 bis einschließlich 22. Oktober 2009 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 19. September 2009 über Anzeigen in der Berliner Zeitung und Berliner Morgenpost davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanvorentwurf, -
Begründung. 13 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden weder mündlich noch schriftlich Anregungen geäußert. Ergebnis: Aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine Veränderungen
der Zielstellung des Bebauungsplans. Anlage 3 Auswertung und Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern. 24 Behörden und Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben vom 24.09.2008 über die Planung
unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Folgende Behörden und
Fachverwaltungen des Bezirks äußerten sich nicht: -
Handwerkskammer -
Fachbereich
Haushalts- und Finanzmanagement des Bezirks. 22 Behörden und Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten
folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine
Bedenken und Hinweise: 1.
Berliner
Feuerwehr, FI MM 1 2.
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe, Reinigung, VOR 21 3.
Industrie-
und Handelskammer, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung 4.
IT-Dienstleistungszentrum 5.
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A 6.
Vattenfall
Europe, Bereich Wärme 7.
Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 8.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, I E 9.
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E 10.
Landesdenkmalamt 11.
BA
Lichtenberg, Immobilienservice 12.
BA
Lichtenberg, Büro für Wirtschaftsförderung Stellungnahmen gaben folgende
Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab (Wiedergabe des
wesentlichen Inhalts): 1.
Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 22.10.2008 Gegen die Durchführung der
vorgesehenen Arbeiten bestehen vom Grundsatz keine Bedenken. Im Bereich befinden sich
Kabelanlagen/Erdungskabel der Bahnstromversorgung der Straßenbahn sowie
Fahrleitungsanlagen. Diese sind zu beachten. Bei der Baumaßnahme sind die
vorhandenen Gleise und die dazugehörigen Haltestellenpaare Arendsweg und
Schalkauer Straße sowie der laufende Straßenbahnbetrieb zu berücksichtigen. Stapl: Die Hinweise sind relevant für die
Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen
grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die
Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung. 2.
Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 22.10.2008 Es wurde darauf hingewiesen, dass
sich im Geltungsbereich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen befinden.
Im Zusammenhang mit der geplanten Straßenbaumaßnahme werden Arbeiten an den
Anlagen erforderlich. In der Landsberger Allee liegen zwei
Abwasserdruckleitungen DN 1000 und DN 750, im östlichen Teil der Landsberger
Allee eine tot gelegte Abwasserdruckleitung DN 1000. Stapl: Die Hinweise sind relevant für die
Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen
grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die
Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung. 3.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 8.2 mit Schreiben vom 20.10.2008 Ziele, Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung sind im Schreiben vom 28.02. 2008 genannt. Danach liegt das Plangebiet als Teil
einer großräumig bedeutsamen Trasse für den Straßenverkehr im Siedlungsbereich
des LEP eV im Handlungsschwerpunkt „Landsberger Allee/Rhinstraße“.
Der Entwurf des B-Planes steht im Einklang mit Grundsatz 6.3.1 LEP eV und Ziel
1.2 FNP Berlin und ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die
Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B die Verbindung zwischen Berlin und
Bad Freienwalde bzw. Strausberg als großräumige und überregionale
Straßenverbindung darstellt, die gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 6.2
LEP B-B vorrangig zu sichern und nachfragegerecht zu entwickeln sein soll. Bis zum Inkrafttreten des LEP B-B
bleiben die Ziele und Grundsätze des LEP eV verbindlich. Der Entwurf des B-Planes steht mit
dem Grundsatz aus § 7 Abs. 1 LEPro 2007, dem zufolge zur Erreichbarkeit Berlins
und der übrigen zentralen Orte ein leistungsfähiges, hierarchisch
strukturiertes Netz von Verkehrswegen unter vorrangiger Nutzung vorhandener
Infrastrukturen gesichert und bedarfsgerecht entwickelt werden soll. Zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB wurde auf das abgeschlossene Raumordnungsverfahren für das
IKEA-Einrichtungshaus und das Fachmarkt-, Entertainment- und
Dienstleistungszentrum hingewiesen. Das Plangebiet liegt bezüglich der
Schutzgüter Menschen, Luft, Klima und Landschaft im Untersuchungsraum der
damaligen Umweltverträglichkeitsstudie. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung aufgenommen. In die Erarbeitung des
Umweltberichtes werden die Erkenntnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie zu
o.g. Raumordnungsverfahren einbezogen. 4.
WGI GmbH im Auftrag der GASAG mit Schreiben vom 28.10.2008 Im Bereich der Landsberger Allee von
Arendsweg bis Ferdinand-Schultze-Straße liegt die Gas-Niederdruckleitung DN
100St im nördlichen Straßenbereich. Die Gas-Hochdruckleitung DN 300St liegt im
südlichen Straßenbereich. Eine dingliche Sicherung im
Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich, da die heutige
Straßenverkehrsfläche weiterhin als öffentliche Straße gewidmet bleibt. Im Zuge der geplanten Verbreiterung
der Landsberger Allee sind möglicherweise im bereich der Gas-Hochdruckleitung
Umverlegungen erforderlich. Im Zusammenhang mit der Realisierung
des Bebauungsplanes bestehen zurzeit keine Planungen. Bei Baumpflanzungen ist ohne
Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der
Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Vorbehaltlich der Beachtung der
Hinweise werden keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf erhoben. Stapl: Die Hinweise sind relevant für die
Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen
grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die
Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung. 5.
Vattenfall, Immobilienplanung mit Schreiben vom 27.10.2008 In dem betrachteten Gebiet befinden
sich in der Landsberger Allee 110-kV-Kabelanlagen. Es wurden Einwände in Bezug
auf die Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Bauauflagen von Vattenfall
erhoben Stapl: Die Hinweise sind relevant für die
Planung und Durchführung der konkreten Straßenbaumaßnahme und erfolgen
grundsätzlich in Abstimmung mit den Leitungsbetrieben. Derzeit liegt für die
Straßenbaumaßnahmen noch keine konkrete Planung vor. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung. 6.
Senatsverwaltung für Finanzen, I D, mit Schreiben vom 14.10.2008 Hinsichtlich der Zuständigkeit für
dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) gibt es keine Bedenken. Der Entwurf enthält keinerlei
Aussagen über haushaltsmäßige Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Es ist die
Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung
zwingend erforderlich und sicherzustellen, dass keine finanziellen Belastungen
für den Haushalt Berlins entstehen. Es sind auch die finanziellen Auswirkungen
einzuplanen, die für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und
Grundstücksübernahmen anfallen können. Stapl: Die Finanzierung der geplanten
Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des B-Planentwurfes XXII-10 ist bisher
durch einen städtebaulichen Vertrag zum B-Plan XXII-3a geregelt, der zwischen
einer Investorengemeinschaft und dem Land Berlin abgeschlossenen wurde und
dessen Vertragsgebiet auch die neu geplanten Erschließungsanlagen im
B-Plangebiet XXII-10 umfasst. Die Unterhaltung der öffentlichen
Verkehrsflächen muss durch das Land Berlin/den Bezirk erfolgen. Der bisher geltende städtebauliche
Vertrag soll durch einen Vergleichsvertrag zwischen der Investorengemeinschaft
und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
abgelöst werden. Inwieweit die Finanzierung der geplanten Erschließungsanlagen
über den neuen Vertrag gesichert ist, bedarf noch einer Prüfung. Die Begründung wird um die
finanziellen Auswirkungen ergänzt. 7.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B, mit Schreiben vom 14.10.2008 Zur Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan, zur Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen sowie
zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen
thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen. Es wird um Berücksichtigung der
folgenden Hinweise gebeten: - Die im Geltungsbereich liegende Straßenbahn
ist eine planfestgestellte Anlage. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollte sie
nachrichtlich übernommen werden. - Kritisch ist die Anbindung des Gebietes an
die Landsberger Allee mit einer zusätzlichen Querung der Straßenbahn, die im
B-Plan dargestellt werden sollte. Der völligen Offenhaltung mit Hilfe der
textlichen Festsetzung kann nicht gefolgt werden. - Die Festsetzung der Erschließung eines
Bereiches durch einen gesonderten B-Plan ist nicht nachvollziehbar. Stapl: Der Geltungsbereich soll sowohl die
bestehenden Verkehrsflächen einschl. Straßenbahntrasse in (bisheriger) Randlage
als auch neue Verkehrsflächen planungsrechtlich sichern. Dadurch wird die
Fläche der Straßenbahn zukünftig beidseitig von Straßenverkehrsflächen
begleitet und kann somit als der allgemeinen Straßenverkehrsfläche zugeordnet
betrachtet werden. Die Anlagen der Straßenbahn und
der Straßenbahnverkehr werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
beeinträchtigt. Außerdem entspricht die fehlende nachrichtliche Übernahme der
Straßenbahntrasse als planfestgestellte Fläche den bisherigen vergleichbaren
Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen. D h. im Rahmen der Rechtsprüfung
wurden seitens der zuständigen Senatsverwaltung diese Art der Festsetzungen
nicht beanstandet. Die Anbindung der
Schalkauer Straße an die Landsberger Allee ist seit Langem mit der für
Verkehrsplanung zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt. Die Offenhaltung der Einteilung der Straßenverkehrsfläche durch textliche Festsetzung stellt klar, dass die aus der Planunterlage herauszulesenden Fahrbahnbegrenzungen und ähnliches keine Bebauungsplanfestsetzungen sind. Für eine planungsrechtliche Regelung der Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist ein städtebauliches Erfordernis nicht gegeben. Einteilungen von Straßenverkehrsflächen unterliegen verkehrspolitischen Zielen sowie speziellen, technischen Vorschriften. Diese erfuhren in der Vergangenheit Änderungen und Weiterentwicklungen. Auch in Zukunft sind diesbezüglich Veränderungen möglich. Die Festsetzungen zur Einteilung von Straßenverkehrsflächen müssten über ein Planänderungsverfahren an die neuen Ziele angepasst werden. Um diesen verhältnismäßig hohen Planungsaufwand zu vermeiden, wird die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht festgesetzt. Die gesonderte Festsetzung der für
die Erschließung der B-Plangebiete XXII-3a und XXII-3b ist dem Umstand
geschuldet, dass das ursprüngliche B-Planverfahren XXII-3 soweit
vorangeschritten war, dass für Teilflächen die Voraussetzungen zur Erteilung
von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB vorlagen. Um das B-Planverfahren XXII-3
zur Sicherung der Erschließung nicht durch die Wiederholung von
Verfahrensschritten zu verzögern, wurde in Abstimmung mit der zuständigen
Senatsverwaltung ein gesondertes B-Planverfahren eingeleitet. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 8.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B, mit Schreiben vom
22.10.2008 Die Begründung ist unter Punkt I.3.4 hinsichtlich STEP Verkehr zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Die Landsberger Allee ist als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II dargestellt und wird im Planungshorizont 2015 die Funktionsstufe I, also die einer großräumigen Straßenverbindung, übernehmen. Die fehlende Darstellung der U-Bahntrasse nach Marzahn in der Übersichtskarte der verkehrlichen Prioritäten bis 2030 bedeutet nicht, dass diese Trasse nicht mehr freigehalten werden soll. Die genannte Karte enthält nur ausgewählte verkehrliche Planungen bis 2030. Mit der Überarbeitung des STEP Verkehr soll eine umfangreiche Darstellung erfolgen. Die Planung der U-Bahntrasse ist nach wie vor eine optionale Planung, die mit einer Flächenfreihaltung verbunden ist. Eine planerische Unterlage bezüglich der genauen Abgrenzung der Straßenbahnanlagen und der begleitenden Erschließungsstraße sollte Eingang in die verkehrliche Begründung finden. Im weiteren Verfahren sollte geklärt werden, ob es sich um eine Begleitfahrbahn der Landsberger Allee oder um eine separate parallele Erschließungsstraße handelt. Hinsichtlich der Problematik der Lärmbelastung und der Grenzwerte ist die bestehende Vorbelastung durch die Verkehrsanlage der Landsberger Allee einschließlich der Straßenbahn bestimmend. Eine Schlussfolgerung, dass die Lärmgrenzwerte im Bereich der parallelen Erschließungsstraße eingehalten werden, ist nicht richtig. Die Aussagen enthalten einen Widerspruch. In straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Herstellung und Planung eines zukünftig vierarmigen Kreuzungspunktes der Landsberger Allee mit der Schalkauer Straße wird bestätigt. Stapl: Die Hinweise zum STEP Verkehr werden in der Begründung berücksichtigt. Die Übernahme der in Aussicht genommenen U-Bahntrasse in die B-Planzeichnung ist entbehrlich, da sich die geplante U-Bahntrasse innerhalb der zu sichernden Straßenverkehrsflächen befindet. Mit der Aufstellung des B-Planentwurfes wurden auch Bauplanungsunterlagen für die verkehrliche Erschließung des Gebiets „Weiße Taube“ erarbeitet. Der geplante Ausbauquerschnitt für die im Geltungsbereich dieses B-Planentwurfes geplante Erschließungsstraße war in einer Breite von 12,65 m vorgesehen. Detaillierte Abstimmungen waren u.a. zur Schaffung eines Vorplatzbereiches vor dem geplanten Kino noch vorgesehen. Diese vorhandene Planung bedarf einer Konkretisierung. Planerisches Ziel ist zunächst, den Geltungsbereich aufgrund verkehrsorganisatorischer Belange als öffentliche Straßenverkehrsfläche zu sichern. Grundsätzlich soll die geplante neue Straße die Erschließung der nördlich angrenzenden Baugebiete ergänzen und damit eine reine Erschließungsstraße sein, die zum Nebennetz gehört und damit in der Zuständigkeit des Bezirks liegt. Die Aussagen zur Lärmproblematik werden überarbeitet. Der Fachbereich Umwelt des Bezirksamtes bestätigte, dass mit dem Neubau der Erschließungsstraße die Lärmemissionen nicht zunehmen werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Begründung muss korrigiert und ergänzt werden. 9. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 09.10.2008 Es werden keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung erhoben. Ergänzende Ausführungen zu Umweltaspekten sind entbehrlich, da bereits darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der Vorbelastung durch den Verkehrslärm von der Landsberger Allee mit dem Neubau der Anliegerstraße keine Erhöhung der Lärmemissionen zu erwarten sind. Von der Planung betroffene Flächen werden als Straßenland wahrgenommen und sind im Bodenbelastungskataster nicht erfasst. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung eingearbeitet. 10. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, mit Schreiben vom 23.10.2008 Die Ziele des B-Planes stehen nicht
im Widerspruch zu den landschaftsplanerischen und naturschutzfachlichen
Planungen und Maßnahmen. Zu den Umweltaspekten sind besonders
die Auswirkungen der zusätzlich geplanten Versiegelung durch den Straßenbau auf
die Schutzgüter zu untersuchen, einer Nichtdurchführung des B-Planverfahrens
gegenüber zu stellen und Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen aufzuzeigen. Stapl: Die Hinweise betreffen die Inhalte
des notwendigen Umweltberichts. Dieser wird in Vorbereitung der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erarbeitet. 11.
Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr, mit Schreiben vom
14.11.2008 Gegen den vorgelegten B-Planentwurf
bestehen keine Einwände, wenn in den nördlich angrenzenden B-Plänen XXII-3a und
XXII-3b die Straßenbegrenzungslinie eingetragen wird. Stapl: Der Entwurf des B-Planes XXII-3a,
der öffentlich ausgelegen hat und von der BVV beschlossen wurde, soll die
südliche Geltungsbereichsgrenze, die identisch ist mit der nördlichen Geltungsbereichsgrenze
des B-Planes XXII-10, als Straßenbegrenzungslinie festsetzen. Analog ist die
Festsetzung der südlichen Geltungsbereichsgrenze des B-Planes XXII-3b als
Straßenbegrenzungslinie beabsichtigt. Ergebnis: Aus der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine Veränderung der
Zielstellung des Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung einer
Straßenverkehrsfläche wurde bestätigt. Die Begründung wird korrigiert und
ergänzt. |
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