Drucksache - DS/1176/VI
Das
Bezirksamt wurde ersucht, gegenüber Bauträgern von Supermärkten dahingehend zu
wirken, dass -
die
Wegebeziehungen zwischen den öffentlichen Gehwegen und den Eingangsbereichen
der Supermärkte entsprechend den Bedürfnissen der Fußgänger, Rollstuhlfahrer
sowie Personen mit Rollator gestaltet werden sowie -
in
unmittelbarer Nähe der Abstellflächen von Einkaufswagen jeweils mindestens 5
Fahrradständer in Bügelbauweise errichtet werden. Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Die
Begründung zum Beschluss vermittelt den Eindruck, dass die Wegebeziehungen von
und zu Supermärkten in Lichtenberg grundsätzlich „…durch zu schmale
PKW- Zu- und Abfahrten, verwinkelte Wegeführungen, Begrenzungen mit hohen
Bordsteinkanten, schmale Pfade, zusätzliche Barrieren u. ä. … sowie ungeeignete
Fahrradständer“ gekennzeichnet wären. Das ist in der Realität zwar in
einigen Fällen, aber nicht immer so. Zur Einschätzung der beanstandeten Verhältnisse
fanden dazu durch das BWA in der 11. und 12. KW an 28 Standorten in allen
Ortsteilen des Bezirks Besichtigungen zu den betreffenden Schwerpunkten statt. Im Ergebnis
ist festzustellen, dass
Die
Notwendigkeit einer behördlichen Einflussnahme an den stichprobenhaft
aufgesuchten vorhandenen Standorten ergibt sich demnach nicht. Die
Verkaufsflächen der Mehrzahl derzeit errichteter Supermärkte überschreiten die
Grenze von 800 m² nicht. Daher erfolgt das bauaufsichtliche
Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der §§ 63 oder 64 BauO Bln. Im Falle
des § 63 (im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Planes) kommt es bei
Übereinstimmung mit den Festlegungen des B-Planes nur zu einem Anzeigeverfahren
des Vorhabens; anderenfalls werden im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
gem. § 64 nur die §§ 4 - 6 der Bau O Bln geprüft. Die
Regelungen des § 50 „Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder“ gehören also in diesem Verfahren nicht dazu. Sie sind nur in
den Fällen des § 65 im Prüfumfang enthalten. Die
Einhaltung öffentlich–rechtlicher materieller Anforderungen kann daher in
der Mehrzahl der Vorhaben gegenwärtig nicht präventiv, sondern nur im Nachgang
auf repressivem Wege durchgesetzt werden. Das von der BVV gewünschte Einwirken
auf die Bauherren von Verbrauchermärkten findet also seine rechtlichen Grenzen
sowohl in den materiellen als auch den Verfahrensregelungen in der BauO Bln. Unabhängig
von den hier aufgezeigten rechtlichen Grenzen übt das Bezirksamt aber seinen
Einfluss auf die Bauherren in angemessener Weise aus, um dem berechtigten
Anliegen der BVV zukünftig noch umfassender zu entsprechen. Berlin, den
04.2009
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
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