Drucksache - DS/1119/VI
Das Bezirksamt wird ersucht in einer
Vorlage zur Kenntnisnahme im Mai darzustellen, wie das Vergabeverfahren von
Sporthallen und Sportflächen erfolgt. Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis
zu nehmen: Die Drucksache wurde im Ausschuss Sport am 04.02.2009 ausführlich behandelt. In § 14 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (SportFG)
vom 06. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) sind die Vergabe- und Nutzungsgrundsätze
öffentlicher Sportanlagen geregelt. Nach § 14 Abs. 5 SportFG sind die
Einzelheiten der Nutzung in dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften verankert.
Bei diesen Verwaltungsvorschriften handelt es sich um die
Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und
für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an
Sportorganisationen, Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) vom 28. April
1998 in der Fassung vom 15. März 2006. Mit Ausnahme des Sportforums und der Bäder erfolgt die Vergabe aller
bezirkseigenen Sporthallen und Sportplätze (gedeckte und ungedeckte
Sportanlagen), die sich im Fachvermögen Sport oder Schule befinden, sowie die
Vergabe der an Oberstufenzentren befindlichen Sportanlagen durch das Bezirksamt
Lichtenberg und hier durch das Amt für Schule und Sport, Fachbereich Sport. Das
alle Sportanlagen umfassende Vergabeverfahren wird, abweichend von der SPAN, in
Lichtenberg turnusmäßig einmal jährlich durchgeführt. Der Vergabezeitraum ist
identisch mit dem Schuljahreszeitraum. Ende Januar erhalten die Sportvereine und alle anderen bisherigen Nutzer
von Sportanlagen, in diesem Jahr auch erstmalig alle Kitas, ein
Informationsschreiben zur Abgabe der alljährlichen „Anträge auf
Überlassung der Sportanlage“ (s. Anlage). Für die Eruierung
des Schulsportbedarfs ergeht Ende Februar ein diesbezügliches Rundschreiben an
die Schulen. Für jede Sportanlage, gedeckt oder ungedeckt, ist ein gesonderter Antrag
zu stellen. Bis Mitte April, in diesem Jahr bis zum 16.04.2009, sollten die Anträge
für die Sporthallen eingereicht werden. Für die Sportplätze gilt ein späterer
Abgabetermin, da mit den Nutzungsanträgen die Trainingspläne der Sportvereine
und Meldebögen des Berliner Fußballverbands eingereicht werden müssen. Die
Anträge für die Sportplätze sind bis ca. Ende Mai, in diesem Jahr bis zum
26.05.2009, abzugeben. Danach erfolgen die Sichtung der Anträge und die Erarbeitung der
Belegungspläne. Schulsportanlagen und Sportanlagen an Oberstufenzentren werden,
aufgrund der erforderlichen Absicherung des Schulsports, in der Regel
wochentags erst ab 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr vergeben. An den Wochenenden und den
Feiertagen erfolgt die Vergabe ganztägig von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Alle
anderen Sportanlagen werden ohne jede Einschränkung ganztägig zur Verfügung
gestellt. Bei der Vergabe werden sportartbezogene Ausstattungen und Größe der
Sportanlage sowie das Alter und die Anzahl der Teilnehmer sowie die Sportart
berücksichtigt. Treten im Vergabeverfahren in Einzelfällen Kollisionen bzw. Interessenskonflikte
auf, erfolgen gemeinsame Gespräche mit den Vereinen und/oder der Schule unter
Hinzuziehung des Bezirkssportbundes. Der Bezirkssportbund erhält alle
Belegungspläne zur Einsichtnahme und Mitsprache. Ist die Sportstättenvergabe
zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und Bezirkssportbund abgestimmt, werden die
Einzelanträge genehmigt und ca. 14 Tage vor Beginn der Sommerferien den
Antragstellern übersandt. Besteht für einige Sportvereine des Freizeit- und
Breitensports ein Bedarf im Sportforum, werden kooperative Gespräche mit der
Verwaltung des Sportforums geführt. Die Vergabe für Einzelveranstaltungen erfolgt auf Grundlage von
Einzelanträgen zu jedem Zeitpunkt. Mit der SPAN gilt für die Berliner Verwaltung ein einheitlicher
Handlungsmaßstab, der jedoch Ermessenspielräume und bezirkliche Besonderheiten
zulässt. Grundsätze zur Sportstättenvergabe sind, wie nachfolgend dargestellt,
in Nr. 5 wie folgt geregelt: „ … 5 – Vergabegrundsätze (1)
Für
die Überlassung von Sportanlagen für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Sportförderungsgesetzes
geregelte unentgeltliche Nutzung schließen die Vergabestellen der Sportanlagen
mit den Nutzern Vereinbarungen. (2)
Alle
Sportanlagen, die von den Bezirken verwaltet werden, sind von einer zentralen
Stelle zu vergeben, die bei der für den Sport zuständigen Abteilung
eingerichtet werden sollte. (3)
Für
die Vergabe der übrigen Sportanlagen sind die Behörden zuständig, die sie
verwalten oder sich die Vergabe vorbehalten haben. (4)
Bei
der Vergabe von Sportanlagen ist eine möglichst vollständige Auslastung anzustreben. (5)
Die
Nutzung nach Absatz 1 kann in geeigneten Fällen durch die Übertragung der
Schlüsselverantwortung an den Nutzer sichergestellt werden. Die Rechte und
Pflichten bei der Übertragung der Schlüsselverantwortung sind durch den
Abschluss von Verträgen zu regeln, die entsprechend den als Anlagen 2 und 3
beigefügten Musterverträgen gestaltet werden sollen. (6)
Die
Sportanlagen sollen es den Sportorganisationen, den Schulen und Hochschulen des
Landes Berlin und weiteren mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen
beauftragten Behörden des Landes Berlin ermöglichen, ihren sportlichen Übungs-,
Lehr- und Wettkampfbetrieb durchzuführen. (7)
Darüber
hinaus stehen die Sportanlagen für die freie sportliche Betätigung zur Verfügung. (8)
Die
Sportanlagen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen
Bedürfnisse zu vergeben. (9)
Bei
den laufenden Vergaben der Sportanlagen sind die Belange der in Nummer 5 Abs. 6
genannten Nutzer (Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen des Landes
Berlin) gegenüber anderen Gruppen und Einzelpersonen vorrangig zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll
beachtet werden, dass a)
der
notwendige Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzer durch die
zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt
wird, b)
Kinder-
und Jugendabteilungen zu für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang erhalten, c)
die
Belange des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden, d)
eine
angemessene Auslastung der überlassenen Sportanlagen gewährleistet erscheint, e)
die
Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt
werden. (10)
Die
Sportanlagen auf Schulstandorten sollen im Hinblick auf die Mehrfachnutzung
durch Schulen, Sportorganisationen und andere Nutzer grundsätzlich montags bis freitags
ab 16 Uhr sonnabends ab 13 Uhr (Anm.: in Lichtenberg ist das nicht relevant)
sonn- und feiertags sowie innerhalb der gesetzlichen Ferien ganztägig in die
laufende Vergabe durch die Vergabestellen mit einbezogen werden und sind dabei
in erster Linie den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen. Abweichend
von diesem Grundsatz können die Schulen in diesen Zeiträumen Nutzungszeiten für a)
nach
den geltenden Stundentafeln zu erteilenden Unterricht, b)
Grund-,
Profil- und Leistungskurse der gymnasialen Oberstufe, c)
Unterricht,
der zur Vorbereitung auf Veranstaltungen des Schulsport-Wettkampfprogramms
notwendig ist, d)
Schulsportfeste vorrangig in Anspruch
nehmen, wenn sie der Vergabestelle unter Beteiligung der Schulaufsicht
nachweisen, dass diese Maßnahmen nicht außerhalb der oben genannten Zeiträume
durchgeführt werden können. Nutzungszeiten für weitere schulsportliche
Aktivitäten können nach Maßgabe freier Kapazitäten von der Vergabestelle
bereitgestellt werden, wenn dadurch der Sportbetrieb der Sportorganisationen
nicht beeinträchtigt wird. (11)
Die
übrigen Sportanlagen sind, soweit sie nicht nach Nummer 9 vorrangig vergeben
sind, grundsätzlich montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr, sonnabends von 8 bis
13 Uhr (Anm.: in Lichtenberg ist das nicht relevant) vorrangig den
Schulen und Hochschulen für den Unterricht bzw. den ausbildungsbezogenen
Lehrbetrieb zu überlassen. (12)
Die
Nutzungszeiten der Schulen werden unter Berücksichtigung der Absätze 10 und 11
grundsätzlich vor Aufstellung des Nutzungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum
(Nummer 6 Abs. 2) festgelegt. …“ Emmrich Beurich Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Schule,
Sport, Soziales |
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