Drucksache - DS/1102/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-43a
Arbeitstitel: Orankestraße/Roedernstraße
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.11.2008 
24. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a) die notwendigen Änderungen der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Anlage 2: Vermerk vom 29.09.2008 hinsichtlich der Änderung der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs

 

b)  die Festsetzung des Bebauungsplans XXII-43a vom 14.01.2008 für die Grundstücke Orankestraße 75-95 und Roedernstraße 4-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

 

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

 

c)  mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Mit Schreiben vom 17.09.08 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplans XXII-43a keine Beanstandungen ergeben hat. Hinweise führten zu Änderungen der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs. Diese Änderungen erfolgten aus redaktionellen Gründen, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändert.

Gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Die Änderungen der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs im Ergebnis der Rechtsprüfung wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr in seiner Sitzung am 14.10.2008 erläutert. Eine erneute Beschlussfassung durch die BVV wurde für nicht erforderlich erachtet.

 

 

Berlin, den                    2008

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


                                                                                                                                         Anlage 1    

 

 

Räumlicher Geltungsbereich des

Bebauungsplans XXII-43a

 

für die Grundstücke

Orankestraße 75-95 und Roedernstraße 4-17

im Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

                                                                                                                                         Maßstab 1:5000

 

Ziel/Zweck: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes


Anlage 2

 

Vermerk vom 29.09.2008/Stapl B3

 

Bebauungsplan XXII-43a

Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 17.09.2008

 

Der Bebauungsplan XXII-43a wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan festgesetzt werden kann.

Folgende Hinweise sollten zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit noch beachtet werden:

 

1.         Soll ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden, ist zu prüfen, ob die in Abs.1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu beachten, dass insgesamt weniger als 20000 m² zulässige Grundfläche festgesetzt wird, wobei die Grundfläche mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen ist. Im Bebauungsplan XXII-43a liegen diese Voraussetzungen vor; dennoch ist zur Nachvollziehbarkeit auf Seite 19 der Begründung dieser Sachverhalt entsprechend darzulegen.

 

-      Auf Seite 19 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Die Voraussetzungen für die Umstellung lagen vor, da insgesamt weniger als 20000 m² zulässige Grundfläche festgesetzt wird. Auch bei Einbeziehung des zeitgleich aufgestellten B-Plans XXII-43b wird die zulässige Grundfläche nicht überschritten. Der angrenzende B-Plan XXII-34 steht in keinem engen zeitlichen (Aufstellung am 31.03.1098) und sachlichen Zusammenhang.

 

2.         In der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist, zur Vermeidung von Missverständnissen, nach dem Wort „Grundstücksflächen“ das Wort „und“ zu streichen, da die Flächen in denen Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen klar definiert sind und somit nur die in den nicht überbaubaren Flächen außerhalb der bezeichneten Flächen mit der textlichen Festsetzung bestimmt werden sollen. Hinter „Nebenanlagen“ empfehle ich, „gemäß § 14 BauNVO“ einzufügen (Änderung als redaktionelle Berichtigung mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan – ohne erneute Beteiligung).        

 

-      Die Begründung und der Bebauungsplan werden geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet: „Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der für Stellplätze und Garagen ausgewiesenen Flächen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten.“

 

3.         Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen dem Flächennutzungsplan nicht entgegen. Trotzdem ist die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan herauszuarbeiten. 

 

            -      Die Begründung wird unter Pkt. II.1 ergänzt.

 

4.         Auf Seite 4 der Begründung ist das Wort „Altlastenkataster“ durch das Wort „Bodenbelastungskataster“ zu ersetzen. Einem Altlastenverdacht ist nachzugehen zwecks Klärung, ob etwaige erhebliche Bodenbelastungen der angestrebten Nutzung entgegenstehen. Dies bitte ich auf den Seiten 4 und 11 klarzustellen.

 

            -      Die Begründung wird auf den Seiten 4 und 11 geändert.

 

5.         Es wird empfohlen, die Begründung auf Seite 9 zur textlichen Festsetzung Nr. 3 folgendermaßen zu formulieren: „Diese Bestimmung stellt klar, dass die aus der Planunterlage herauszulesenden Fahrbahnbegrenzungen und ähnliches keine Bebauungsplanfestsetzungen sind. Für eine planungsrechtliche Regelung der Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist weder ein städtebauliches Erfordernis noch eine Rechtsgrundlage erkennbar.“

 

     -      Die bisherige Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 3  auf Seite 9 wird durch die empfohlene Formulierung ersetzt.

 

6.         Es ist zu prüfen, ob auf die Ausführungen zu „Sonstige Planungsänderungen“ auf Seite 9 verzichtet werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, worauf der Verzicht auf die genannte textliche Festsetzung beruht. Sollte der Grund dafür in der Beteiligung von Bürgern, Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange liegen, ist dieses entsprechend darzulegen.

 

-      Auf die Ausführungen zu „Sonstige Planungsänderungen“ kann verzichtet werden. Der Verzicht auf die Festsetzung erfolgte aufgrund einer geänderten Auffassung im Bezirksamt.

 

7.         Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XXII-43a befindet sich innerhalb des im Verfahren befindlichen Landschaftsplans XXII-L-5. Bitte insoweit auf Seite 11 (jetzt Seite 10) der Begründung beachten.

 

            -      Die Begründung wird auf Seite 10  geändert. Das Wort „angrenzenden“ entfällt.

 

8.         Die Zitierung der Rechtsgrundlagen auf Seite 19 der Begründung ist fehlerhaft. Da der Beschluss zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB erst im November 2007 erfolgte, ist die davor letzte Änderung der „alten“ Fassung des BauGB anzuführen.

 

            -      Die letzte Änderung der „alten“ Fassung des BauGB wird zusätzlich angeführt: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718;

 

9.         Es wird empfohlen, auf Seite 19 der Begründung zum Punkt „Öffentliche Auslegung“ eine kurze Einschätzung (1 Satz) des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung vorzunehmen.

 

     -      Auf Seite 19 ist nur der Verfahrensschritt beschrieben. Die Einschätzung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung erfolgt unter Pkt. II.4.3.4 der Begründung.

 

10.       Zur Vollständigkeit der Begründung sind Ausführungen zum Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung über die Entscheidung zum Entwurf der Rechtsverordnung und den Bebauungsplan sowie seiner Begründung vorzunehmen.

 

            -      Die Begründung wird um die genannten Punkte ergänzt.

 

11.       Zur Vervollständigung sind in die Planunterlage die in der Umgebung vorhandenen Bebauungspläne aufzunehmen.

 

-            Der Bebauungsplan wird durch die Aufnahme der Bebauungspläne XXII-34 und XXII-43b in der Planunterlage ergänzt.

 

 

 

 
 

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