Drucksache - DS/1097/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-32
Arbeitstitel: Fläche Am Tierpark/Ecke Sewanstraße
Verfahrensstand: Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens mit geändertem Planungsziel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.11.2008 
24. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Bebauungsplanverfahren 11-32 für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Begrenzung des Bahngeländes, östliche Grenze des Grundstückes Ontarioseestraße 20/ 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde mit geändertem Planungsziel weiterzuführen;

     das wesentliche Planungsziel ist:

-        Sicherung eines Mischgebietes

-        Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes,

 

Anlage 1:  räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:  Begründung der Änderung des Planungszieles

 

 

 

Berlin, den           .11.2008

 

                                                                                   

 

 

_____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-32

 

 

für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Begrenzung des Bahngeländes, östliche Grenze des Grundstückes Ontarioseestraße 20/ 30 und

der Ontarioseestraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

                                                                                                                      Maßstab 1 : 5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Mischgebietes

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

 


                                                                                                                                                Anlage 2

 
Begründung der Änderung des Planungszieles

 

 

Am 08.08.2006 wurde im Bezirksamt Lichtenberg der Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-32 (BA-Beschluss-Nr. 5/249/2006) gefasst und im Amtsblatt von Berlin am 18.08.2006 (ABl. Nr. 41/ Seite 3218) veröffentlicht.

 

Ursprüngliches Ziel des Bebauungsplanes war die planungsrechtliche Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes zur Errichtung eines Autohauses mit Werkstatt und ergänzenden Dienstleistungen.

 

Im Rahmen des weiteren Verfahrens stellte sich heraus, dass die anvisierten Planungsziele nicht erfüllt werden können.

 

Es folgte am 09.10.2007 im Bezirksamt Lichtenberg die Beschlussfassung (BA-Beschluss-Nr. 6/222/2007) zur Änderung des Planungszieles und Anwendung des beschleunigten Verfahrens des Bebauungsplans 11-32 (ABl. Nr. 41 vom 18.08.2006 / Seite 3218).

 

Dieses geänderte Planungsziel sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Festsetzung des Gebietes als Mischgebiet im Bebauungsplan vor. Auf der großen sogenannten „Zirkusfläche“ sollte ein bis zu 6-geschossiger U-förmiger Baukörper als Blockrandbebauung entlang der Straße Am Tierpark/ Sewanstraße als verbindendes Element für das dahinter liegende Wohngebiet errichtet werden. Auf der verbleibenden Fläche nördlich des Bahndammes sollte eine max. 4‑geschossige Bebauung ebenfalls als Mischgebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die im FNP dargestellte parallel zum Bahndamm verlaufende überörtliche Grünverbindung sollte entsprechend gesichert werden.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, welche vom 03.09.2007 bis 04.10.2007 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Planungsziele in dem weiteren Verfahren verfolgt werden sollen. Mit BA-Beschluss Nr. 6/ 276/2007 vom 11.12.2007 wurde diese Auswertung im Bezirksamt Lichtenberg beschlossen.

 

Aufgrund von Investitionsinteresse innerhalb des Bebauungsplanbereiches 11-32 wurde jetzt im Bezirksamt das vorliegende Konzept überarbeitet. Das jetzige Planungsziel soll dahingehend geändert werden, dass innerhalb des gemäß § 6 BauNVO ausgewiesenen Mischgebietes, die Baukörperfeldausweisung geändert wird. Es entsteht im nördlichen Bereich ein großes, rechteckiges Baufeld und im südlichen Bereich ein L-förmiger Baukörper. Des Weiteren soll, abgeleitet aus dem FNP, der südliche Bereich des Plangebiets Ontarioseestraße 32, mit dem Flurstück 235 und teilweise 234, als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden.

 

Im Mischgebiet sind gemäß § 6 BauNVO Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Einzelhandelsbetriebe und Gartenbaubetriebe sollen nur ausnahmsweise zulässig sein. (textliche Festsetzung 1). Vergnügungsstätten jedweder Art sollen im Mischgebiet des Bebauungsplanes 11-32 nicht zulässig (textliche Festsetzung 2) sein.

 

Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Ebenfalls allgemein zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.

 

 

 
 

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