Drucksache - DS/1097/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
das
Bebauungsplanverfahren 11-32 für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am
Tierpark, nördliche Begrenzung des Bahngeländes, östliche Grenze des
Grundstückes Ontarioseestraße 20/ 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde mit geändertem Planungsziel weiterzuführen; das wesentliche Planungsziel ist: -
Sicherung
eines Mischgebietes -
Sicherung
eines allgemeinen Wohngebietes, Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
der Änderung des Planungszieles
Berlin, den
.11.2008
_____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-32 für
das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Begrenzung des
Bahngeländes, östliche Grenze des Grundstückes Ontarioseestraße 20/ 30 und der
Ontarioseestraße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde Maßstab
1 : 5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines Mischgebietes Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes Anlage 2 Begründung der Änderung des Planungszieles
Am 08.08.2006 wurde im Bezirksamt Lichtenberg der Beschluss
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-32 (BA-Beschluss-Nr. 5/249/2006)
gefasst und im Amtsblatt von Berlin am 18.08.2006 (ABl. Nr. 41/ Seite 3218)
veröffentlicht. Ursprüngliches Ziel des Bebauungsplanes war die
planungsrechtliche Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes zur Errichtung
eines Autohauses mit Werkstatt und ergänzenden Dienstleistungen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens stellte sich heraus, dass die
anvisierten Planungsziele nicht erfüllt werden können. Es folgte am 09.10.2007 im Bezirksamt Lichtenberg die
Beschlussfassung (BA-Beschluss-Nr. 6/222/2007) zur Änderung des Planungszieles
und Anwendung des beschleunigten Verfahrens des Bebauungsplans 11-32 (ABl. Nr.
41 vom 18.08.2006 / Seite 3218). Dieses geänderte Planungsziel sah hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung eine Festsetzung des Gebietes als Mischgebiet im
Bebauungsplan vor. Auf der großen sogenannten „Zirkusfläche“ sollte
ein bis zu 6-geschossiger U-förmiger Baukörper als Blockrandbebauung entlang
der Straße Am Tierpark/ Sewanstraße als verbindendes Element für das dahinter
liegende Wohngebiet errichtet werden. Auf der verbleibenden Fläche nördlich des
Bahndammes sollte eine max. 4‑geschossige Bebauung ebenfalls als
Mischgebiet im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die im FNP dargestellte
parallel zum Bahndamm verlaufende überörtliche Grünverbindung sollte
entsprechend gesichert werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, welche vom
03.09.2007 bis 04.10.2007 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Planungsziele
in dem weiteren Verfahren verfolgt werden sollen. Mit BA-Beschluss Nr. 6/
276/2007 vom 11.12.2007 wurde diese Auswertung im Bezirksamt Lichtenberg
beschlossen. Aufgrund von Investitionsinteresse innerhalb des
Bebauungsplanbereiches 11-32 wurde jetzt im Bezirksamt das vorliegende Konzept
überarbeitet. Das
jetzige Planungsziel soll dahingehend geändert werden, dass innerhalb des gemäß
§ 6 BauNVO ausgewiesenen Mischgebietes, die Baukörperfeldausweisung geändert
wird. Es entsteht im nördlichen Bereich ein großes, rechteckiges Baufeld und im
südlichen Bereich ein L-förmiger Baukörper. Des Weiteren soll, abgeleitet aus
dem FNP, der südliche Bereich des Plangebiets Ontarioseestraße 32, mit
dem Flurstück 235 und teilweise 234, als allgemeines Wohngebiet gemäß §
4 BauNVO festgesetzt werden. Im Mischgebiet sind gemäß § 6 BauNVO Wohngebäude, Geschäfts-
und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen
für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig. Einzelhandelsbetriebe und Gartenbaubetriebe sollen
nur ausnahmsweise zulässig sein. (textliche Festsetzung 1). Vergnügungsstätten
jedweder Art sollen im Mischgebiet des Bebauungsplanes 11-32 nicht zulässig
(textliche Festsetzung 2) sein. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 BauNVO vorwiegend
dem Wohnen. Ebenfalls allgemein zulässig sind die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe, außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können auch Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |