Drucksache - DS/1095/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-7d-1
Arbeitstitel: "Spielstraße (Teil 1)"
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.11.2008 
24. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage 3  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XVII-7d-1, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle.

 

Anlage 1:  Vermerk Stapl E 4 bzgl. Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7d-1, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom 13. Mai 2008

 

b)

die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-7d-1 vom 14. Dezember 2006 für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, als Rechtsverordnung.

 

Anlage 2:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1

 

c)

mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 


Begründung:

 

Die Bezirksverordnet8enversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. September 2007 zur Drucksache Nr. DS/405/VI den Bebauungsplan XVII-7d-1 für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7d-1 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7d-1 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Absatz 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Berlin, den       10.2008

 


 

                                                                           

 

 

 

Emmrich                                                                 Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 13. Mai 2008
Abteilung Stadtentwicklung, - 6462 -
Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E 4

 

 

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1

            hier:   Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32, vom 18. Dezember 2007 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-7d-1 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB

 

Die rechtliche Prüfung des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32, ergab - unter den nachfolgenden Voraussetzungen - keine Beanstandungen des Bebauungsplans, der damit als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten:

 

1.  Der Umweltbericht (siehe Punkte II.3.2.1.3 sowie IV.6) ist um Ergebnisse zur Altlastenbewältigung zu ergänzen, wie auf S. 39 der Begründung angemahnt und versprochen wurde. Es ist klarzustellen, dass etwaige Bodenbelastungen im Planbereich nicht der (erneut bzw. erneut im Verfahren zur Diskussion gestellten) angestrebten Nutzungsausweisung entgegenstehen. Dies ist erforderlich, da eben nicht nur der Bebauungsplan XVII-7d (hinsichtlich einzelner Festsetzungen) geändert wurde, sondern in einem Teilbereich durch einen anderen Bebauungsplan (wenn auch mit überwiegend gleichen Festsetzungen) ersetzt wird, aber auch, weil nach dem aktuellen Bodenbelastungskataster noch immer Erkundungsbedarf besteht.

 

     Im Rahmen der Stellungnahmen wurde bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebracht, dass eine Befreiung der gesamten Altlastenverdachtsfläche Nr. 6832, die im Bodenbelastungskataster unter anderem auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans verzeichnet ist, weder für die gesamte Fläche noch für Teilflächen dokumentiert ist. Als Ergebnis der Abwägung muss dies entsprechend in der Begründung – hier im Umweltbericht – berücksichtigt werden. Diese Ergänzung fehlt noch. Wenn zudem die Begründung des festgesetzten Bebauungsplans XVII-7d zu diesem Belang herangezogen wird, besteht in der Begründung zumindest Ergänzungsbedarf. U.U., abhängig von der Erheblichkeit etwaiger noch vorhandener Bodenbelastungen, ist darzustellen, wie die für die Realisierung der beabsichtigen Wohnnutzung erforderlichen Maßnahmen gesichert werden.

 

     Sollte die Bodenbelastungsfrage doch noch nicht abschließend geklärt sein oder die erforderlichen Ergänzungen der Begründung zu einem anderen Abwägungsergebnis führen, ist der Bebauungsplan als beanstandet anzusehen und sind Plan und Begründung – nach erneutem BVV-Beschluss – erneut anzuzeigen.

 

     Nach Aussage des zuständigen Umweltamtes im Bezirk Lichtenberg wird das Grundstück Hauptstraße 7 im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nummer 6832 geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 1950er Jahre durch die NVA bzw. die 1972 aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines Altlastenstandortes.

 

     Im Auftrage der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurden in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XVII-7d und -7e – und damit auch in den Geltungsbereichen XVII-7d-1 und -7e-1 – 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorgelegen haben. Die Mächtigkeit der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht flächendeckend untersucht. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden Grundstück (Bebauungsplan XVII-7e) richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen. Einen Konflikt zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht konstatiert und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von einer Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen.

 

     Im Auftrage der Wasserstadt GmbH wurden fast alle Baufelder des Bebauungsplanes XVII- 7d-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 m bis max. 1,30 m). Dies betrifft die geplanten und bereits hergestellten Straßenabschnitte sowie das Baufeld WA 1. Hier sind die Sanierungsmaßnahmen folglich abgeschlossen.

 

     Dies trifft nicht zu für die Baufelder WA 2 und WA 3. Im Auftrage der Wasserstadt GmbH wird die Tiefenenttrümmerung der verbleibenden Flächen im 2. Quartal 2008 erfolgen. Die erforderlichen Mittel sind freigegeben worden. Ziel der anstehenden Arbeiten ist das Freilegen und der vollständige Rückbau von Bebauungsresten (Fundamente, Schächte, Kanäle u.ä.) die der Neubebauung gemäß Bebauungsplan entgegenstehen. Die bauschutthaltige Auffüllung wird nur soweit erforderlich entfernt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Bauschuttanteil sehr hoch ist bzw. Auffälligkeiten vorhanden sind, die auf eine Belastung mit Schadstoffen, über das übliche Maß hinaus, hinweisen.

 

     Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze abgeschlossen sein werden.

 

     Damit ist hinreichend gesichert, dass Bodenverunreinigungen nicht den angestrebten Nutzungsausweisungen entgegenstehen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

 

     Der Hinweis des Umweltamtes, dass bei Neueinbau von Boden die Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung zu berücksichtigen sind, gilt unmittelbar für den Bauherrn. Der aufzubringende Füll- / Mutterboden muss die Anforderungen der BbodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen.

 

     Unabhängig davon müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BbodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erfüllt werden. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten), erforderlichenfalls muss ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Da die Tiefenenttrümmerung flächendeckend mindestens 0-30 cm vorgenommen worden ist oder noch wird, ist der sensible Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeschlossen. Da bei jeder Beräumung erforderlichenfalls und nach Erkenntnis über konkrete Auffälligkeiten vor Ort auch eine tiefere Enttrümmerung vorgenommen wird, wie dies bereits im Baufeld WA 1 mit 1,30 m erfolgt ist, ist auch sichergestellt, dass vom Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze keine Gefährdungen ausgehen können.

 

     Aufgrund der vorhandenen Grundwässerbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern wasserrechtlicher Genehmigungen.

 

     Der Umweltbericht wird entsprechend der obigen Darlegungen angepasst.

 

 

2.  Der Umweltbericht Punkt II.3.1.2 ist um die Berücksichtigung der fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung – wie in der Überschrift angekündigt – zu vervollständigen, da der Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB darzulegen ist.

 

     Der Umweltbericht wird um das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die Baumschutzverordnung und das Denkmalschutzgesetz mit kurzen Erläuterungen ergänzt.

 

 

3.  In den Punkten II.3.1.2, II.3.2.2.1 und II.3.2.3 ist im Umweltbericht die Abwägung zur Lärmbelastung nachvollziehbar darzulegen: Hier werden lediglich die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen genannt, aber eine diesbezügliche Abwägung bzw. Entscheidung darüber (durch den Plangeber) ist nicht nachzuvollziehen. Das ist unter Bezug auf Punkt II.4.5. der Begründung zu ergänzen.

 

     Im Abschnitt II.4.5 der Begründung waren bereits die wesentlichen Abwägungstatbestände zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse aufgeführt (Lärmschutzgrundrisse, Stellung der Baukörper/Hofgärten und passive Schallschutzmaßnahmen). Es erfolgen weitere Konkretisierungen, die auch die geänderte Ausgangslage durch die Planung der Erschließungs- und Spielstraße parallel zur Hauptstraße und den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße berücksichtigen.

 

 

4.  Satz 3 der TF 8 steht im Widerspruch zu den Regelungen der TF 6 und den Festsetzungen des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan setzt die zulässigen Flächen für Tiefgaragen fest. Als Ausgleichsmaßnahme für die Überschreitung der zulässigen    Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO sind die Innenhöfe intensiv zu begrünen. Das schließt auch die Flächen der Tiefgaragen ein (TF 6 sowie zeichnerische Ausweisung). Auch für diese Flächen ist eine Mindestabdeckung von 0,60 m vorgesehen. Wenn nunmehr die Befestigung der Flächen oberhalb von Tiefgaragen nicht mehr in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen wären, könnten diesen Flächen nicht mehr als Minderungsmaßnahme herangezogen werden. Dies ist klarzustellen; entweder ist die Begründung dahingehend nicht schlüssig oder aber der 3. Satz der 8. TF ist zu streichen.

 

     Der Begründungtext wird mit Bezugnahme auf die im Bebauungsplan XVII-7d ermittelten Eingriffe ergänzt. Zur verminderten Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird in der textlichen Festsetzung Nr. 8 festgesetzt, dass die Wege und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind, allerdings nicht dort, wo Tiefgaragen festgesetzt sind. In diesen Bereichen besteht kein direkter Boden- und Grundwasseranschluss, so dass hier die Verpflichtung zur Anlage von Wegen ausschließlich in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau faktisch keine mindernde Wirkung hätte. Dieser Sachverhalt spiegelt sich in der textlichen Festsetzung Nr. 8, letzter Satz wieder. Die Festsetzung wird nicht geändert, der Begründungstext hierzu jedoch ergänzt.

 

 

5.  Da der Bebauungsplan einen festgesetzten Bebauungsplan ändert bzw. ersetzt, ist der Festsetzungsvermerk auf dem Bebauungsplan um „und § 11 Abs. 1“ (AGBauGB) zu ergänzen (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan).

 

     Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der einen anderen (bereits rechtsgültigen) ersetzt, sind in der Plan-Unterlage auch die im Planbereich und im anschließenden 30m-Umkreis festgesetzten Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien darzustellen bzw. hier (auch in der Legende) nachzutragen. Nur damit ist eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht bzw. das Erfordernis der Planung nachvollziehbar. Auch sind die Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne einzutragen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan) – nicht dagegen Daten der Einleitung, der Aufhebung (gemeint: Verzicht auf Verfahrensaufstellung?) oder Bekanntmachung von Bebauungsplänen und -planentwürfen) – siehe hierzu Handbuch der Verbindlichen Bauleitplanung, B5. 5 bzw. B.5.2.2 oder bereits festgesetzte Bebauungspläne in den anderen Bezirken. Ich bitte dies im Interesse einheitlicher Plandarstellung im Lande Berlin und Lesbarkeit für den Bürger zu beachten.

 

     Der Festsetzungsvermerk wird um den Zusatz „und § 11 Abs. 1“ auf dem Plan ergänzt. Die Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30 m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne wurden eingetragen. Die Übertragung der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien im 30 m-Umkreis wird nicht vorgenommen, weil die zusätzlichen von Hand eingetragenen Ergänzungen mit jeweiligem Änderungsvermerk die Lesbarkeit bzw. die Verständlichkeit der Planinhalte und des Festsetzungsumfanges eher behindern.

 

 

6.  Ebenso sind hinter Punkt I.2.3.1 Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d (Festsetzungen im Planbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1, Datum der Festsetzung und Bekanntmachung) zu ergänzen.

 

     Unbeanstandet bleibt (in diesem Fall) im Interesse eines zügigen Festsetzungsverfahrens der irreführende Bebauungsplantitel:

 

     Der Titel des Bebauungsplans ist unangebracht und missverständlich, da der Bebauungsplan den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d nicht im einfachen Änderungsverfahren ändert (vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 3.10), sondern im „normalen“ Verfahren - und wie auf Seite 8 der Begründung richtig ausgeführt wird - „(teilweise) ersetzt (...)“. Zwar ist dies auch eine Änderung (siehe Rechtsverordnung), aber in einem größeren Umfang. Wenn es sich um ein einfaches Änderungsverfahren (gemäß §13 BauGB und nur für Änderungen einzelner Festsetzungen, nicht für einen Teilbereich) gehandelt hätte, wären die Änderungsfestsetzungen auf ihren tatsächlichen Umfang beschränkt, während hier vollständige Wiederholungen erfolgen. Daher sollte im Titel nicht der Zusatz „.. zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7d ..“ erscheinen. Ich empfehle, diesen Zusatz zur Vermeidung von Missverständnissen redaktionell zu streichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Auswirkungen auf die nötige Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit ergeben sich daraus nicht, insofern ist der derzeitige Titel nicht zu beanstanden.

 

     Im Kapitel „Planerische Ausgangssituation“ werden hinter Punkt I.2.3.1 kurze Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ergänzt.

 

     Im Titel wird der Zusatz „.. zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7d ..“ redaktionell gestrichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan).

 

 

Die Rechtsverordnung ist zu ändern: Zum Einen wird das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch falsch zitiert (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)), zum Anderen ist die Präambel um „und § 11 Abs. 1 AGBauGB“ zu ergänzen, und zum Dritten ist § 1 der Rechtsverordnung zu überarbeiten, da der Bebauungsplan XVII-7d-1 den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ändert („Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans … vom … . (GVBl. …) festgesetzten Bebauungsplan.“) Zudem ist § 4 Abs. 1 Nr. 4 den derzeit geltenden Rechtsvorschriften anzupassen („ … in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren …“).

 

Die Rechtsverordnung wird entsprechend den Hinweisen geändert.

 

 

Des Weiteren wird um die Berücksichtigung der folgenden ergänzenden Hinweise zum Plan und zur Begründung gebeten:

 

Zum Plan:

a.   Im Interesse einer einheitlichen Darstellung der Bebauungspläne im Land Berlin sollte – wie in den übrigen Bezirken auch, bereits seit ca. einem Jahrzehnt – auf die Darstellung des FNP–Ausschnitts und seiner Zeichenerklärung verzichtet werden. Eine Streichung als redaktionelle Berichtigung (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan) wäre zu begrüßen.

     Einen diesbezüglichen Hinweis hatten Sie i.Ü. bereits mit Schreiben SenStadt II C 38-6142/XVII-7d vom 02.10.2003 – im Rahmen der formlosen Überprüfung - erhalten. Die Generalisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans hat einen optischen Planvergleich entbehrlich gemacht; zudem spielt der FNP für die Anwendung des Bebauungsplans im nachfolgenden Vollzug keine Rolle, so dass eine dauerhafte Gegenüberstellung auf dem Plandokument nicht vonnöten ist. Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB in der Begründung nachgewiesen. (Vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 5.1)

     Die Reduzierung der Legende zum Bebauungsplan ist im Gegensatz dazu im Rahmen der einheitlichen Darstellung in Berlin noch nicht vereinbart.

 

     Entsprechend der einheitlichen Verfahrenspraxis im Bezirk Lichtenberg wird eine Streichung des FNP nicht vorgenommen. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ergänzung und Vervollständigung der Legende erfolgt ebenfalls nicht, da dies nicht zur Klarheit des Planbildes beitragen würde und einen nicht zu begründenden zeichnerischen Aufwand für den Originalplan nach sich ziehen würde.

 

 

Zur Begründung:

b.   Punkt II.3.2.3: Bezüglich der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird in der Begründung falsch davon ausgegangen, dass zwischen Hauptstraße und Erschließungsstraße eine Grünfläche festgesetzt wird. Das entspricht nicht der Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche und ist zu ändern.

     Zudem sollte klarstellend ergänzt werden, dass gegenüber dem geltenden Planungsrecht kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt.

 

     Die Begründung wurde überarbeitet. Es erfolgte eine Klarstellung, dass es sich nicht um eine (festgesetzte) Grünfläche handelt, sondern um einen Grünstreifen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche.

 

 

c.    Unter Punkt II.4.1 (sowie an weiteren Stellen in der Begründung) sollten die Aussagen zum FNP aktualisiert werden (vgl. auch Seite 4 der Begründung). Maßgeblich ist der FNP in der Fassung der Neubekanntmachung 2004 (Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233).

 

     Die Aussagen zum FNP wurden aktualisiert.

 

 

d.   Zum Punkt II.4.2: Die Rechtsgrundlage zur 3. TF ist zu korrigieren - § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, da die Regelung nicht überbaubare Grundstücksflächen betrifft und Regelungen diesbezüglich ihre Rechtsgrundlage in § 23 BauNVO haben.

 

     Die geforderte Korrektur wurde vorgenommen, allerdings handelt es sich nicht um § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, sondern um § 9 Abs. 1 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO.

 

 

e.   S. 27: Zum Ausgleich durch Kompensation sollte klarstellend ergänzt werden, dass nicht nur der beabsichtigte Umgang mit dem Niederschlagswasser ohne Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt wurde, sondern, dass eine Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich auch nicht möglich gewesen wäre.

 

     Die Klarstellung ist vorgenommen worden.

 

 

f.      Die unter Punkt II.4.5 erfolgte Abwägung zum Lärm ist in sich widersprüchlich. Zum Einen wird die im Gutachten empfohlene Maßnahme der geschlossenen Wohnhöfe begründet und zum Anderen zugleich dargelegt, dass eine vollständig geschlossene Blockrandbebauung entlang der Hauptstraße eine Barrierewirkung zur Folge hätte und nicht dem städtebaulichen Konzept entspreche. Das ist klarer zu stellen.

 

     Die Erläuterung ist vorgenommen und die Begründung ergänzt worden.

 

 

g.   Punkt II.3.2.1.6: Nicht für den Plan bzw. Planbereich relevante Aussagen (hier im 2. Absatz) sollten gestrichen werden.

 

     In der Begründung wurden nicht relevante Formulierungen gestrichen.

 

 

Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin – hier, dass die Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung die Letztendscheidung im Bebauungsplanverfahren darstellt – empfehle ich wegen der zahlreichen erforderlichen, wenn auch kleineren Änderungen die überarbeitete Begründung der BVV zumindest in geeigneter Weise vor Festsetzung zur Kenntnis zu geben oder zur Sicherheit einen erneuten BVV-Beschluss einzuholen.

 

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin wird das Abwägungsergebnis der BVV erneut zur Beschlussfassung gegeben.

 

, 13. Mai 2008

V

1.  BzStR StadtBauUm  zK

  Stapl AL  zK

  Stapl E  zK

 

2.  Kopie an  Wasserstadt GmbH i.L.

    BSM mbH

 

3.  ZdA 6142/XVII-7d-1, Verfahrensakte

 

 

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_E\Stapl E 4\Bebauungspläne\XVII-7d-1\Vm Stapl E4, XVII-7d-1 zur Rechtsprüfung Anz.SenStadt 13.05.08.doc

Stapl E4 / 01.12.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

Bebauungsplan XVII–7d-1

 

für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der Clara-Grunwald-Straße im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

                                                                                                                                                                                                                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unmaßstäblich

 

Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 sind:

 

-       die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten sowie

-       die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen.

 

Verfügung zur Bezirksamtsvorlage Nr.   /08 für die Sitzung am    . Oktober 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    BSM mbH

 

 

 

 

BzStR StadtBauUm EU zu 1. und 2.

 

 

 

  Stapl AL

 

 

  Stapl E

 

 

  Stapl E 4

 

 

 

 

 

 

 

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_E\Stapl E 4\Bebauungspläne\XVII-7d-1\BA-Beschlussvorlage-Nr. xx-08 (StadtBauUm) Bebauungsplan XVII-7d-1 06.10.08.doc

 

 

 
 

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