Drucksache - DS/1095/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen,
Begründung: Die Bezirksverordnet8enversammlung
hat in ihrer Sitzung am 20. September 2007 zur Drucksache Nr. DS/405/VI den Bebauungsplan XVII-7d-1
für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring
(nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße
sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der
Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der
Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Rummelsburg und die dazugehörige
Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplanes XVII-7d-1 entschieden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hat die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene
Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7d-1 keine
Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des
Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder
Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die
den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern. Gemäß § 6 Absatz 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung
festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin. Berlin, den 10.2008
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
13. Mai 2008 Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Stapl E 4 V E R M E R K Betr.: Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 hier: Stellungnahme
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32, vom 18. Dezember 2007 zur
Anzeige des Bebauungsplans XVII-7d-1 gemäß
§ 6 Abs. 4 AGBauGB Die rechtliche Prüfung des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, II C 32, ergab - unter den nachfolgenden Voraussetzungen - keine
Beanstandungen des Bebauungsplans, der damit als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit wird
zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten: 1. Der
Umweltbericht (siehe Punkte II.3.2.1.3 sowie IV.6) ist um Ergebnisse zur
Altlastenbewältigung zu ergänzen, wie auf S. 39 der Begründung angemahnt und
versprochen wurde. Es ist klarzustellen, dass etwaige Bodenbelastungen im
Planbereich nicht der (erneut bzw. erneut im Verfahren zur Diskussion
gestellten) angestrebten Nutzungsausweisung entgegenstehen. Dies ist
erforderlich, da eben nicht nur der Bebauungsplan XVII-7d (hinsichtlich
einzelner Festsetzungen) geändert wurde, sondern in einem Teilbereich durch
einen anderen Bebauungsplan (wenn auch mit überwiegend gleichen Festsetzungen)
ersetzt wird, aber auch, weil nach dem aktuellen Bodenbelastungskataster noch
immer Erkundungsbedarf besteht. Im
Rahmen der Stellungnahmen wurde bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebracht, dass eine Befreiung der gesamten Altlastenverdachtsfläche Nr.
6832, die im Bodenbelastungskataster unter anderem auch für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans verzeichnet ist, weder für die gesamte Fläche noch für
Teilflächen dokumentiert ist. Als Ergebnis der Abwägung muss dies entsprechend
in der Begründung – hier im Umweltbericht – berücksichtigt werden.
Diese Ergänzung fehlt noch. Wenn zudem die Begründung des festgesetzten
Bebauungsplans XVII-7d zu diesem Belang herangezogen wird, besteht in der
Begründung zumindest Ergänzungsbedarf. U.U., abhängig von der Erheblichkeit
etwaiger noch vorhandener Bodenbelastungen, ist darzustellen, wie die für die Realisierung
der beabsichtigen Wohnnutzung erforderlichen Maßnahmen gesichert werden. Sollte
die Bodenbelastungsfrage doch noch nicht abschließend geklärt sein oder die
erforderlichen Ergänzungen der Begründung zu einem anderen Abwägungsergebnis
führen, ist der Bebauungsplan als beanstandet anzusehen und sind Plan und
Begründung – nach erneutem BVV-Beschluss – erneut anzuzeigen. Nach
Aussage des zuständigen Umweltamtes im Bezirk Lichtenberg wird das Grundstück
Hauptstraße 7 im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nummer 6832
geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 1950er Jahre durch die NVA bzw.
die 1972 aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab
1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines
Altlastenstandortes. Im Auftrage
der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie wurden in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XVII-7d und -7e
– und damit auch in den Geltungsbereichen XVII-7d-1 und -7e-1
– 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass
auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen
Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorgelegen haben. Die Mächtigkeit
der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht
flächendeckend untersucht. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden
Grundstück (Bebauungsplan XVII-7e) richtwertüberschreitende
Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen. Einen Konflikt
zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht
konstatiert und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen
nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von einer
Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen. Im Auftrage
der Wasserstadt GmbH wurden fast alle Baufelder des Bebauungsplanes XVII-
7d-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 m bis max. 1,30 m). Dies betrifft
die geplanten und bereits hergestellten Straßenabschnitte sowie das Baufeld WA
1. Hier sind die Sanierungsmaßnahmen folglich abgeschlossen. Dies trifft
nicht zu für die Baufelder WA 2 und WA 3. Im Auftrage der Wasserstadt GmbH wird
die Tiefenenttrümmerung der verbleibenden Flächen im 2. Quartal 2008 erfolgen.
Die erforderlichen Mittel sind freigegeben worden. Ziel der anstehenden
Arbeiten ist das Freilegen und der vollständige Rückbau von Bebauungsresten
(Fundamente, Schächte, Kanäle u.ä.) die der Neubebauung gemäß Bebauungsplan
entgegenstehen. Die bauschutthaltige Auffüllung wird nur soweit erforderlich
entfernt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Bauschuttanteil sehr
hoch ist bzw. Auffälligkeiten vorhanden sind, die auf eine Belastung mit
Schadstoffen, über das übliche Maß hinaus, hinweisen. Insgesamt
kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze
abgeschlossen sein werden. Damit ist
hinreichend gesichert, dass Bodenverunreinigungen nicht den angestrebten
Nutzungsausweisungen entgegenstehen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist
nicht erforderlich. Der Hinweis
des Umweltamtes, dass bei Neueinbau von Boden die Anforderungen der
Bundesbodenschutzverordnung zu berücksichtigen sind, gilt unmittelbar für den
Bauherrn. Der aufzubringende Füll- / Mutterboden muss die Anforderungen der
BbodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Unabhängig
davon müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen
Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen
(BbodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erfüllt werden.
Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm
beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad
Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten), erforderlichenfalls muss ein Bodenaustausch
durchgeführt werden. Da die Tiefenenttrümmerung flächendeckend mindestens 0-30
cm vorgenommen worden ist oder noch wird, ist der sensible Wirkungspfad
Boden-Mensch ausgeschlossen. Da bei jeder Beräumung erforderlichenfalls und
nach Erkenntnis über konkrete Auffälligkeiten vor Ort auch eine tiefere
Enttrümmerung vorgenommen wird, wie dies bereits im Baufeld WA 1 mit 1,30 m
erfolgt ist, ist auch sichergestellt, dass vom Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze
keine Gefährdungen ausgehen können. Aufgrund
der vorhandenen Grundwässerbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen
unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht
zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer
Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern
wasserrechtlicher Genehmigungen. Der
Umweltbericht wird entsprechend der obigen Darlegungen angepasst. 2. Der
Umweltbericht Punkt II.3.1.2 ist um die Berücksichtigung der fachgesetzlichen
und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung
– wie in der Überschrift angekündigt – zu vervollständigen, da der
Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB darzulegen ist. Der
Umweltbericht wird um das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die
Baumschutzverordnung und das Denkmalschutzgesetz mit kurzen Erläuterungen
ergänzt. 3. In
den Punkten II.3.1.2, II.3.2.2.1 und II.3.2.3 ist im Umweltbericht die Abwägung
zur Lärmbelastung nachvollziehbar darzulegen: Hier werden lediglich die im
Gutachten empfohlenen Maßnahmen genannt, aber eine diesbezügliche Abwägung bzw.
Entscheidung darüber (durch den Plangeber) ist nicht nachzuvollziehen. Das ist
unter Bezug auf Punkt II.4.5. der Begründung zu ergänzen. Im
Abschnitt II.4.5 der Begründung waren bereits die wesentlichen
Abwägungstatbestände zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse aufgeführt
(Lärmschutzgrundrisse, Stellung der Baukörper/Hofgärten und passive
Schallschutzmaßnahmen). Es erfolgen weitere Konkretisierungen, die auch die
geänderte Ausgangslage durch die Planung der Erschließungs- und Spielstraße
parallel zur Hauptstraße und den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der
Hauptstraße berücksichtigen. 4. Satz
3 der TF 8 steht im Widerspruch zu den Regelungen der TF 6 und den
Festsetzungen des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan setzt die zulässigen
Flächen für Tiefgaragen fest. Als Ausgleichsmaßnahme für die Überschreitung der
zulässigen Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO sind die
Innenhöfe intensiv zu begrünen. Das schließt auch die Flächen der Tiefgaragen
ein (TF 6 sowie zeichnerische Ausweisung). Auch für diese Flächen ist eine
Mindestabdeckung von 0,60 m vorgesehen. Wenn nunmehr die Befestigung der
Flächen oberhalb von Tiefgaragen nicht mehr in wasser- und luftdurchlässigen
Aufbau herzustellen wären, könnten diesen Flächen nicht mehr als
Minderungsmaßnahme herangezogen werden. Dies ist klarzustellen; entweder ist
die Begründung dahingehend nicht schlüssig oder aber der 3. Satz der 8. TF ist
zu streichen. Der
Begründungtext wird mit Bezugnahme auf die im Bebauungsplan XVII-7d ermittelten
Eingriffe ergänzt. Zur verminderten Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird
in der textlichen Festsetzung Nr. 8 festgesetzt, dass die Wege und Zufahrten in
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind, allerdings nicht dort,
wo Tiefgaragen festgesetzt sind. In diesen Bereichen besteht kein direkter
Boden- und Grundwasseranschluss, so dass hier die Verpflichtung zur Anlage von
Wegen ausschließlich in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau faktisch keine
mindernde Wirkung hätte. Dieser Sachverhalt spiegelt sich in der textlichen
Festsetzung Nr. 8, letzter Satz wieder. Die Festsetzung wird nicht geändert,
der Begründungstext hierzu jedoch ergänzt. 5. Da
der Bebauungsplan einen festgesetzten Bebauungsplan ändert bzw. ersetzt, ist
der Festsetzungsvermerk auf dem Bebauungsplan um „und § 11 Abs. 1“
(AGBauGB) zu ergänzen (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Da
es sich um einen Bebauungsplan handelt, der einen anderen (bereits
rechtsgültigen) ersetzt, sind in der Plan-Unterlage auch die im Planbereich und
im anschließenden 30m-Umkreis festgesetzten Straßenbegrenzungslinien,
Baugrenzen und Baulinien darzustellen bzw. hier (auch in der Legende)
nachzutragen. Nur damit ist eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht bzw.
das Erfordernis der Planung nachvollziehbar. Auch sind die Festsetzungsdaten
der im Planbereich bzw. im 30m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne
einzutragen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan) – nicht dagegen Daten
der Einleitung, der Aufhebung (gemeint: Verzicht auf Verfahrensaufstellung?)
oder Bekanntmachung von Bebauungsplänen und -planentwürfen) – siehe
hierzu Handbuch der Verbindlichen Bauleitplanung, B5. 5 bzw. B.5.2.2 oder
bereits festgesetzte Bebauungspläne in den anderen Bezirken. Ich bitte dies im
Interesse einheitlicher Plandarstellung im Lande Berlin und Lesbarkeit für den
Bürger zu beachten. Der
Festsetzungsvermerk wird um den
Zusatz „und § 11 Abs. 1“ auf dem Plan ergänzt. Die
Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30 m-Umkreis herum festgesetzten
Bebauungspläne wurden eingetragen. Die Übertragung der festgesetzten
Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien im 30 m-Umkreis wird nicht
vorgenommen, weil die zusätzlichen von Hand eingetragenen Ergänzungen mit
jeweiligem Änderungsvermerk die Lesbarkeit bzw. die Verständlichkeit der Planinhalte
und des Festsetzungsumfanges eher behindern. 6. Ebenso
sind hinter Punkt I.2.3.1 Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d
(Festsetzungen im Planbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1, Datum der
Festsetzung und Bekanntmachung) zu ergänzen. Unbeanstandet
bleibt (in diesem Fall) im Interesse eines zügigen Festsetzungsverfahrens der
irreführende Bebauungsplantitel: Der
Titel des Bebauungsplans ist unangebracht und missverständlich, da der
Bebauungsplan den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d nicht im einfachen
Änderungsverfahren ändert (vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 3.10),
sondern im „normalen“ Verfahren - und wie auf Seite 8 der
Begründung richtig ausgeführt wird - „(teilweise) ersetzt (...)“. Zwar
ist dies auch eine Änderung (siehe Rechtsverordnung), aber in einem größeren
Umfang. Wenn es sich um ein einfaches Änderungsverfahren (gemäß §13 BauGB und
nur für Änderungen einzelner Festsetzungen, nicht für einen Teilbereich)
gehandelt hätte, wären die Änderungsfestsetzungen auf ihren tatsächlichen
Umfang beschränkt, während hier vollständige Wiederholungen erfolgen. Daher
sollte im Titel nicht der Zusatz „.. zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans
XVII-7d ..“ erscheinen. Ich empfehle, diesen Zusatz zur Vermeidung von
Missverständnissen redaktionell zu streichen (Änderungsvermerk auf dem
Originalplan). Auswirkungen auf die nötige Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit
ergeben sich daraus nicht, insofern ist der derzeitige Titel nicht zu
beanstanden. Im Kapitel
„Planerische Ausgangssituation“ werden hinter Punkt I.2.3.1 kurze
Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ergänzt. Im Titel
wird der Zusatz „.. zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7d ..“
redaktionell gestrichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Die Rechtsverordnung ist zu ändern: Zum
Einen wird das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch falsch zitiert (zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)), zum Anderen ist
die Präambel um „und § 11 Abs. 1 AGBauGB“ zu ergänzen, und zum
Dritten ist § 1 der Rechtsverordnung zu überarbeiten, da der Bebauungsplan XVII-7d-1
den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ändert („Er ändert teilweise den
durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans … vom … .
(GVBl. …) festgesetzten Bebauungsplan.“) Zudem ist § 4 Abs. 1 Nr. 4
den derzeit geltenden Rechtsvorschriften anzupassen („ … in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren …“). Die Rechtsverordnung wird
entsprechend den Hinweisen geändert. Des Weiteren wird um
die Berücksichtigung der folgenden ergänzenden Hinweise zum Plan und zur
Begründung gebeten: Zum Plan: a. Im Interesse einer einheitlichen
Darstellung der Bebauungspläne im Land Berlin sollte – wie in den übrigen
Bezirken auch, bereits seit ca. einem Jahrzehnt – auf die Darstellung des
FNP–Ausschnitts und seiner Zeichenerklärung verzichtet werden. Eine
Streichung als redaktionelle Berichtigung (mit Änderungsvermerk auf dem
Originalplan) wäre zu begrüßen. Einen
diesbezüglichen Hinweis hatten Sie i.Ü. bereits mit Schreiben SenStadt II C
38-6142/XVII-7d vom 02.10.2003 – im Rahmen der formlosen Überprüfung -
erhalten. Die Generalisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans hat
einen optischen Planvergleich entbehrlich gemacht; zudem spielt der FNP für die
Anwendung des Bebauungsplans im nachfolgenden Vollzug keine Rolle, so dass eine
dauerhafte Gegenüberstellung auf dem Plandokument nicht vonnöten ist. Die
Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB in
der Begründung nachgewiesen. (Vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 5.1) Die
Reduzierung der Legende zum Bebauungsplan ist im Gegensatz dazu im Rahmen der
einheitlichen Darstellung in Berlin noch nicht vereinbart. Entsprechend
der einheitlichen Verfahrenspraxis im Bezirk Lichtenberg wird eine Streichung
des FNP nicht vorgenommen. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ergänzung und
Vervollständigung der Legende erfolgt ebenfalls nicht, da dies nicht zur
Klarheit des Planbildes beitragen würde und einen nicht zu begründenden
zeichnerischen Aufwand für den Originalplan nach sich ziehen würde. Zur Begründung: b.
Punkt
II.3.2.3: Bezüglich der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung
und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird in der Begründung falsch davon
ausgegangen, dass zwischen Hauptstraße und Erschließungsstraße eine Grünfläche
festgesetzt wird. Das entspricht nicht der Festsetzung einer nicht überbaubaren
Grundstücksfläche und ist zu ändern. Zudem sollte
klarstellend ergänzt werden, dass gegenüber dem geltenden Planungsrecht kein
Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt. Die
Begründung wurde überarbeitet. Es erfolgte eine Klarstellung, dass es sich
nicht um eine (festgesetzte) Grünfläche handelt, sondern um einen Grünstreifen
innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche. c. Unter Punkt II.4.1 (sowie an
weiteren Stellen in der Begründung) sollten die Aussagen zum FNP aktualisiert
werden (vgl. auch Seite 4 der Begründung). Maßgeblich ist der FNP in der
Fassung der Neubekanntmachung 2004 (Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27.
März 2007 (ABl. S. 1233). Die
Aussagen zum FNP wurden aktualisiert. d. Zum Punkt II.4.2: Die
Rechtsgrundlage zur 3. TF ist zu korrigieren - § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5
BauNVO, da die Regelung nicht überbaubare Grundstücksflächen betrifft und
Regelungen diesbezüglich ihre Rechtsgrundlage in § 23 BauNVO haben. Die
geforderte Korrektur wurde vorgenommen, allerdings handelt es sich nicht um § 9
Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, sondern um § 9 Abs. 1 i.V. mit § 23 Abs. 5
BauNVO. e. S. 27: Zum Ausgleich durch Kompensation
sollte klarstellend ergänzt werden, dass nicht nur der beabsichtigte Umgang mit
dem Niederschlagswasser ohne Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt
wurde, sondern, dass eine Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich auch nicht
möglich gewesen wäre. Die
Klarstellung ist vorgenommen worden. f. Die unter Punkt II.4.5 erfolgte
Abwägung zum Lärm ist in sich widersprüchlich. Zum Einen wird die im Gutachten
empfohlene Maßnahme der geschlossenen Wohnhöfe begründet und zum Anderen
zugleich dargelegt, dass eine vollständig geschlossene Blockrandbebauung
entlang der Hauptstraße eine Barrierewirkung zur Folge hätte und nicht dem
städtebaulichen Konzept entspreche. Das ist klarer zu stellen. Die
Erläuterung ist vorgenommen und die Begründung ergänzt worden. g. Punkt II.3.2.1.6: Nicht für den Plan
bzw. Planbereich relevante Aussagen (hier im 2. Absatz) sollten gestrichen
werden. In der
Begründung wurden nicht relevante Formulierungen gestrichen. Unter Bezugnahme auf
die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin – hier, dass die
Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung die Letztendscheidung
im Bebauungsplanverfahren darstellt – empfehle ich wegen der zahlreichen
erforderlichen, wenn auch kleineren Änderungen die überarbeitete Begründung der
BVV zumindest in geeigneter Weise vor Festsetzung zur Kenntnis zu geben oder
zur Sicherheit einen erneuten BVV-Beschluss einzuholen. Mit Blick auf die aktuelle
Rechtsprechung des OVG Berlin wird das Abwägungsergebnis der BVV erneut zur Beschlussfassung
gegeben. , 13. Mai 2008
Bebauungsplan XVII–7d-1
für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 sind: - die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten sowie - die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen.
Stapl AL
Stapl E
Stapl E 4
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