Drucksache - DS/1048/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-6d
Arbeitstitel: Niederbarnimer Eisenbahn zwischen Suermondtstraße und Degnerstraße
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.10.2008 
23. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr Entscheidung
11.11.2008 
28. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr vertagt   
09.12.2008 
29. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr vertagt   
13.01.2009 
30. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr vertagt   
10.02.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Umwelt/Gesundheit Entscheidung
26.11.2008 
26. Sitzung in der VI. Wahlperiode des Ausschusses Umwelt/Gesundheit erledigt   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-6d

 

Anlage 1:         räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:         Auswertung und Ergebnis

 

b)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren XXII-6d

 

Anlage 3:         Auswertung und Ergebnis

 

c)   entsprechend den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren XXII-6d weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, den Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) oder c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Berlin, den

 

 

___________________                                      _______________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


                                                                                                                                        Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes XXII-6d

für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                                                                                      

Ziel/Zweck: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

 

                                                                                                                           Maßstab 1:5000


Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

34 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl B3 - vom 23.08.2007 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht:

 

-         Berliner Verkehrsbetriebe

-         Deutsche Post Bauen GmbH

-         Handwerkskammer Berlin

-         Industrie- und Handelskammer zu Berlin

-         Niederbarnimer Eisenbahn AG

-         Verkehrslenkung Berlin

-         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

-         BzBmin/PersFin, FB Haushalts- und Finanzmanagement

-         Abt WiImm, Immobilienservice

-         Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr

-         Deutsche Telekom AG

 

23 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde keine Anregungen:

 

1.        Berliner Feuerwehr

2.        Berliner Stadtreinigung

3.        IT Dienstleistungszentrum Berlin

4.        Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und techn. Sicherheit Berlin (LAGetSi)

5.        Amt Ahrensfelde/Blumberg

6.        Bezirksamt Pankow von Berlin

7.        Abt. StadtUmBau, Amt für Bauen und Verkehr

8.        Abt. StadtUmBau, FB Vermessung

9.        Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen

10.   Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.         WGI (für Berliner Gaswerke-GASAG) vom 13.09.07

 

Stellungnahme durch die WGI (Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistung mbH) im Auftrag der NBB (Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg), die wiederum im Auftrag der GASAG handelt.

Im B-Plangebiet befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Im Zusammenhang mit der Realisierung des B-Plans bestehen seitens der NBB z. Zt.  keine Planungen. Die weiteren Ausführungen sind nicht B-Plan relevant.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

2.         Berliner Wasserbetriebe vom 24.09.07

 

Im südlichen Teil des Geltungsbereichs liegen ein Regenwasserkanal DN 300 sowie ein Schmutzwasserkanal DN 200, für die zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe Leitungsrechte vorgesehen werden müssen.

Baumassnahmen der Wasserbetriebe sind derzeit im Geltungsbereich nicht vorgesehen.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Es wird davon ausgegangen, dass bei eventuellen Tiefbauarbeiten die beauftragten Firmen die ordnungsgemäßen Planauslegeverfahren durchführen.

 

3.         Vattenfall Europe Berlin AG & Co.KG

 

Immobilien/Immobilienplanung: Es befinden sich in dem Gebiet keine Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.

 

Bereich Wärme: Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Es wird davon ausgegangen, dass bei eventuellen Tiefbauarbeiten die beauftragten Firmen die ordnungsgemäßen Planauslegeverfahren durchführen.

 

4.         Bundesnetzagentur

 

Es ist keine Beeinflussung von Richtfunkstrecken zu erwarten. Eine weitere Beteiligung im B-Planverfahren ist nicht notwendig

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

5.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 24 vom 19.09.07

 

Zum B-Plan bestehen aus gesamtstädtischer, landschaftsplanerischer Sicht erhebliche Bedenken. Diese wurden in der Stellungnahme IB 23 vom 11.09.06 bereits mitgeteilt.

 

Im Begründungstext wird die Planerische Ausgangssituation zum LaPro unvollständig beschrieben. Dies betrifft die Programmpläne Biotop- und Artenschutz, Erholung und Freiraumnutzung und Landschaftsbild. Zum Programmplan Biotop- und Artenschutz fehlt die Darstellung der übergeordneten Biotopverbindung auf der Fläche der ehemaligen Industriebahn.

 

Im FNP und LaPro ist die Fläche der ehemaligen Industriebahn Teil des gesamtstädtisch bedeutsamen Netzes des Grünzuges für die Erholung und der Biotopverbindungen für den Biotop- und Artenschutz.

 

Die Fläche EBCFE hat durchgehend eine Breite von 4,50 m, die sowohl die Erschließung des Wohngebietes als auch das Geh- und Radfahrrecht in einer Breite von 3 m als Funktion des Grünzuges aufnehmen soll. Für den Fahrverkehr stehen damit lediglich 1,5 m Breite zur Verfügung. Aufenthaltsqualitäten eines Grünzuges fehlen vollständig.

 

Der auf der Fläche AEFDA lt. textlicher Festsetzung 3 vorgesehene Streifen von 2 m Breite ist a) insgesamt und für die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern viel zu schmal und b) im B-Plan nicht als Fläche mit Pflanzbindung für die Festsetzung vorgesehen.

 

Fazit: Insgesamt handelt es sich bei dem B-Planentwurf um eine unzulängliche und aus dem FNP und LaPro nicht entwickelte Planung. Aus gesamtstädtischer Sicht sind mit dem Entwurf die Voraussetzungen für die Änderung der Planungsabsicht, wie sie von II C mit Schreiben vom 27.09.06 als Voraussetzungen genannt wurden, nicht erfüllt. Wir erwarten einen Entwurf, der einen Grünzug mit Aufenthaltsqualitäten für die Erholung und Biotopverbindungsfunktionen zur Verbesserung der Lebensräume für Flora und Fauna sichert.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich.

 

Wegen der Bedenken, die von den Abteilungen I E und I B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und dem Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung geäußert wurden, fand im April 2008 im Fachbereich Stadtplanung ein Gespräch mit Mitarbeitern dieser Abteilungen statt. Als Ergebnis wurde zusammengefasst, dass unter der Voraussetzung, dass die folgenden Aspekte im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, eine Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP gegeben wäre:

 

-         Qualifizierte Bearbeitung eines Umweltberichtes (u. a. Eingriffsgutachten, Erfassung der schutzwürdigen Flora und Fauna)

-         Differenzierte Festsetzung von Baufenstern unter Beachtung des schutzwürdigen Baumbestandes; Festsetzung von privaten Grünflächen und „Vorgartenzonen“ mit Pflanzgeboten

-         Berücksichtigung einer breiteren, evt. beidseitig begrünten Durchwegung

 

Unter Berücksichtigung der weiteren, in den Stellungnahmen genannten Forderungen, wäre eine Weiterführung des Verfahrens möglich.

 

Daraufhin wurden der NEB in einem Gespräch im Mai 2008 die Ergebnisse der vorgenannten Besprechung mitgeteilt. Die NEB erklärte sich bereit, ein Landschaftsplanungsbüro zur Erarbeitung eines Umweltberichtes einschließlich der Erfassung der erhaltungswürdigen Flora und Fauna und eines Eingriffsgutachtens zu beauftragen. Nach Vorliegen der Unterlagen soll ein neuer Entwurf unter Berücksichtigung der von SenStadt und dem Amt für Umwelt und Natur genannten Forderungen gefertigt werden.

 

Der Begründungstext wird hinsichtlich des LaPro ergänzt.

 

6.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 22 vom 24.09.07

 

Der B-Plan ist in der vorliegenden Form nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Der FNP stell hier einen übergeordneten Grünzug dar.

 

Wie in unserer Stellungnahme II C 31 vom 14.05.07 ausgeführt, ist im Rahmen der B-Plan-Festsetzungen die öffentliche Zugänglichkeit der Fläche zu gewährleisten und der prägende Vegetationsbestand auf geeignete Weise zu sichern. Planentwurf und Begründung müssen darüber Auskunft geben, wie Ausgleich und Ersatz in Bezug auf Eingriffe (§ 1a Abs. 2 BauGB) gewährleistet werden. Die Vegetationsbestände müssen erfasst, bewertet und bei der Festsetzung von Bauflächen beispielsweise über Baufenster und Festsetzung privater bzw. öffentlicher Grünflächen berücksichtigt werden (vgl. Stellungnahme I E 126 vom September 07) Wir empfehlen eine entsprechende Qualifizierung von Planzeichnung und Begründung.

 

In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der geplanten Erschließung verweisen wir auf die Stellungnahme VII B 43 vom 21.09.07.

 

Die Ziele des B-Plans stehen auch im Widerspruch zu den Darstellungen der BEP Hohenschönhausen – Süd. Auch hier ist entlang der Industriebahntrasse zwischen Suermondt- und Degnerstraße und darüber hinaus eine Grünfläche/Grünverbindung mit entsprechender Zweckbestimmung dargestellt. Wir regen an, die in der BEP dargestellte Verbindung zwischen dem übergeordneten Grünzug und dem Freiraum Obersee/Orankesee ebenfalls im Planverfahren zu sichern.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich.

 

Die Berücksichtigung der Anregungen entspricht dem Pkt. 1 der Stellungnahme Nr. 5 von SenStadt I E 24.

 

Die öffentliche Zugänglichkeit der Verbindungsstraße soll im B-Plan durch die textliche Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts für die Allgemeinheit gesichert werden.

 

Die Verbindung zwischen dem übergeordneten Grünzug und den Parkflächen um Obersee/Orankesee ist in der mit BVV-Beschluss vom 25.10.2007 beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung für Hohenschönhausen-Süd nicht mehr enthalten.

 

7.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 43 vom 21.09.07

 

Aus verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Suermondtstraße als übergeordnete Straßenverbindung sowie die Führung der Straßenbahn in dieser Straße berührt.

Die Hinweise bzgl. der zu geringen Breite der privaten Erschließungsstraße für Versorgungsfahrzeuge vom 07.05.07 bleiben bestehen. Das Abstandsmaß der Fahrbahn von den östlich angrenzenden Zäunen von 0,25 m ist für das Lichtraumprofil von LKW (Müllfahrzeug, Möbelanlieferung etc.) nicht ausreichend.

Für den westlich an die Privatstraße angrenzenden Grünstreifen ist ein ständiger Rückschnitt der angrenzenden Vegetation zur Erhaltung der Straßenbreite von 4,50 m sicher zu stellen. Für die Breite von 4,50 m ist nur eine Mischverkehrsfläche sinnvoll.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Es ist davon auszugehen, dass bei der Realisierung der Straße die für den Straßenbau geltenden Ausführungsvorschriften eingehalten werden.

 

8.         Senatsverwaltung für Finanzen vom 18.09.07

 

Hinsichtlich dinglicher Grundstücksgeschäfte gibt es keine Bedenken.

 

Da die haushaltsmäßigen Auswirkungen aus den Unterlagen nicht erkennbar sind, wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung des B-Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

9.         Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 8 vom 10.09.07

 

Es wird auf das Schreiben vom 05.09.06 im Zusammenhang mit der Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB (Änderung des Planungsziels) hingewiesen. Darin wurden die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung mitgeteilt. Der B-Planentwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang vor Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) und ist den Zielen der Raumordnung angepasst.

 

Darüber hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf verschiedenen Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für die Plangebiete bisher keine raumordnerische Umweltprüfung, z. B. in einem vorlaufenden Raumordnungsverfahren, durchgeführt worden ist.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

10.      Abt. StadtUmBau, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, UmNatU 210 vom 20.09.07

 

Die Fläche ist nicht im Bodenbelastungskataster als altlastenverdächtige Fläche enthalten, aber aufgrund der früheren Nutzung als Industriebahntrasse können eventuelle Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bodenuntersuchungen liegen uns von dem Gebiet nicht vor. Es ist möglich, dass der Boden erhöhte Schwermetall-, PAK oder MKW Konzentrationen aufweist. Der Oberboden muss für die geplante Wohnnutzung überprüft werden.

 

Die unversiegelten Bereiche (Hausgärten u. a. Freiflächen) können nach Fertigstellung der Häuser entsprechend Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) untersucht werden (Oberflächenmischproben) oder es wird generell neuer Oberboden aufgebracht. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten).

Zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen muss erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Der aufzubringende Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV erfüllen.

 

Die Sandkästen der Kinderspielplätze sind zur zusätzlichen Sicherheit mit Grabesperren zu versehen.

 

Wenn die Untersuchungen in der Bauphase realisiert werden und die Werte der BBodSchV eingehalten werden, gibt es gegen die geplante Nutzung keine Einwände.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich

 

Bei Bauanträgen wird durch das BWA die dort vorliegende Liste der Altlastenverdachtsflächen eingesehen und gegebenenfalls das Amt für Umwelt und Natur beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass künftige Bauträger die vorgenannten Empfehlungen bzw. Auflagen berücksichtigen und die vorgeschriebenen Werte einhalten werden.

 

11.      Abt. StadtUmBau, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung UmNatNL 110 vom 17.10.2007

 

Es gibt erhebliche Bedenken. Mit der Änderung der Planungsabsicht in ein allgemeines Wohngebiet wird den Zielen aus FNP, LaPro und Landschaftsplan XXII-L-5 Obersee/Orankesee widersprochen.

 

Es wird weder eine Grünfläche erhalten, noch eine naturnahe Parkanlage geschaffen, die die Funktionen eines Verbindungsbiotops für Arten von Fauna und Flora und einer Grünverbindung mit Aufenthaltsqualitäten erfüllt. Für die Allgemeinheit wird lediglich durch ein Wegerecht die Möglichkeit der Durchwegung geschaffen und auf einem 2 m breiten Pflanzstreifen soll eine Pflanzbindung erfolgen.

Durch die geplanten Festsetzungen erfolgt jedoch ein gravierender Eingriff in den Altbaumbestand, so dass der prägende Vegetationsbestand nicht gesichert werden kann. Dieser spielt sowohl eine erhebliche Rolle für den Biotopverbund als auch für den Erhalt der Qualität des Landschaftsbildes. Die geplante Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf einem 2 m breiten Streifen kann nicht das Bild eines landschaftlich geprägten Grünzuges vermitteln bzw. den prägenden Vegetationsbestand sichern, zumal die Erschließung der Baugrundstücke diesen Pflanzstreifen queren muss.

 

Aufgrund der Struktur des Plangebietes ist mit dem Vorkommen besonders oder auch streng geschützter Tierarten zu rechnen. Deshalb muss im Rahmen eines Umweltberichtes geprüft werden, ob die Planung wegen des Zugriffs auf Lebensstätten geschützter Arten die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berühren.

 

Auf bzw. vor dem Grundstück befinden sich Bäume, welche aufgrund ihrer Stammumfänge, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden, einen Schutzstatus nach der BaumSchVO besitzen. Dieser geschützte Baumbestand ist nach §§ 3 und 4 BaumSchVO zu erhalten und vor Beschädigungen oder Beeinträchtigungen zu schützen. Im Umweltbericht sind dazu Aussagen zu treffen.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich.

 

Die Berücksichtigung der Anregungen entspricht dem Pkt. 1 der Stellungnahme Nr. 5 von SenStadt I E 24.

 

12.      Abt. StadtUmBau, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, BWA H12 vom 14.09.07

 

1. Seite 10, Pkt. IV.4., dritter Absatz

Nach dem ersten Satz sollte folgender Satz ergänzt werden:

„Aus diesem Grund wurde der beantragte Vorbescheid mit Bescheid Nr. 493/2003 vom 18.06.2003 negativ beschieden.“

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Anregung wird berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich

 

2. Lageplan zum Entwurf des Bebauungsplanes

Korrektur des Planes: Da mit der Neubebauung des Grundstückes Sabinensteig 21/Oberseestraße 87 der Abbruch des auf diesem Grundstück befindlichen Garagenkomplexes erfolgte, sollte dieser auch nicht mehr im Plan dargestellt und an dessen Stelle die Neubebauung dargestellt werden.

 

Fachbereich Stadtplanung:

Die Anregung wird berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich.

 

Das Vermessungsamt wird im laufenden Planverfahren die Plangrundlage aktualisieren. Die Anregung wird zur Berücksichtigung weitergeleitet.

 

Ergebnis:

 

In Auswertung der vorgebrachten Anregungen konnten keine prinzipiell neuen Erkenntnisse vorgebracht werden. Die Planung wird auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs zur Behördenbeteiligung weiter verfolgt.


Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 03.09. bis einschließlich 04.10.2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 31.08.2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

 

-         Bebauungsplanvorentwurf

-         Begründung

 

4 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden keine mündlichen Anregungen geäußert.

 

Es ging 1 schriftliche Anregung bzw. Hinweis ein:

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) vom 04.10.2007

 

Der BLN bedauert, dass statt der ursprünglichen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nun ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll.

 

Das Plangebiet ist Verbindungsglied zum Landschaftsraum Nordost und damit wichtiger Teil einer großräumigen Grünverbindung. Die Entwicklung eines zusammenhängenden Flächenverbundes durch Bestandssicherung entsprechender Großflächen trägt wesentlich zur Verbesserung des Stadtklimas sowie zum Biotop- und Artenschutz bei. Die Flächensicherung zum Aufbau eines gesamtstädtischen Freiraumsystems muss deshalb Vorrang vor Einzelinteressen haben.

 

Laut Lapro Berlin liegt das Gebiet im Bereich, in dem die Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen vorgesehen ist. Die Änderung des B-Plans widerspricht diesem Ziel ebenso wie dem Planungsziel des Landes, das auf dieser Fläche eine überörtliche, von baulicher Nutzung frei zu haltende Grünverbindung vorsieht.

 

Die Bebauung der Grünverbindung führt zu Versiegelungen naturhaushaltswirksamer Flächen und erhöht das Defizit an öffentlich zugänglichen Grünflächen. Insgesamt führt die Bebauung zur Abwertung des Gebietes für die Allgemeinheit.

 

Da die angrenzenden Grundstücke bereits bebaut sind, unterbricht eine weitere Bebauung diese Grünverbindung dauerhaft. Deshalb lehnen die Berliner Naturschutzverbände jegliche Bebauung dieser Flächen ab.

 

Die Festsetzungen, die den Erhalt des Baumbestandes sichern sollen, werden für unabdingbar gehalten. Es werden Festsetzungen für Dach- und Fassadenbegrünung gefordert.

 

Ein Pflanzstreifen von 2 m Breite zur Erhaltung der Grünverbindung wird als unzureichend betrachtet. Es sollte ein Gutachten über die Verträglichkeit des Bauvorhabens für die Verbindung zum Naturraum erstellt werden.

 

Fachbereich Stadtplanung:

 

Die Anregung wird z. T. berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Das ursprüngliche Ziel, die B-Planfläche als öffentliche Grünfläche festzusetzen, konnte aufgrund fehlender Finanzmittel nicht weiter verfolgt werden. Auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre und deren Verlängerung von 3 Jahren, die aufgrund eines Vorbescheidsantrages der NEB zur Errichtung von 6 Mehrfamilienhäusern im März 2003 erlassen wurde, standen dem Bezirk nicht die für den Erwerb der Fläche erforderlichen Gelder zur Verfügung. Die Absicht des Bezirkes, den B-Plan daraufhin einzustellen, wurde vom Senat nicht befürwortet. Der B-Plan war weiter zu führen.

 

Da in den Bereichen an der Degner- und Suermondtstraße nach § 34 BauGB Baurecht besteht, wäre bei einer Bebauung eine öffentliche Durchwegung auf diesen Flächen nicht mehr durchsetzbar und demzufolge auch eine Verbindung über die innen liegende Fläche zwischen den beiden Straßen nicht mehr möglich. Um zumindest ein öffentliches Wegerecht mit einer Straßen begleitenden Bepflanzung sichern zu können, wurde das Planungsziel aufgrund eines von der NEB im Jahr 2006 vorgelegten Bebauungskonzeptes, das in der Hauptsache den Bau von 1-geschossigen Wohngebäuden vorsieht, geändert. Geplant ist jetzt die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und einer privaten Erschließungsstraße. Durch textliche Festsetzungen soll ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit und das Anlegen eines Pflanzstreifens, der den Eindruck eines landschaftlich geprägten Grünzuges entstehen lässt, gesichert werden.

 

Hinsichtlich der Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP und der Grünfestsetzungen wurden auch im Rahmen der Behördenbeteiligung, die im August 2007 durchgeführt wurde, Bedenken geäußert. Unter Einhaltung der von den Behörden genannten Forderungen wurde aber eine Entwicklungsfähigkeit in Aussicht gestellt. Die NEB erklärte ihre Bereitschaft, wie von den Trägern gefordert, ein Landschaftsplanungsbüro zur Erarbeitung eines Umweltberichtes einschließlich der Erfassung der erhaltungswürdigen Flora und Fauna und eines Eingriffsgutachtens zu beauftragen und auf der Grundlage der Ergebnisse einen neuen Planungsentwurf zu fertigen. Es ist davon auszugehen, dass der bisher mit 2 m festgelegte durchgehende Pflanzstreifen, der auch von den genannten Behörden beanstandet wurde, verbreitert, bzw. modifiziert wird.

 

Für die Festsetzung von Dach- und Wandbegrünungen besteht kein städtebauliches Erfordernis, da das geplante Nutzungsmaß nicht über das bereits zuvor über § 34 BauGB zulässige Nutzungsmaß hinausgeht und die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO eingehalten werden.

 

Die Beauftragung eines Gutachtens über die Verträglichkeit des Bauvorhabens für die Verbindung zum Naturraum ist nicht beabsichtigt, da zum Einen keine finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen, zum Anderen Aussagen darüber im Umweltbericht zu erwarten sind.

 

Ergebnis:

 

Als Ergebnis der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geäußerten Anregungen soll das Bebauungsplanverfahren im Wesentlichen auf der bisher vorliegenden Grundlage weiter bearbeitet werden.

 

 
 

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