Drucksache - DS/0824/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-35 VE
Arbeitstitel: Wartenberger Straße - Reihenhausanlage
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.04.2008 
18. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 3  
Anlage 4  

Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-35 VE vom 17. Januar 2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-35 VE.

 

     Anlage 5: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-35 VE

für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und

Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen

 

  Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-35 VE

„Fontanepark“

 

für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen
der Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

 

 

 

 

 


A. Art und Weise der Beteiligung

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-35 VE wurde in der Zeit vom 04.02.2008 bis einschließlich 05.03.2008 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, Frankfurter Allee 187, Haus 14, Zimmer 14.412, durchgeführt. Während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 14 Uhr sowie nach Vereinbarung auch außerhalb dieser Sprechzeiten bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplan-Entwurf einzusehen.

 

Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 4, Seite 167 vom 25. Januar 2008 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 01. Februar 2008 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen „Berliner Morgenpost“, „Tagesspiegel“ und „Berliner Zeitung“ auf die öffentliche Auslegung hingewiesen.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. Januar 2008 über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

 

In der Beteiligungsfrist trugen sich sechs Besucherinnen bzw. Besucher in die Liste im Bezirksamt Lichtenberg ein.

 

Während der Auslegungsfrist ging lediglich eine schriftliche Stellungnahme von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) ein (im Folgenden mit der Nummer 1 versehen).

 

 


 

 

B. Abwägung der Äußerungen im Einzelnen

 

Bürger

Stellungnahme

Abwägung

 

 

 

Auswirkungen auf die Umwelt

1

Da es sich beim vorliegenden Plangebiet um eine Industriebrache mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr handele, begrüße man die Planung eines Wohngebiets an dieser Stelle.

 

 Dieser Teil der Stellungnahme stützt die Ziele des Bebauungsplans.

 

 

Jedoch möchte man noch folgendes anmerken:

 

 

 

Die Baumfällungen, die im Konflikt mit Zufahrten stünden seien nicht einzusehen. Es sei sicher möglich, zumindest die Zufahrt im südlichen Teil der Anna-Ebermann-Straße weiter nach Norden zu versetzen oder so anzulegen, dass sie um die Bäume herumführe. Gerade alte Bäume und Gehölze hätten eine viel größere Leistungsfähigkeit die durch Ersatzpflanzungen überhaupt nicht erreicht werden könne.

 

Durch das Bauvorhaben gehen voraussichtlich elf Bäume im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsfläche verloren. Die Lage dieser Bäume steht in Konflikt zur Lage der erforderlichen Zufahrten sowie zur Ausbildung eines westlichen Gehweges in der Anna-Ebermann-Straße einschließlich einer Fahrbahnverbreiterung zwischen der neuen Wohngebietszufahrt und der Gehrenseestraße. Ein großer Baum in letzterem Bereich kann im Zuge der notwendigen Umbaumaßnahmen erhalten werden. Der weit überwiegende Teil der im Plangebiet vorhandenen 130 Bäume kann erhalten werden. Dem Vermeidungsverbot ist nachgekommen worden.

 

Die Entwicklung des Plangebiets erfordert zwingend eine Erschließung von der Anna-Ebermann-Straße aus, da verkehrsbedingt nur eingeschränkte Er­schließungsmöglichkeiten von der Gehrenseestraße bestehen. Die Lage der Wohngebietszufahrten in der Anna-Ebermann-Straße, insbesondere auch der südlichen Zufahrt ist nicht ohne weiteres disponibel, sondern korrespondiert mit dem gesamten städtebaulichen Konzept. Eine Veränderung der La­ge der Wohngebietszufahrten hätte ganz erhebliche Auswirkungen für eine wirtschaftliche Grundstücksnutzung (Grundstückszuschnitte/Grundstücks­tie­fe). Darüber hinaus weist die Anna-Ebermann-Straße in mehreren Abschnitten einen nennenswerten Baumbestand auf, so dass die Lage der Zufahrten auch in verschiedenen anderen Bereichen mit Baumverlusten einherginge.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nur der Verlust von sechs der abgängigen elf Bäume im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsfläche durch die Lage der Zufahrten verursacht wird. Ursächlich für den Verlust der übrigen fünf Bäume sind die geforderte Ausbildung eines westlichen Gehweges in der Anna-Ebermann-Straße und eine Fahrbahnverbreiterung zwischen der neuen Wohngebietszufahrt und der Gehrenseestraße, die für eine leistungsfähige und verkehrssichere Anbindung des Baugebiets an das öffentliche Straßennetz erforderlich werden.

 

 

Dach- und Fassadenbegrünung würden die naturhaushaltswirksamen Flächen erhöhen und zu einer Verbesserung des Stadtklimas beitragen. Dies stehe in Einklang mit den im LEPro dargestellten Zielen für Siedlungsgebiete. Aus diesem Grund fordere man, auch entsprechende Festsetzungen in die Planung aufzunehmen.

 

Da für die vorgeschlagene Maßnahme kein städtebauliches Er­fordernis besteht (Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des Bebauungs­plans 11-35 VE nicht erforderlich), wird der Anregung nicht gefolgt.

Der Bebauungsplan enthält mehrere grünordnerische Festsetzungen zur Gestaltung der privaten Grünflächen und der Baugebiete. Weitere Regelungen sind Bestandteil des Durchführungsvertrags.

 

 

 

Begehungen zur Beurteilung der Flora und Fauna sollten nicht allein Ende März / Anfang April stattfinden, sondern zu Jahreszeiten, an denen eine ernsthafte Begutachtung der Flora und Fauna möglich sei. Da im Plangebiet zumindest Nahrungsbiotope, wenn nicht gar vollständige Lebensräume für bestimmte Schmetterlinge, Heuschrecken, Immen und Laufkäfer bestünden, sollte das Vorhandensein dieser Insekten auch überprüft werden. Dies sei notwendig, um Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Lebensraums treffen zu können.

 

Im Rahmen der Begehungen bestanden keine offensichtlichen Indizien für das Vorkommen geschützter Arten. Eine vertiefende Begutachtung des Plan­gebiets auf das Vorhandensein von Insekten wurde von den im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligten Behörden (darunter SenStadt I E und Fachbereich Naturschutz/Landschaftsplanung des Bezirks) nicht gefordert. Daher wurde vom Vorhabenträger nach der Vorprüfung des Einzelfalls mit den Abrissarbeiten und der Beräumung des Areals begonnen, womit eine weitere Überprüfung nunmehr gegenstandslos geworden ist.

 

Die vorgefundenen Nistgelegenheiten für Mauersegler, Haussperling, Hausrotschwanz und Haustaube müssten nach Fertigstellung der Planung wiederhergestellt werden.

 

Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-35 VE zugrunde liegende Vorhaben kann ohne Beeinträchtigung geschützter Arten und ihrer Lebensstätten nicht realisiert werden. In der avifaunistischen Untersuchung wurde vorgeschlagen, den Verlust von sieben Brutstandorten im Verhältnis 1 : 5 zu kompensieren, d.h. 35 Nistkästen (Halbhöhlentyp) an den neu zu errichtenden Gebäuden anzubringen. Unter der Maßgabe verschiedener Nebenbestimmungen, wie der Errichtung von 35 künstlichen Nisthilfen, wurde am 05.06.2007 von SenStadt I E die Befreiung durch Bescheid erteilt. Eine der Nebenbestimmungen beinhaltet, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen, in jedem Fall rechtzeitig vor Beginn der übernächsten Brutperiode, d.h. spätestens bis Ende Februar 2010, für die entfernten Niststätten an geeigneter Stelle an den neu zu errichtenden Gebäuden der erforderliche ökologische Ersatz in Form von 35 künstlichen Nisthilfen anzubringen ist. Hinsichtlich der Lage ist SenStadt I E spätestens bis zum 31.07.2008 ein geeignetes Konzept zu unterbreiten.

 

Die Anbringung von Nistkästen entsprechend der Auflagen der Befreiung wird darüber hinaus auch im § 13 Abs. 5 des Durchführungsvertrags gesichert.

 

 

 

Fazit:

Im Ergebnis der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen ist es nicht erforderlich, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überarbeiten. Auch hinsichtlich der Begründung ergeben sich aus der Abwägung keine Veränderungen.

 

 

 

 

 
 

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