Drucksache - DS/0824/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, in Kenntnis des Entwurfes des
Durchführungsvertrages (Anlage 4) Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-35 VE vom 17. Januar
2008 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße,
Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen sowie die Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-35 VE. Anlage 5: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-35 VE für eine Teilfläche des Geländes
zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-35 VE „Fontanepark“ für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger
Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB A. Art und
Weise der Beteiligung Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-35 VE wurde in der Zeit vom 04.02.2008 bis einschließlich 05.03.2008 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, Frankfurter Allee 187, Haus 14, Zimmer 14.412, durchgeführt. Während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 14 Uhr sowie nach Vereinbarung auch außerhalb dieser Sprechzeiten bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplan-Entwurf einzusehen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 4, Seite 167 vom 25. Januar 2008 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 01. Februar 2008 durch Anzeigen in den Berliner Tageszeitungen „Berliner Morgenpost“, „Tagesspiegel“ und „Berliner Zeitung“ auf die öffentliche Auslegung hingewiesen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. Januar 2008 über die öffentliche Auslegung unterrichtet. In der Beteiligungsfrist trugen sich sechs Besucherinnen bzw. Besucher in die Liste im Bezirksamt Lichtenberg ein. Während der Auslegungsfrist ging lediglich eine schriftliche Stellungnahme von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) ein (im Folgenden mit der Nummer 1 versehen). B.
Abwägung der Äußerungen im Einzelnen
Fazit: Im Ergebnis der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen ist es nicht erforderlich, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu überarbeiten. Auch hinsichtlich der Begründung ergeben sich aus der Abwägung keine Veränderungen. |
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