Drucksache - DS/0791/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-6 VE
Arbeitstitel: Am Wartenberger Luch
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.03.2008 
17. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-6 VE;


Anlage 1:            räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:            Auswertung und Ergebnis

 

b)      die Umstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-6

 

Anlage 3:            Begründung zur Umstellung

 

c)      entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-6 weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-6 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

d)      mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen;

 

e)      den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herrn Geisel, zu ermächtigen, den erforderlichen städtebaulichen Vertrag mit dem Bauträger abzuschließen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

 

 

Berlin, den          .03.2008

                                                                           

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr



 

 



 


                                                                                                                        

                                                                                                                        Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-6

 

für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

                                                                                                                                ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für ein allgemeines Wohngebiet sowie die öffentliche Erschließung und öffentliche Grünflächen festsetzen.

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

37 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A 4 - vom 16.04.07 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs, der Begründung und zum Entwurf des Durchführungsvertrages aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-        Berliner Feuerwehr

-        Handwerkskammer Berlin

-        Industrie- und Handelskammer zu Berlin

-        Evangelische Kirche Hohenschönhausen, Malchow und Wartenberg

-        Amt Ahrensfelde Blumberg

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X OF

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VLB D 2

-        Bezirksamt Lichtenberg, BzBmin/PersFinKult, FB Haushalts- und Finanzmanagement

-        Bezirksamt Lichtenberg, Ausschuss für Stadtentwicklung

-        Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung Potsdam, PF 229 (SBN)

 

24 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

-        Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-

-        Berliner Verkehrsbetriebe -BVG-

-        Vattenfall Wärme

-        IT-Dienstleistungszentrum Berlin

-        Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-, Fachbereich 1 (1.2)

-        Senatsverwaltung für Finanzen

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B

-        Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen III E

-        Bezirksamt Lichtenberg, Abt. FamJugGes

-        Bezirksamt Lichtenberg, Abt. KultBüD

-        Bezirksamt Lichtenberg, Abt. SchulSportSoz

 

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

1.    Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleitungen GmbH -WGI- im Auftrag der GASAG

 

Anregung:

Seitens der GASAG sind keine Maßnahmen geplant.

Bei Baumpflanzungen sind diverse Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist.

 

Auswertung Stapl:

Die Hinweise werden beachtet.

 

 

2.    Berliner Wasserbetriebe

 

Anregung:

Für alle Anlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind Leitungsrechte vorzusehen.

 

Auswertung Stapl:

Entsprechende  Leitungsrechte auf privaten Straßen werden im B-Plangebiet durch zeichnerische und textliche Festsetzungen gesichert.

 

 

3.    Vattenfall, Immobilien

 

Anregung:

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Vattenfall-Kabelanlagen und eine Übergabestation.

 

Auswertung Stapl:

Die Kabelanlagen und die Übergabestation werden entsprechend eines noch zu erarbeitenden Projektes verlegt.

 

 

4.    Industrie- und Handelskammer zu Berlin (Stellungnahme nach der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 22.08.05 (Posteingang)

 

Anregung:

Für die bestehenden Gewerbebetriebe, die noch im Plangebiet existieren, müssen nach den §§ 180 u. 181 BauGB die erforderlichen Hilfsmaßnamen bei der Verlagerung durchgeführt werden.

 

Auswertung Stapl:

Die gewerblich genutzten Gebäude sind inzwischen geräumt, abgerissen und die Betriebe verlagert. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht.

 

 

5.    SenGesUmV II D

 

Anregung:

a)      Die Berliner Wasserbetriebe sind nur für die Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zuständig, nicht jedoch für die Entwässerung privater Verkehrsflächen. Dies soll zukünftig in Durchführungsverträgen beachtet werden.

 

b)      Zu 3.3.1 des Umweltberichtes, Pflanzen, Satz 4: Bei dem angesprochenen "Kleingewässer" handelt es sich nicht um ein Oberflächengewässer im Sinne des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) bzw. des Berliner Wassergesetzes (BWG). Es sei zudem nicht mehr vorhanden.

 

c)      Zu 2.1.3 des Umweltberichtes, Darstellung des Vorhabens, Regenwasserableitung: Entgegen der Aussage, dass die Regenentwässerung der Verkehrsflächen über eine oberflächige Versickerung oder über oder über technische Versickerungsanlagen erfolgen soll, ist nach Auskunft der Berliner Wasserbetriebe sowohl für die privaten Erschließungsstraßen ein Anschluss an die öffentliche Regenentwässerung mit vollständiger Ableitung vorgesehen. Aus dem Vorgenannten kann die Aussage im Punkt 3.5 Ermittlung und Bewertung der Voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, Schutzgut Wasser , "dass durch die vorgenannten Minderungsmaßnahmen der Eingriff in den Wasserhaushalt als ausgeglichen betrachtet werden kann" nicht bestätigt werden. Offensichtlich kommt eine entscheidende Minderungsmaßnahme nicht zum Tragen.

 

d)      Der geplante 3m breite Rad- und Fußweg muss zu jeder Zeit mit Fahrzeugen bis 7,5 t Gesamtgewicht zu Zwecken der Gewässerunterhaltung (Hechtgraben) befahrbar sein. Auf eine durchgängige Bepflanzung zwischen dem Rad- und Fußweg und dem Hechtgraben sollte verzichtet werden.

 

e)      Auf Grund der zu erwartenden Probleme mit der Niederschlagsverbringung sollten die erforderlichen Flächen für die Versickerung verbindlich als Flächen für die "Abfall- und Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen" gesichert werden.

 

 

 

Auswertung Stapl:

zu a)  Über die Festlegung im Durchführungsvertrag Teil III § 6 (4) besteht  mit den Berliner Wasserbetrieben  eine Vereinbarung, dass die privaten Verkehrsflächen mit entwässert werden.

 

zu b)  Der Umweltbericht wird entsprechend korrigiert.

 

zu c)  Im Punkt 2.1.3 und Punkt 3.5 wird zur Regenwasserableitung korrigiert, dass die Regenentwässerung der Verkehrsflächen an die öffentliche Regenentwässerung angeschlossen wird. Die Formulierung zur Minderungsmaßnahme wird entsprechend korrigiert. Der Hinweis für die Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen wird bei der weiteren Planung beachtet.

 

zu d)  Die Forderungen der Wasserbehörde kann beim zuständigen Amt für Umwelt und Natur nicht nachvollzogen werden. Obwohl das Amt für Umwelt und Natur die Genehmigungen für die Befahrung von Grünflächen im Zusammenhang mit Wassergräben erteilt, ist dort nicht bekannt, dass hierfür Fahrzeuge über 3,5 t erforderlich sind. Der Sachverhalt wird geprüft; das Ergebnis wird in den Durchführungsvertrag übernommen.

 

zu e)  Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Die Forderung der Versickerung von Niederschlagswässern erfolgt nur dort, wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist. Die Wasserwirtschaft verfügt über ein eigenes rechtliches Instrumentarium zur Umsetzung ihrer Belange. Im Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei Beachtung auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte. Die Regelungsinhalte von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten. Eine frühzeitige Anpassung der Ableitungs- und/ oder Versickerungsarten an die örtlichen Verhältnisse ist keine städtebauliche Aufgabe. Entsprechende Festsetzungen werden im Rahmen der Rechtsprüfung beanstandet und würden das Bebauungsplan-Verfahren erheblich verzögern (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II, vom 29.05.96 und 31.10.96). Die Prüfung der Regenentwässerung auf den Privatgrundstücken erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.

 

 

6.    Landesdenkmalamt LDA

 

Anregung:

a)      In Begründung und Umweltbericht sollen die angrenzenden Denkmalbereiche übernommen werden

 

b)      Die  Rechtsgrundlagen, Landesrecht Berlin, sind nicht aktuell.

 

c)      Für den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin keine Bodendenkmale.


In dem ausgewiesenen Gebiet sowie in unmittelbarer Nähe befinden sich ur- und frühgeschichtliche Fundstellen. Es handelt sich um ein Archäologisches Verdachtsgebiet. Das Archäologische Verdachtsgebiet umfasst die ehemalige Dorflage Wartenberg, VD 22/3 (siehe Anhang beiliegender Planausschnitt VD 22/3 und Stellungnahme LDA 33 vom 25.04.2007 mit der Ortsaktennummer 383).


Das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, weist vorsorglich darauf hin, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchGBln) vom 24. April 1995, (GVbl S. 274), geändert durch Art. II Nr. 1 und 2 d. Ges. v. 04.07.1997 (GVBl. S. 376), Art. IV d. Ges. v. 17.05.1999 (GVBl. S. 178), Art. XLVI. Ges. v. 16.07.2001 (GVBL. S. 260), Art. IV d. Ges. v. 29.09.2005 (GVBL. S. 495), und Art. II d. Ges. v. 14.12.2005 (GVBL. S. 754), wer ein Bodendenkmal entdeckt, die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat. Das Landesdenkmalamt Berlin empfiehlt daher, noch vor Beginn von Baumaßnahmen und insbesondere bei Bodeneingriffen in dem vorgesehenen Bereich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-6 VE, dem Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (mind. dreißig Werktage ) das geplante Vorhaben anzuzeigen und damit der Archäologischen Denkmalpflege Gelegenheit zu geben, rechtzeitig über eventuell erforderliche archäologische Prospektionen zu entscheiden."

 

Auswertung Stapl:

zu a)  Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Denkmalbereiche nicht unmittelbar an das B-Plangebiet angrenzen.

 

zu b)  Die Rechtsgrundlagen werden aktualisiert

 

zu c)  Absätze 1 und 2 werden in die Begründung und den Umweltbericht übernommen. Abs. 3 regelt sich über geltendes Recht (Denkmalschutzgesetz Berlin).

 

 

7.    Bezirksamt Lichtenberg, Abt. WiImm, Immobilienservice

 

Anregung:

a)      Die Flurstücksbezeichnungen sind historisch

 

b)      Im § 2 Abs. 2 wird als Eigentümer für das FS 110586-002-119/13 der Vorhabenträger genannt. Laut ALB ist hier noch die TLG Immobilien GmbH eingetragen.

 

c)      Im Durchführungsvertrag sollte das BA Lichtenberg vollständig und richtig aufgeführt werden.

 

d)      In § 2, Absatz 2, Satz 4 wird empfohlen, statt "notarielle Verfügungsbefugnis" zu verwenden "notarielle Erklärung"; der Begriff "unbedingte Zugriff" sollte ersetzt werden durch z.B. "uneingeschränkte".

 

e)      Wer soll in § 2 Absatz 3 die Kosten der Eintragung tragen?

 

f)        In § 2 Absatz 4, Satz 1 sollte statt "übertragen" verwendet werden: "übereignen".

 

g)      Um Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Durchführungsvertrages vorzubeugen, schlage ich vor, im § 2, Absatz 4, den Satz wie folgt zu ergänzen: "Die Grunderwerbsnebenkosten einschließlich der Grunderwerbssteuer trägt der Vorhabenträger."

 

h)      Wegen § 311 b Absatz 1 BGB wird empfohlen, durch das Rechtsamt prüfen zu lassen, ob dieser Vertrag notariell beurkundet werden sollte. Je nach Ergebnis sollte dann auch § 17 Absatz 6 angepasst/ geändert werden.

 

i)        Wird in § 12 Absatz 1 hinsichtlich der Eigentümerstellung Berlins auf die dingliche Grundbucheintragung abgestellt, was zivilrechtlich zutreffend wäre, oder geht es den Vertragspartnern lediglich um den schuldrechtlichen Vertrag?

 

j)        Im § 17 Absatz 6 wirkt der Halbsatz in der Klammer an dieser Stelle deplaziert und ist auch grammatikalisch unvollständig; es wird empfohlen, ihn zu streichen.

 

 

Auswertung Stapl:

zu a)  Die Flurstücksbezeichnungen werden im B-Plan, Umweltbericht und Durchführungsvertrag geändert.

 

zu b)  Das FS 110586-002-119/13 wurde vom Vorhabenträger inzwischen gekauft.

 

zu c)  Die Adresse wird ergänzt.

 

zu d)  Die Begriffe werden geändert in "notarielle Erklärung" und  "uneingeschränkter Zugriff".

 

zu e)  Der Vorhabenträger trägt die Kosten der Eintragung.

 

zu f)    Die Wörter werden in "übereignen" und "Übereignung" geändert.

 

zu g)  Der Satz wird geändert in: "Die Grunderwerbsnebenkosten einschließlich der Grunderwerbssteuer trägt der Vorhabenträger.

 

zu h)  Der Durchführungsvertrag wird notariell beurkundet, da Grundstücksübertragungen an das Land Berlin vereinbart werden, die dann im Nachgang vollzogen werden können.

 

zu i)    Es geht hier lediglich um die Übernahme der Flächen in die Zuständigkeit des Landes Berlin und die entsprechende öffentliche Widmung der Flächen. Die Grundbuch- und auch schuldrechtlichen Angelegenheiten können nach der Übernahme und Widmung  geregelt werden.

 

zu j)    Der Halbsatz wird gestrichen.

 


8.    Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, BWA

 

Anregung:

a)      Aus den Erfahrungen mit anderen bereits fertig gestellten Wohnanlagen werden im Nachhinein von den Bauherren Terrassenüberdachungen und Wintergärten auf den vorhandenen Terrassen, sowie die Aufstellung von Abstellschuppen für Gartengeräte, Fahrräder usw. geplant.

 

b)      Die geplante Ableitung des Regenwassers der Verkehrsflächen in die Vorflut des Hechtgrabens ist eventuell erlaubnispflichtig durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

 

Auswertung Stapl:

zu a)  Die Möglichkeiten für die Bebauung sind mit dem Maß der Nutzung (GRZ/ GFZ) und den Festsetzungen zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen hinreichend geregelt.

 

zu b)  Eine derartige Aussage ist im Umweltbericht nicht vorhanden. Es ist nicht beabsichtigt, das Niederschlagswasser in den Hechtgraben abzuleiten. Das Niederschlagswasser von öffentlichen und privaten Straßenflächen wird durch die Berliner Wasserbetriebe abgeleitet; auf den Privatgrundstücken wird über entsprechende Systeme direkt auf der jeweiligen Fläche entwässert.

 

 

9.    Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, BauV

 

Anregung:

a)      Zu § 4 Abs. 4 im Durchführungsvertrag: Satz 3 sollte gestrichen werden, da Vereinbarungen zur Übernahme konzentriert in § 12 geregelt werden.

 

b)      Zu § 9 Abs. 1: Bereits seit längerer Zeit wurde die BEWAG in Vattenfall Europe Berlin umbenannt. Die GASAG ist zwar der Lieferant des Gases, die Versorgungsanlagen werden jedoch von der NBB Netzgesellschaft Berlin/Brandenburg betrieben. Das Tiefbauamt muss richtig heißen : „Amt für Bauen und Verkehr“.

 

c)      Zu § 11 Abs. 2: Der 2. Satz sollte gestrichen werden, da eine abschnittweise Übernahme in die Straßenbaulast Berlins abgelehnt wird.

 

d)      Zu § 11 Abs. 3: Es sollte klar formuliert werden, dass die VOB-Abnahme nicht die Übernahme in die Straßenbaulast darstellt.

 

e)      Zu § 11 Abs. 4: In Satz 3 muss das Wort "Abnahme" durch "Übernahme" ersetzt werden.

 

f)        zu § 12 Abs. 1: Der letzte Satz sollte ergänzt werden um folgende Formulierung: „… und die Widmung der Verkehrsflächen bestandskräftig geworden ist.

 

g)      Nach Abs. 1 sollte ein neuer Abs. 2 eingefügt werden: "Voraussetzung für die Übernahme ist die Nachweisführung, dass sich die hergestellten Entwässerungsanlagen im Bestand der Berliner Wasserbetriebe befinden und dass die Beleuchtungsanlage durch den Betreiber (z.Z. Nuon Stadtlicht GmbH) übernommen wurden."

 

h)      Zu § 12 Abs. 2 soll Folgendes unter einem neuen Unterpunkt d) ergänzt werden: „die straßenverkehrsbehördliche Anordnung (Originalausfertigung) für die Verkehrsbeschilderung und ggf. Fahrbahnmarkierung"

 

i)        Zu § 12 Abs. 3 Korrektur: statt Absatz 1 muss es in der vorliegenden Fassung Absatz "2" heißen.

 

j)        Zu § 12 Abs. 4: Dieser Satz sollte an den Abs. 1 angehängt werden, damit der sinngemäße Zusammenhang deutlich wird.

 

k)      Zu § 12 Abs. 6: Der Satz sollte ersetzt werden durch: „Das Widmungsverfahren wird von Berlin eingeleitet, wenn seitens des Vorhabenträgers die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen gemäß §11 Abs.3 schriftlich angezeigt wurde; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. Die Straßenbaulast im Zeitraum zwischen VOB-Abnahme und bestandskräftiger Widmung als öffentliche Verkehrsfläche obliegt dem Vorhabenträger (siehe § 11 Abs. 2)“

 

 

Auswertung Stapl:

zu a)  Gemeint ist hier der Bebauungsfortschritt der Hochbaumaßnahmen. Der Satz bleibt erhalten, weil die Ausführung der Hochbaumaßnahmen nicht zeitgleich mit den Erschließungsanlagen erfolgt.

 

zu b)  Hinweise werden in den Durchführungsvertrag eingearbeitet.

 

zu c)  Der Text in Klammern „(ggf. auch abschnittsweise)“ wird gestrichen.

 

zu d)  In § 11 Abs 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Die VOB-Abnahme ist die Voraussetzung für die Übernahme in die Straßenbaulast, die erst danach erfolgen kann.“

 

zu e)  Die Worte werden geändert.

 

zu f)    Es wird folgender Text ergänzt: „und die Widmung der Verkehrs- und Grünflächen bestandskräftig geworden ist“.

 

zu g)  Der vorgeschlagene Satz wird unter Absatz 1 ergänzt.

 

zu h)  Die Ergänzung wird unter d) eingefügt.

 

zu i)    Die Änderung wird eingearbeitet

 

zu j)    Der Satz wird in § 12 Abs. 1 eingefügt.

 

zu k)  Absatz 6 (nach Änderung zu j) Absatz 5) wird entsprechend geändert.

 

 

10.    Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, UmNat, FB Umwelt,

 

Der Fachbereich Umwelt hat in diversen Stellungnahmen aufgrund mehrerer erforderlicher  Überarbeitungsschritte zahlreiche Anregungen zur Überarbeitung des Umweltberichtes gegeben. Der Umweltbericht wurde daher umfassend überarbeitet. Sämtliche Anregungen haben darin Niederschlag gefunden. Der neue Umweltbericht liegt mit Datum vom 12.02.08 vor. Der FB Umwelt hat dem Bericht vollständig zugestimmt.

 

Die Grundwasseruntersuchungen sind inzwischen vervollständigt worden. Der Fachbereich Umwelt hat im Ergebnis dessen die Befreiung vom Altlastenverdacht aus dem Bodenbelastungskataster vorgenommen. Dies wurde mit Schreiben UmNat U 211 vom 19.11.07 an die Stadtplanung bestätigt. Der entsprechende Auszug aus dem Bodenbelastungskataster liegt vor.

 

 

11.    Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, UmNat, FB Naturschutz u. Landschaftspflege

 

Der Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege hat mit Stellungnahme vom Mai 2007 zahlreiche Anregungen zur Überarbeitung des Umweltberichtes gegeben. Des Weiteren wurde es erforderlich, die Eingriffsbewertung zu überarbeiten, da der Ansatz, welche Flächen Innen- und welche Außenbereich sind, nicht korrekt war. Der Umweltbericht wurde daher umfassend überarbeitet. Sämtliche Anregungen haben darin Niederschlag gefunden. Der neue Umweltbericht lag mit Datum vom 22.08.07 vor. Der FB NL hat dem Bericht vollständig zugestimmt.

 

 

 

Ergebnis: Die Inhalte des B-Planentwurfs werden beibehalten. Der Umweltbericht wurde grundlegend überarbeitet. Die textlichen Festsetzungen wurden entsprechend den Hinweisen überarbeitet und lauten nunmehr wie folgt:

 

 

Textliche Festsetzungen 11-6 VE:

 

1.    Im allgemeinen Wohngebiet WA sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 - 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

 

2.    Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen und privaten Straßen mit Ausnahme der festgesetzten Stellplatzflächen sind, Carports, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht zulässig. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und Müllboxen.

 

3.    Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

 

4.    Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangener 250 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens 1 standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Zu erhaltene Bäume werden angerechnet. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

5.    Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

6.    Die Fläche mit der Bezeichnung ABCDEFGHIJKLMA ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

 

7.    Die Fläche mit der Bezeichnung OPQRO ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

 

8.    Die Einteilung des öffentlichen verkehrsberuhigten Bereiches ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 4 und 5 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzlisten empfohlen.

 


Begründung zur Umstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-6

 

 

Der Investor hat erklärt, dass er das Gelände nicht mehr selbst mit Wohnungen bebauen möchte und seinen Antrag auf VE-Plan mit Schreiben vom 08.01.08 zurückgezogen. Daher kann das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern muss in Form eines konventionellen Bebauungsplans weitergeführt werden.

 

Der Bebauungsplan erhält damit die Nummer 11-6 ohne den Zusatz „VE“.

Der bisherige Durchführungsvertrag wird überarbeitet und als städtebaulicher Vertrag einschließlich eines Erschließungsvertrages abgeschlossen.

 

 
 

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