Drucksache - DS/0791/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-6 VE;
Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) die Umstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-6 Anlage 3: Begründung zur Umstellung c) entsprechend dem vorher genannten
Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-6 weiterzuführen und den
Bebauungsplanentwurf 11-6 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem
Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h
bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14
und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen; d) mit der Durchführung des Beschlusses
zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen; e) den Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herrn Geisel, zu ermächtigen, den
erforderlichen städtebaulichen Vertrag mit dem Bauträger abzuschließen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Berlin,
den .03.2008
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-6 für das Gelände zwischen
dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der
Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der
Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg ohne
Maßstab Ziele des
Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für ein allgemeines Wohngebiet sowie die öffentliche Erschließung und öffentliche Grünflächen festsetzen. Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeindegemäß § 4 Abs. 2 BaugesetzbuchGemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein. 37 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde wurden mit
Schreiben - Stapl A 4 - vom 16.04.07 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des
Bebauungsplanentwurfs, der Begründung und zum Entwurf des
Durchführungsvertrages aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus
Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Folgende Behörden, Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht: -
Berliner
Feuerwehr -
Handwerkskammer
Berlin -
Industrie-
und Handelskammer zu Berlin -
Evangelische
Kirche Hohenschönhausen, Malchow und Wartenberg -
Amt
Ahrensfelde Blumberg -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I E -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung II A -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung II C -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung X OF -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung VLB D 2 -
Bezirksamt
Lichtenberg, BzBmin/PersFinKult, FB Haushalts- und Finanzmanagement - Bezirksamt Lichtenberg, Ausschuss für Stadtentwicklung -
Deutsche
Telekom AG, Technik Niederlassung Potsdam, PF 229 (SBN) 24 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten
folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine
Anregungen: -
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe -BSR- -
Berliner
Verkehrsbetriebe -BVG- -
Vattenfall
Wärme -
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin -
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-,
Fachbereich 1 (1.2) -
Senatsverwaltung
für Finanzen -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I B -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung VII B -
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen III E -
Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. FamJugGes -
Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. KultBüD -
Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. SchulSportSoz Stellungnahmen gaben Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab: 1.
Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und
Ingenieurdienstleitungen GmbH -WGI- im Auftrag der GASAG Anregung: Seitens der GASAG sind
keine Maßnahmen geplant. Bei Baumpflanzungen
sind diverse Sicherungsmaßnahmen zu beachten. Fragen hinsichtlich außer Betrieb
befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich
an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit
Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist. Auswertung Stapl: Die Hinweise werden
beachtet. 2.
Berliner Wasserbetriebe Anregung: Für alle Anlagen der
Berliner Wasserbetriebe, die im nichtöffentlichen Straßenland liegen, sind
Leitungsrechte vorzusehen. Auswertung Stapl: Entsprechende Leitungsrechte auf privaten Straßen werden im
B-Plangebiet durch zeichnerische und textliche Festsetzungen gesichert. 3.
Vattenfall, Immobilien Anregung: In dem betrachteten
Gebiet befinden sich Vattenfall-Kabelanlagen und eine Übergabestation. Auswertung Stapl: Die Kabelanlagen und
die Übergabestation werden entsprechend eines noch zu erarbeitenden Projektes
verlegt. 4.
Industrie- und Handelskammer zu Berlin (Stellungnahme nach der
frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 22.08.05 (Posteingang) Anregung: Für die bestehenden
Gewerbebetriebe, die noch im Plangebiet existieren, müssen nach den §§ 180 u.
181 BauGB die erforderlichen Hilfsmaßnamen bei der Verlagerung durchgeführt
werden. Auswertung Stapl: Die gewerblich
genutzten Gebäude sind inzwischen geräumt, abgerissen und die Betriebe verlagert.
Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht. 5.
SenGesUmV II D Anregung: a)
Die
Berliner Wasserbetriebe sind nur für die Entwässerung öffentlicher Straßen,
Wege und Plätze zuständig, nicht jedoch für die Entwässerung privater
Verkehrsflächen. Dies soll zukünftig in Durchführungsverträgen beachtet werden. b)
Zu
3.3.1 des Umweltberichtes, Pflanzen, Satz 4: Bei dem angesprochenen
"Kleingewässer" handelt es sich nicht um ein Oberflächengewässer im
Sinne des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) bzw. des Berliner Wassergesetzes (BWG).
Es sei zudem nicht mehr vorhanden. c)
Zu
2.1.3 des Umweltberichtes, Darstellung des Vorhabens, Regenwasserableitung:
Entgegen der Aussage, dass die Regenentwässerung der Verkehrsflächen über eine
oberflächige Versickerung oder über oder über technische Versickerungsanlagen
erfolgen soll, ist nach Auskunft der Berliner Wasserbetriebe sowohl für die
privaten Erschließungsstraßen ein Anschluss an die öffentliche
Regenentwässerung mit vollständiger Ableitung vorgesehen. Aus dem Vorgenannten
kann die Aussage im Punkt 3.5 Ermittlung und Bewertung der Voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen, Schutzgut Wasser , "dass durch die
vorgenannten Minderungsmaßnahmen der Eingriff in den Wasserhaushalt als
ausgeglichen betrachtet werden kann" nicht bestätigt werden.
Offensichtlich kommt eine entscheidende Minderungsmaßnahme nicht zum Tragen. d)
Der
geplante 3m breite Rad- und Fußweg muss zu jeder Zeit mit Fahrzeugen bis 7,5 t
Gesamtgewicht zu Zwecken der Gewässerunterhaltung (Hechtgraben) befahrbar sein.
Auf eine durchgängige Bepflanzung zwischen dem Rad- und Fußweg und dem
Hechtgraben sollte verzichtet werden. e)
Auf
Grund der zu erwartenden Probleme mit der Niederschlagsverbringung sollten die
erforderlichen Flächen für die Versickerung verbindlich als Flächen für die
"Abfall- und Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen" gesichert
werden. Auswertung Stapl: zu a) Über die Festlegung im
Durchführungsvertrag Teil III § 6 (4) besteht
mit den Berliner Wasserbetrieben
eine Vereinbarung, dass die privaten Verkehrsflächen mit entwässert
werden. zu b) Der Umweltbericht wird entsprechend
korrigiert. zu c) Im Punkt 2.1.3 und Punkt 3.5 wird
zur Regenwasserableitung korrigiert, dass die Regenentwässerung der
Verkehrsflächen an die öffentliche Regenentwässerung angeschlossen wird. Die
Formulierung zur Minderungsmaßnahme wird entsprechend korrigiert. Der Hinweis
für die Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen wird bei der
weiteren Planung beachtet. zu d) Die Forderungen der Wasserbehörde
kann beim zuständigen Amt für Umwelt und Natur nicht nachvollzogen werden.
Obwohl das Amt für Umwelt und Natur die Genehmigungen für die Befahrung von
Grünflächen im Zusammenhang mit Wassergräben erteilt, ist dort nicht bekannt,
dass hierfür Fahrzeuge über 3,5 t erforderlich sind. Der Sachverhalt wird
geprüft; das Ergebnis wird in den Durchführungsvertrag übernommen. zu e) Die Anregung wird nicht
berücksichtigt. Die Forderung der Versickerung von Niederschlagswässern erfolgt
nur dort, wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist. Die Wasserwirtschaft verfügt
über ein eigenes rechtliches Instrumentarium zur Umsetzung ihrer Belange. Im
Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige
bundes- und landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei Beachtung auch die
ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte. Die Regelungsinhalte
von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten.
Eine frühzeitige Anpassung der Ableitungs- und/ oder Versickerungsarten an die
örtlichen Verhältnisse ist keine städtebauliche Aufgabe. Entsprechende
Festsetzungen werden im Rahmen der Rechtsprüfung beanstandet und würden das
Bebauungsplan-Verfahren erheblich verzögern (vgl. Schreiben der
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II, vom 29.05.96 und
31.10.96). Die Prüfung
der Regenentwässerung auf den Privatgrundstücken erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren. 6.
Landesdenkmalamt LDA Anregung: a)
In
Begründung und Umweltbericht sollen die angrenzenden Denkmalbereiche übernommen
werden b)
Die Rechtsgrundlagen, Landesrecht Berlin, sind
nicht aktuell. c)
Für
den beplanten Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale
in Berlin keine Bodendenkmale.
Auswertung Stapl: zu a) Der Anregung wird nicht gefolgt, da
die Denkmalbereiche nicht unmittelbar an das B-Plangebiet angrenzen. zu b) Die Rechtsgrundlagen werden
aktualisiert zu c) Absätze 1 und 2 werden in die
Begründung und den Umweltbericht übernommen. Abs. 3 regelt sich über geltendes
Recht (Denkmalschutzgesetz Berlin). 7.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. WiImm, Immobilienservice Anregung: a)
Die
Flurstücksbezeichnungen sind historisch b)
Im
§ 2 Abs. 2 wird als Eigentümer für das FS 110586-002-119/13 der Vorhabenträger
genannt. Laut ALB ist hier noch die TLG Immobilien GmbH eingetragen. c)
Im
Durchführungsvertrag sollte das BA Lichtenberg vollständig und richtig
aufgeführt werden. d)
In
§ 2, Absatz 2, Satz 4 wird empfohlen, statt "notarielle
Verfügungsbefugnis" zu verwenden "notarielle Erklärung"; der
Begriff "unbedingte Zugriff" sollte ersetzt werden durch z.B.
"uneingeschränkte". e)
Wer
soll in § 2 Absatz 3 die Kosten der Eintragung tragen? f)
In
§ 2 Absatz 4, Satz 1 sollte statt "übertragen" verwendet werden:
"übereignen". g)
Um
Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Durchführungsvertrages vorzubeugen,
schlage ich vor, im § 2, Absatz 4, den Satz wie folgt zu ergänzen: "Die
Grunderwerbsnebenkosten einschließlich der Grunderwerbssteuer trägt der
Vorhabenträger." h)
Wegen
§ 311 b Absatz 1 BGB wird empfohlen, durch das Rechtsamt prüfen zu lassen, ob
dieser Vertrag notariell beurkundet werden sollte. Je nach Ergebnis sollte dann
auch § 17 Absatz 6 angepasst/ geändert werden. i)
Wird
in § 12 Absatz 1 hinsichtlich der Eigentümerstellung Berlins auf die dingliche
Grundbucheintragung abgestellt, was zivilrechtlich zutreffend wäre, oder geht
es den Vertragspartnern lediglich um den schuldrechtlichen Vertrag? j)
Im
§ 17 Absatz 6 wirkt der Halbsatz in der Klammer an dieser Stelle deplaziert und
ist auch grammatikalisch unvollständig; es wird empfohlen, ihn zu streichen. Auswertung Stapl: zu a) Die Flurstücksbezeichnungen werden
im B-Plan, Umweltbericht und Durchführungsvertrag geändert. zu b) Das FS 110586-002-119/13 wurde vom
Vorhabenträger inzwischen gekauft. zu c) Die Adresse wird ergänzt. zu d) Die Begriffe werden geändert in
"notarielle Erklärung" und
"uneingeschränkter Zugriff". zu e) Der Vorhabenträger trägt die Kosten
der Eintragung. zu f)
Die
Wörter werden in "übereignen" und "Übereignung" geändert. zu g) Der Satz wird geändert in: "Die
Grunderwerbsnebenkosten einschließlich der Grunderwerbssteuer trägt der
Vorhabenträger. zu h) Der Durchführungsvertrag wird notariell
beurkundet, da Grundstücksübertragungen an das Land Berlin vereinbart werden,
die dann im Nachgang vollzogen werden können. zu i)
Es
geht hier lediglich um die Übernahme der Flächen in die Zuständigkeit des
Landes Berlin und die entsprechende öffentliche Widmung der Flächen. Die
Grundbuch- und auch schuldrechtlichen Angelegenheiten können nach der Übernahme
und Widmung geregelt werden. zu j)
Der
Halbsatz wird gestrichen. 8.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, BWA Anregung: a)
Aus
den Erfahrungen mit anderen bereits fertig gestellten Wohnanlagen werden im
Nachhinein von den Bauherren Terrassenüberdachungen und Wintergärten auf den
vorhandenen Terrassen, sowie die Aufstellung von Abstellschuppen für
Gartengeräte, Fahrräder usw. geplant. b)
Die
geplante Ableitung des Regenwassers der Verkehrsflächen in die Vorflut des
Hechtgrabens ist eventuell erlaubnispflichtig durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung Auswertung Stapl: zu a) Die Möglichkeiten für die Bebauung
sind mit dem Maß der Nutzung (GRZ/ GFZ) und den Festsetzungen zu den
überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen hinreichend geregelt. zu b) Eine derartige Aussage ist im
Umweltbericht nicht vorhanden. Es ist nicht beabsichtigt, das
Niederschlagswasser in den Hechtgraben abzuleiten. Das Niederschlagswasser von
öffentlichen und privaten Straßenflächen wird durch die Berliner Wasserbetriebe
abgeleitet; auf den Privatgrundstücken wird über entsprechende Systeme direkt
auf der jeweiligen Fläche entwässert. 9.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, BauV Anregung: a)
Zu
§ 4 Abs. 4 im Durchführungsvertrag: Satz 3 sollte gestrichen werden, da
Vereinbarungen zur Übernahme konzentriert in § 12 geregelt werden. b)
Zu
§ 9 Abs. 1: Bereits seit längerer Zeit wurde die BEWAG in Vattenfall Europe
Berlin umbenannt. Die GASAG ist zwar der Lieferant des Gases, die
Versorgungsanlagen werden jedoch von der NBB Netzgesellschaft
Berlin/Brandenburg betrieben. Das Tiefbauamt muss richtig heißen : „Amt
für Bauen und Verkehr“. c)
Zu
§ 11 Abs. 2: Der 2. Satz sollte gestrichen werden, da eine abschnittweise
Übernahme in die Straßenbaulast Berlins abgelehnt wird. d)
Zu
§ 11 Abs. 3: Es sollte klar formuliert werden, dass die VOB-Abnahme nicht die
Übernahme in die Straßenbaulast darstellt. e)
Zu
§ 11 Abs. 4: In Satz 3 muss das Wort "Abnahme" durch
"Übernahme" ersetzt werden. f)
zu
§ 12 Abs. 1: Der letzte Satz sollte ergänzt werden um folgende Formulierung:
„… und die Widmung der Verkehrsflächen bestandskräftig geworden
ist. g)
Nach
Abs. 1 sollte ein neuer Abs. 2 eingefügt werden: "Voraussetzung für die
Übernahme ist die Nachweisführung, dass sich die hergestellten
Entwässerungsanlagen im Bestand der Berliner Wasserbetriebe befinden und dass
die Beleuchtungsanlage durch den Betreiber (z.Z. Nuon Stadtlicht GmbH)
übernommen wurden." h)
Zu
§ 12 Abs. 2 soll Folgendes unter einem neuen Unterpunkt d) ergänzt werden:
„die straßenverkehrsbehördliche Anordnung (Originalausfertigung) für die
Verkehrsbeschilderung und ggf. Fahrbahnmarkierung" i)
Zu
§ 12 Abs. 3 Korrektur: statt Absatz 1 muss es in der vorliegenden Fassung
Absatz "2" heißen. j)
Zu
§ 12 Abs. 4: Dieser Satz sollte an den Abs. 1 angehängt werden, damit der
sinngemäße Zusammenhang deutlich wird. k)
Zu
§ 12 Abs. 6: Der Satz sollte ersetzt werden durch: „Das Widmungsverfahren
wird von Berlin eingeleitet, wenn seitens des Vorhabenträgers die
vertragsgemäße Herstellung der Anlagen gemäß §11 Abs.3 schriftlich angezeigt
wurde; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. Die
Straßenbaulast im Zeitraum zwischen VOB-Abnahme und bestandskräftiger Widmung
als öffentliche Verkehrsfläche obliegt dem Vorhabenträger (siehe § 11 Abs.
2)“ Auswertung Stapl: zu a) Gemeint ist hier der
Bebauungsfortschritt der Hochbaumaßnahmen. Der Satz bleibt erhalten, weil die
Ausführung der Hochbaumaßnahmen nicht zeitgleich mit den Erschließungsanlagen
erfolgt. zu b) Hinweise werden in den
Durchführungsvertrag eingearbeitet. zu c) Der Text in Klammern „(ggf.
auch abschnittsweise)“ wird gestrichen. zu d) In § 11 Abs 3 wird nach Satz 4
folgender Satz eingefügt: „Die VOB-Abnahme ist die Voraussetzung für die
Übernahme in die Straßenbaulast, die erst danach erfolgen kann.“ zu e) Die Worte werden geändert. zu f)
Es
wird folgender Text ergänzt: „und die Widmung der Verkehrs- und
Grünflächen bestandskräftig geworden ist“. zu g) Der vorgeschlagene Satz wird unter
Absatz 1 ergänzt. zu h) Die Ergänzung wird unter d)
eingefügt. zu i)
Die
Änderung wird eingearbeitet zu j)
Der
Satz wird in § 12 Abs. 1 eingefügt. zu k) Absatz 6 (nach Änderung zu j) Absatz
5) wird entsprechend geändert. 10.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, UmNat, FB Umwelt, Der Fachbereich Umwelt
hat in diversen Stellungnahmen aufgrund mehrerer erforderlicher Überarbeitungsschritte zahlreiche Anregungen
zur Überarbeitung des Umweltberichtes gegeben. Der Umweltbericht wurde daher
umfassend überarbeitet. Sämtliche Anregungen haben darin Niederschlag gefunden.
Der neue Umweltbericht liegt mit Datum vom 12.02.08 vor. Der FB Umwelt hat dem
Bericht vollständig zugestimmt. Die
Grundwasseruntersuchungen sind inzwischen vervollständigt worden. Der
Fachbereich Umwelt hat im Ergebnis dessen die Befreiung vom Altlastenverdacht
aus dem Bodenbelastungskataster vorgenommen. Dies wurde mit Schreiben UmNat U
211 vom 19.11.07 an die Stadtplanung bestätigt. Der entsprechende Auszug aus
dem Bodenbelastungskataster liegt vor. 11.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, UmNat, FB Naturschutz u.
Landschaftspflege Der Fachbereich
Naturschutz und Landschaftspflege hat mit Stellungnahme vom Mai 2007 zahlreiche
Anregungen zur Überarbeitung des Umweltberichtes gegeben. Des Weiteren wurde es
erforderlich, die Eingriffsbewertung zu überarbeiten, da der Ansatz, welche
Flächen Innen- und welche Außenbereich sind, nicht korrekt war. Der
Umweltbericht wurde daher umfassend überarbeitet. Sämtliche Anregungen haben
darin Niederschlag gefunden. Der neue Umweltbericht lag mit Datum vom 22.08.07
vor. Der FB NL hat dem Bericht vollständig zugestimmt. Ergebnis: Die Inhalte des B-Planentwurfs
werden beibehalten. Der Umweltbericht wurde grundlegend überarbeitet. Die
textlichen Festsetzungen wurden entsprechend den Hinweisen überarbeitet und
lauten nunmehr wie folgt: Textliche Festsetzungen 11-6 VE: 1.
Im
allgemeinen Wohngebiet WA sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 - 5 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2.
Auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen und privaten
Straßen mit Ausnahme der festgesetzten Stellplatzflächen sind, Carports,
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht zulässig.
Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und Müllboxen. 3.
Im
allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und
Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie
Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 4.
Im
allgemeinen Wohngebiet ist je angefangener 250 m2 nicht überbaubarer
Grundstücksfläche mindestens 1 standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Zu
erhaltene Bäume werden angerechnet. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. 5.
Die
Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.
Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6.
Die
Fläche mit der Bezeichnung ABCDEFGHIJKLMA ist mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der
zuständigen Unternehmensträger zu belasten. 7.
Die
Fläche mit der Bezeichnung OPQRO ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten. 8.
Die
Einteilung des öffentlichen verkehrsberuhigten Bereiches ist nicht Gegenstand
der Festsetzung. Hinweis: Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 4
und 5 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzlisten empfohlen. Begründung zur Umstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-6 Der Investor hat erklärt, dass er das Gelände nicht mehr selbst mit Wohnungen bebauen möchte und seinen Antrag auf VE-Plan mit Schreiben vom 08.01.08 zurückgezogen. Daher kann das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern muss in Form eines konventionellen Bebauungsplans weitergeführt werden. Der Bebauungsplan erhält damit die Nummer 11-6 ohne den Zusatz „VE“. Der bisherige Durchführungsvertrag wird überarbeitet und als städtebaulicher Vertrag einschließlich eines Erschließungsvertrages abgeschlossen. |
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Legende
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Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
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