Drucksache - DS/0788/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-44/18 für die südlich der Grundstücke Landsberger Allee 255/267 gelegene Teilfläche der Stellplatzanlage, Flurstücke 126, 127, 128, 129, 158 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
27.03.2008 
17. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes  zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre 11-44/18 für die südlich der Grundstücke Landsberger Allee 255/267 gelegene Teilfläche der Stellplatzanlage, Flurstücke 126, 127, 128, 129, 158 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen (Anlage 1).

 

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 22.01.2008 den BA-Beschluss 6/022/2008 zur Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung 11-44 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB gefasst, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 5 vom 01.02.2008.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-44 umfasst die Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich gelegene Stellplatzanlage im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen. Das Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der Sicherung der Stellplatzanlage. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war der seit geraumer Zeit bestehende Vermarktungsdruck einzelner Investoren für eine gewerbliche Nutzung auf Flächen der Stellplatzanlage südlich der Wohngebäude Landsberger Allee 255 bis 267.

Die Wohnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nach 1990 im Rahmen der Vermögenszuordnung mit der Stellplatzanlage an die WBG Friedrichshain und die HOWOGE übertragen bzw. verkauft worden. Die Parkplatzflächen wurden geteilt. Die westlichen Parkplatzflächen wurden der WBG Friedrichshain und dem Wohnblock Landsberger Allee 255/267, die östlichen Parkplatzflächen wurden der HOWOGE und dem Doppelwohnhochhaus Landsberger Allee 273/275 zugeordnet. Es bestand Übereinkunft, dass diese Stellplatzanlage auch für die Mieter der HOWOGE aus den Wohnblöcken Zechliner Straße 1-5 und Zechliner Straße 8-24 zur Verfügung steht.

Das Grundstück Landsberger Allee 273/275 ist später von der HOWOGE an einen privaten Wohnungsbauträger ohne Stellplatzanlage weiter verkauft worden.

 

Für diese Stellplatzanlage liegt uns ein Vorbescheidsantrag für einen eingeschossigen Lebensmittelmarkt vor. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig, widerspricht jedoch dem Planungsziel der Erhaltung der bestehenden Stellplatzanlage und der vorhandenen städtebaulichen Ordnung.

 

Mit der Aufgabe der Stellplatzanlage kann der bereits jetzt bestehende und durch die ständige Zunahme der Motorisierung der Bevölkerung weiter steigende Bedarf an PKW-Stellplätzen für die Mieter der angrenzenden Wohngebäude in angemessener Entfernung nicht mehr abgedeckt werden. Aufgrund des nur geringen Straßenquerschnitts der öffentlichen Anliegerstraßen ist eine Ver-

lagerung des ruhenden Verkehrs auf das öffentliche Straßenland nicht möglich. Deshalb verfolgt der Bebauungsplan die Absicht, den auf den Planungsflächen vorhandenen Wohnungsbestand und die Stellplatzflächen planungsrechtlich zu sichern.

 

Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht wird oder wesentlich erschwert werden würde, ist zur Sicherung des Planungsziels das beantragte Vorhaben mit Bescheid Nr. 125/2008 vom 20.02.2008 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 31.10.2008 zurückgestellt worden.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-44 ist der Erlass der Veränderungssperre für die genannten Grundstücke unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

 

Anlage 2:      räumlicher Geltungsbereich

 

 

 

 

 

Berlin, den       .03.2008

 

 

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 


Anlage 1

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-44/18

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

vom........................2008

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für die südlich der Grundstücke Landsberger Allee 255/267 gelegene Teilfläche der Stellplatzanlage, Flurstücke 126, 127, 128, 129, 158 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bauge­setzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

     Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   .2008

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 


Anlage 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre 11- 44/18

für die südlich der Grundstücke Landsberger Allee 255/267 gelegene Teilfläche der Stellplatzanlage, Flurstücke 126, 127, 128, 129, 158

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                           

 Maßstab 1:5000

 

 

 
 

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