Drucksache - DS/0742/VI  

 
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kostenloses vollwertiges Mittagessen für alle Kinder"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBmin 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.02.2008 
16. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage Unterschriftsbogen  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 12. Februar 2008 beschlossen, dass das ange-zeigte Bürgerbegehren „Kostenloses vollwertiges Mittagessen für alle Kinder“ mit dem Text gemäß der Anlage zulässig ist.

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 16.01.2008 zeigte Herr Sett-Weigel stellvertretend für den Kreisverband Lichtenberg Die GRAUEN /Graue Panther und drei Vertrauenspersonen ein Bürgerbegehren an. Dieses ist darauf gerichtet, das Bezirksamt Lichtenberg aufzufordern, sich beim Senat dafür einzusetzen, allen Kindern, die im Bezirk eine Kindertagesstätte bzw. eine Grund-schule besuchen, ein kostenloses vollwertiges Mittagessen anzubieten.

 

Das Bürgerbegehren der Antragsteller ist auf Ausspruch einer Empfehlung im Sinne des         § 13 Abs. 3 BezVG gerichtet. Diese Vorschrift stellt klar, dass die BVV auch in Angelegen-heiten, in denen das Bezirksamt keine unmittelbare Verwaltungszuständigkeit hat, initiativ werden darf.

 

Die zur Zeit bestehende Pflicht der Eltern zu einer Kostenbeteiligung bzw. zur Kostentragung beruht auf einer landesgesetzlichen Regelung in § 8 des Tagesbetreuungskostenbeteili-gungsgesetzes – TKBG – und in § 19 Abs. 1 des Schulgesetzes.

 

§ 8 TKBG verweist auf § 3 Abs. 1 Satz 4 des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgeset-zes – KTKBG - in der bis zum 31.07.2005 geltenden Fassung, da eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 TKBG bisher nicht vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 KTKBG beträgt der von den Eltern zu tragende Verpflegungsanteil für die Bereitstellung einer warmen Mahlzeit danach grundsätzlich 23,00 Euro monatlich.

 

Bezogen auf Schulen regelt § 19 Abs. 1 Schulgesetz, dass das Angebot der ergänzenden Betreuung in der Ganztagsschule in der offenen Form ein kostenbeteiligungspflichtiges Mit-tagessen umfasst, soweit nicht nur die Betreuungszeit von 06.00 bis 07.30 Uhr in Anspruch genommen wird. Im Übrigen sollen die Kinder auf eigene Kosten ein Mittagessen erhalten.

 

Diese landesgesetzlichen Regelungen sind gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständig-keitsgesetzes für den Bezirk bindend. Die Bereitstellung eines kostenlosen vollwertigen Mittagessens für Kinder in Kindertagesstätten und Grundschulen ist dem Bezirk daher ohne Änderung dieser landesgesetzlichen Regelungen verwehrt.

 

Von den Antragstellern wurde der in der Anlage beigefügte Muster-Unterschriftenbogen eingereicht sowie drei auf Herrn Sett-Weigel lautende Vollmachten. Die Bezirksaufsicht wurde über das eingereichte Bürgerbegehren informiert.

 

Eine Begründung eines Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den je-weiligen Antragstellern.

 

Bezirklicherseits wurde der eingereichte Text um die vom Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene Kostenschätzung ergänzt.

 

Emmrich

 

1 Anlage

 
 

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