Drucksache - DS/0742/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das
Bezirksamt hat auf seiner Sitzung am 12. Februar 2008 beschlossen, dass das
ange-zeigte Bürgerbegehren „Kostenloses vollwertiges Mittagessen für alle
Kinder“ mit dem Text gemäß der Anlage zulässig ist. Begründung Mit Schreiben vom 16.01.2008 zeigte
Herr Sett-Weigel stellvertretend für den Kreisverband Lichtenberg Die GRAUEN
/Graue Panther und drei Vertrauenspersonen ein Bürgerbegehren an. Dieses ist
darauf gerichtet, das Bezirksamt Lichtenberg aufzufordern, sich beim Senat
dafür einzusetzen, allen Kindern, die im Bezirk eine Kindertagesstätte bzw.
eine Grund-schule besuchen, ein kostenloses vollwertiges Mittagessen
anzubieten. Das Bürgerbegehren der Antragsteller
ist auf Ausspruch einer Empfehlung im Sinne des § 13 Abs. 3 BezVG gerichtet. Diese
Vorschrift stellt klar, dass die BVV auch in Angelegen-heiten, in denen das
Bezirksamt keine unmittelbare Verwaltungszuständigkeit hat, initiativ werden
darf. Die zur
Zeit bestehende Pflicht der Eltern zu einer Kostenbeteiligung bzw. zur
Kostentragung beruht auf einer landesgesetzlichen Regelung in § 8 des
Tagesbetreuungskostenbeteili-gungsgesetzes – TKBG – und in § 19
Abs. 1 des Schulgesetzes. § 8 TKBG
verweist auf § 3 Abs. 1 Satz 4 des Kita- und
Tagespflegekostenbeteiligungsgeset-zes – KTKBG - in der bis zum
31.07.2005 geltenden Fassung, da eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 TKBG
bisher nicht vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 KTKBG beträgt der von den Eltern
zu tragende Verpflegungsanteil für die Bereitstellung einer warmen Mahlzeit danach
grundsätzlich 23,00 Euro monatlich. Bezogen auf
Schulen regelt § 19 Abs. 1 Schulgesetz, dass das Angebot der ergänzenden
Betreuung in der Ganztagsschule in der offenen Form ein
kostenbeteiligungspflichtiges Mit-tagessen umfasst, soweit nicht nur die
Betreuungszeit von 06.00 bis 07.30 Uhr in Anspruch genommen wird. Im Übrigen
sollen die Kinder auf eigene Kosten ein Mittagessen erhalten. Diese
landesgesetzlichen Regelungen sind gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständig-keitsgesetzes
für den Bezirk bindend. Die Bereitstellung eines kostenlosen vollwertigen
Mittagessens für Kinder in Kindertagesstätten und Grundschulen ist dem Bezirk
daher ohne Änderung dieser landesgesetzlichen Regelungen verwehrt. Von den Antragstellern wurde der in
der Anlage beigefügte Muster-Unterschriftenbogen eingereicht sowie drei auf
Herrn Sett-Weigel lautende Vollmachten. Die Bezirksaufsicht wurde über das
eingereichte Bürgerbegehren informiert. Eine Begründung eines
Bürgerbegehrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Deren Beifügung ist jedoch
statthaft. Die Verantwortung für die darin enthaltenen Aussagen liegt bei den
je-weiligen Antragstellern. Bezirklicherseits wurde der
eingereichte Text um die vom Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 6 BezVG vorgesehene
Kostenschätzung ergänzt. Emmrich 1 Anlage |
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