Drucksache - DS/0712/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-39
Arbeitstitel: Darßer Straße/Ecke Falkenberger Chaussee
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.02.2008 
16. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11- 39

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11- 39 für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7, Falkenberger Chaussee und Darßer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung.

 

 

 

Berlin, den        .02.2008

 

 

___________________                                      ___________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 1

 

  Räumlicher Geltungsbereich

  des Bebauungsplanes 11-39

 

      für das Gelände zwischen Barther Straße, Falkenberger Chaussee 1/7,
   Falkenberger Chaussee und Darßer Straße

            im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Neu- und Alt-Hohenschönhausen

 

 

  

                                                                                                                         Maßstab 1:5000

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von Mischgebiet sowie Grün- und Verkehrsflächen, einschließlich
U-Bahntrasse

 

                                                                                                                                                      

                                                                                                                                           Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,

des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

40 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirk Pankow und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A1 - vom 29.11.2007 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

-       Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

-       Deutsche Post Real Estate Region Ost

-       Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 8.2

-       Handwerkskammer Berlin

-       Industrie- und Handelskammer zu Berlin

-       LAGetSi Referat I A

-       Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung II D 60

-       Bezirksamt Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement

-       Bezirksamt Lichtenberg, Immobilienservice

-       Bezirksamt Lichtenberg, FB Vermessung

-       Amt Ahrensfelde/ Blumberg.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk keine Anregungen:

-         Berliner Feuerwehr

-         IT-Dienstleistungszentrum Berlin

-         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE 124

-         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A

-         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV S 1

-         Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen

-         Bezirksamt Lichtenberg, Sozialamt

-         Bezirksamt Lichtenberg, Bauen - Tiefbauamt

-         Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Kultur und Bürgerdienste

-         Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

-         Bezirksamt Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt.

 

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

 

1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe

 

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/ -ausbau/ -umbau) gestellt werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

2. Berliner Verkehrsbetriebe

 

Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befinden sich die in dem beigefügten Lageplan eingezeichneten Kabelanlagen/ Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung der Straßenbahn. Speleikartenausschnitt 42611 A

Die entsprechende Höhenlage unserer Kabel ist zu sichern.

Im Bereich Ihrer geplanten Baumaßnahme befindliche Fahrleitungs- und Erdungsanlagen der Straßenbahn sind zu beachten. Vor Beginn Ihrer Baumaßnahme bitten wir Sie um Rücksprache mit unserem zuständigen Bereichsleiter Herrn Haese/ Tel. 25630481, Funk-Tel. 0177-8065157. Wegen genauer Trassenbestimmung durch Kabelortung und/ oder Sicherungsmaßnahmen an unseren Kabeln bitten wir um Abstimmung mit unseren zuständigen Bereichsleitern: bei Bahnstromkabeln der Straßenbahn mit Herrn Timm/ Tel. 25630741, Funk-Tel. 0177-2483821; bei unverrohrten Kabeltrassen sind unsere Kabel mit Kabelschellrohren abzudecken. Es hat eine Abnahme durch Herrn Timm zu erfolgen.

Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibuslinienverkehr in ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnilinienbusbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits die Umleitungen 10 Wochen, bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit unserem Herrn Rippert/ Tel. 25629148 anzuberaumen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

3. Berliner Wasserbetriebe, Bereich Netz- und Anlagenbau 

 

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Darßer Straße sowie in der Falkenberger Chaussee Wasserversorgungs- und Entwässe-rungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Diese vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass ein direkter Trinkwasserhausanschluss an die Hauptleitung DN 1200 in der Darßer Straße nicht möglich ist. Für die vorgesehene Bebauung im Geltungsbereich kommt ein Hausanschluss nur an die auf der Westseite der genannten Straße gelegenen Versorgungsleitung DN 150 in Frage.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass mit der geplanten Bebauung in den vorgesehenen Baugrenzen im Südteil des Bebauungsplanentwurfes eine Gefährdung unserer Trinkwasser-hauptleitung DN 1200 zu erwarten ist. Gegebenenfalls erforderliche Auswechselungen der Leitung sind vom Veranlasser zu tragen.

Von Nordwesten kommend liegt Richtung Südosten im Geltungsbereich eine Abwasser-druckleitung (ADL) DN 1000. Für diese ADL ist nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden, deren Eintragungen im Grundbuch zur Zeit vorbereitet werden.

Außerdem muss für die Trinkwasserhauptleitung DN 1200 unmittelbar an der Darßer Straße im westlichen Teil des Bebauungsplanentwurfes ein Leitungsrecht (siehe Anlage Leitungs-recht) zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorgesehen werden.

Den Beauftragten der Berliner Wasserbetriebe ist zu den genannten Anlagen jederzeit der ungehinderte Zugang mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 260 kN (26 t) bei einer Fahrspurbreite von mindestens 3,50m zu gewährleisten.

Zusätzlich zu der bereits genannten ADL DN 1000 im Geltungsbereich liegen im öffentlichen Straßenland der Darßer Straße eine ADL DN 1000 sowie in der Falkenberger Chaussee zwei ADL DN 1200. Baumaßnahmen sind derzeit im Geltungsbereich von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplan-verfahren zu berücksichtigen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung berücksichtigt.

Der Hinweis zum Leitungsrecht für die Trinkwasserhauptleitung DN 1200 wird nicht berücksichtigt. Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereichs ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. So wie bereits für die Abwasserdruckleitung ist durch den Leitungsträger auch bezüglich der Trinkwasserhauptleitung zu verfahren.

Entsprechend beigefügten Leitungsplänen der BWB befinden sich die Leitungen außerhalb überbaubarer Flächen, so dass keine Beeinträchtigung des Leitungsbestandes zu erwarten ist.

 

4. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG / Immobilien/ Immobilienplanung

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die Leitungsrechte für die gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden. Zwei Pläne mit gekennzeichneten Anlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH sind im Maßstab 1:500 beigefügt. Im Namen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH bitten wir um Berücksichtigung in diesem Bebauungsplan.

 

Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereichs ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr.

Die Sicherung eines Zugriffsrechts auf öffentlichen Flächen ist grundsätzlich überflüssig, da der öffentliche Eigentümer bereit sein wird, die erforderliche Inanspruchnahme zum Wohl der Allgemeinheit zu ermöglichen.

Im Übrigen befinden sich die Leitungen außerhalb überbaubarer Flächen, so dass keine Beeinträchtigung des Leitungsbestandes zu erwarten ist.

 

Über Planungen oder Trassenführungen für die Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können wir zur Zeit keine Aussage treffen. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe 10 70 49 86, nennen wir Ihnen den Bereich Mittelspannungsservice, Projektmanagement Nord, Hr. Kochert, Tel. 267-11537.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

5. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG / Bereich Wärme, Vertrieb/ Netz Berlin Ost

 

Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin. An dem genannten Grundstück liegen Fernwärmetrassen 2 x DN 1200 und 2 x DN 400. Diese sind bei Ihren Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Es gilt dabei die „Richtlinie zum Schutz der Vattenfall Fernwärmeanlagen des Bereiches Wärme“, Ausgabe März 2005.

Bei den geplanten Baumaßnahmen muss die Fernwärmeversorgung der zu versorgenden Abnehmer gewährleistet bleiben.

Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen in Ihre Planungsunterlagen zu übernehmen. Dazu wenden Sie sich bitte an unsere Plankammer (W-VA/ P).

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

Aufgrund der Neufassung des Baugesetzbuches, 3. Abschnitt, § 9.23 sowie der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden (Energiesparverordnung EnEV vom 16. November 2001) bitten wir Sie, nachfolgende Formulierung aufzunehmen:

„Die Energieversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primärenergie sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.“

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

6. Westfälische Gesellschaft für Geoinformation u. Ingenieurdienstleistung mbH (WGI)    
     im Auftrag der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (NBB)
     für GASAG Berliner Gaswerke AG

 

Von der WGI wurde ein Leitungsplan eingereicht mit Hinweis auf Unverbindlichkeit von Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe.

Lage und Verlauf der Leitungen sind  in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen und aktuell zu Beginn der Bauphase festzustellen. Zu beachten sind weitere Leitungen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

In den Bereichen von Potentialmessstellen sind Kabelanlagen der NBB vorhanden, die zu Messschränken, bzw. Pfählen führen. Diese Kabel sind nicht dokumentiert; es sind die vorgenannten Erkundungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes bestehen seitens NBB z.Z. keine Planungen.

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verändert werden, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

Der Hinweis zur Festsetzung von Flächen für Versorgungsleitungen außerhalb öffentlicher Erschließungsflächen wird nicht berücksichtigt. Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereichs ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Wie aus dem beigefügten Plan der NBB für das Plangebiet zu entnehmen ist, befindet sich lediglich eine Leitung innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes 11-39, die ausschließlich der Versorgung des Grundstückes Falkenberger Chaussee 7 dient. Leitungsrechte sind nicht erforderlich.

 

 

7. Verkehrslenkung Berlin VLB D 2

 

Nach Abstimmung mit dem LZA-Bereich gibt es gegen den Vorentwurf hinsichtlich der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden LZA Falkenberger Chaussee/ Darßer Straße – Malchower Weg keine Bedenken oder Hinweise. Eine Anordnung notwendiger straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen, für die Flächen des öffentlichen Straßenlandes, erfolgt nach Vorlage entsprechender Bauausführungspläne.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 23

 

1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Fest-
    legungen (textliche Darstellung 1)

 

Ergänzend zu unserer Stellungnahme I B 22 vom 27.06.07 weisen wir darauf hin, dass der FNP aufgrund Senats- bzw. Abghs-Beschluss zu weiteren Änderungen jetzt wie folgt zu zitieren ist: Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096).

 

Die Hinweise werden berücksichtigt und die Begründung entsprechend angepasst.

 

2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen
     thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplänen

 

Es ist hierzu nichts vorzutragen.

Anmerkung: Es ist nicht nachvollziehbar, warum die geringfügige Erweiterung der Straßenverkehrsflächen einen Übernahmeanspruch des privaten Eigentümers begründen soll. Gemeint ist wohl, dass die für die Erweiterung der Straßenverkehrsflächen benötigten privaten Grundstücksflächen durch Berlin erworben werden müssen. § 40 Abs. 2 BauGB (Übernahmeanspruch) ist hier u.E. nicht anwendbar.

 

Hierzu ist seitens Stapl folgendes zu bemerken: Die Erweiterung der Straßenverkehrsflächen vollzieht sich auf privaten Grundstücksflächen, die bisher nicht für den öffentlichen Verkehr genutzt wurden, so dass der Grundstückseigentümer sehr wohl einen Anspruch auf Übernahme der betreffenden Flächen und eine daraus resultierende finanzielle Entschädigung geltend machen kann (siehe auch Hinweise unter 8. Senatsverwaltung für Finanzen).

 

 

9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B 43

 

Zum Bebauungsplan 11-39 besteht in verkehrsplanerischer Hinsicht folgender Hinweis bzw. Bedenken von gesamtstädtischer Bedeutung:

Die Planung der U-Bahntrasse und ihre Flächenfreihaltung im betroffenen Bereich werden bestätigt. Für die U-Bahntrasse ist jedoch eine 12 m breite Fläche zu berücksichtigen, so dass die Fläche, für die die Festsetzung Nr. 5 gilt, in Richtung vorgesehene Grünfläche nach Norden zu erweitern ist.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt, die Planzeichnung entsprechend geändert und die textliche Festsetzung Nr. 5 ergänzt.

 

 

10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung X F 33

 

Es gibt nachfolgende Hinweise:

 

-          Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem o. g. Gelände ergeben. Es werden daher im Rahmen der zuständigen Verantwortlichkeit gem. § 2, Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 11.05.99 (GVBI. S. 164) in Verbindung mit Nr. 1, Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKatOrd) keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden kann. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist unter der Notrufnummer 110 umgehend zu verständigen.

-          Sind von den Baumaßnahmen Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin einschließlich der Netzanschlüsse betroffen, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber, derzeit Nuon Stadtlicht GmbH, Egellsstraße 21, 13507 Berlin, Tel. 40902281 abzustimmen, das gilt auch bei Auswirkungen auf die Beleuchtungsqualität. Arbeiten an den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung, den Netzanschlussleitungen und die Herstellung von Beleuchtungsprovisorien gehen zu Lasten des Verursachers. Für Straßenbaumaßnahmen ist ein Beleuchtungsprojekt bei dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung Berlins einzureichen. Die Kosten für die Beleuchtungsanlage sind in die Straßenbaumaßnahme mit aufzunehmen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

11. Senatsverwaltung für Finanzen I D VV

 

1.      Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):

      keine Bedenken.

2.      Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):

Wie ich dem Entwurf des Bebauungsplanes entnehmen konnte, werden durch die Festsetzung von Erweiterungen der Straßenverkehrsflächen Voraussetzungen geschaffen, die einen Übernahmeanspruch des Eigentümers begründen. Vor weiterer Konkretisierung der Planung und Begründung von Bindungswirkungen sind daher die Erfassung der von Berlin zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung zwingend erforderlich. Es ist daher sicherzustellen, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen sowie dem Ankauf von Grundstücken keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch finanzielle Auswirkungen einzuplanen sind, die von den Planungserfordernissen ausgelöst, bereits bei rechtskräftiger Festsetzung von Bebauungsplänen für gesetzliche Ansprüche auf Geldentschädigung und Grundstücksübernahmen anfallen können (§§ 39 ff BauGB).

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die zu erwerbenden Flächen werden auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt. Daraus ergibt sich eine geringfügige Reduzierung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung neben der Zufahrt von der Darßer Straße aus zugunsten der Mischgebietsfläche. Die Kosten für den Erwerb zusätzlicher öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich der Gehwege Falkenberger Chaussee und Darßer Straße werden im Laufe des Verfahrens ermittelt und bei der Investitionsplanung berücksichtigt.

 

 

12. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II D 25

 

Gegen den B-Planentwurf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Das Planmaterial enthält keine Aussagen, ob die Kanäle der Schmutz- und Regenwasserkanalisation ausreichende Kapazitäten bieten, um das Plangebiet entwässern zu können. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten der Kanalnetze vorhanden sind, müssen ggf. Rückhaltemaßnahmen, die mit einem bestimmten Flächenbedarf verbunden sein können, ergriffen werden, wobei die §§ 29ff und 36a des Berliner Wasser Gesetzes zu berücksichtigen sind. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA A-138.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

13. Landesdenkmalamt

 

Nach Prüfung der Unterlagen und nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im Landesdenkmalamt Berlin sind in dem beplanten Bereich Bau,- Boden- oder Gartendenkmale nicht bekannt. Denkmalpflegerische Belange sind durch das vorgelegte Bebauungsplanentwurfsverfahren 11- 39 derzeit demnach nicht berührt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

14. Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz GesHyg 5

 

Gegen das Planungsziel der Festsetzung eines Mischgebietes und der U-Bahntrasse mit geplanter geschlossener Blockrandbebauung (anteilig Wohn- und Gewerbenutzung) entlang der Hauptverkehrsstraßen bestehen aus umweltmedizinischer Sicht derzeit keine grundsätzlichen Einwände.

Das Gebiet ist aufgrund der Lage an einer stark frequentierten Kreuzung nicht unerheblichen Immissionen (Lärm, Abgase) ausgesetzt. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen sind daher unbedingt durchzusetzen.

Sollten Bodenkontaminationen festgestellt werden, ist das Gesundheitsamt zu informieren.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

15. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung zum Vorentwurf des
B 11-39 wurden durch den Fachbereich N/L geprüft.

Aus landschaftsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände zu den Intentionen des Planes.

Da bereits gewerbliche Nutzungen im Kreuzungsbereich Falkenberger Chaussee/ Darßer Straße bestehen, die Flächen größtenteils versiegelt sind, nur vereinzelt schützenswerter Baumbestand vorhanden ist, hat aus landschaftsplanerischer Sicht die Durchführung des Bauleitplanes keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. 

Hinweise:

1.      Der sowohl auf der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als auch innerhalb der  Parkplatzfläche geplante Fuß- und Radweg sollte unabhängig vom ruhenden und fließenden Verkehr eingeordnet werden. Eine Neuordnung der im Geltungsbereich befindlichen öffentlichen Stellplatzanlagen muss dementsprechend erfolgen.

            Hinweis auf Überquerungsmöglichkeit der Falkenberger Chaussee, in Richtung Gra-
            ben 81.

2.      Mischgebiete im Allgemeinen dienen vorwiegend dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß BauOBln.
§ 8(2,3) sind bei der Planung von mehr als 6 Wohneinheiten private Spielflächen vorzusehen.

Der Fachbereich Naturschutz/ Landschaftsplanung, Amt für Umwelt und Natur stimmt dem Entwurf des B 11-39 zu.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei Neubebauung/ Neugestaltung der betreffenden Flächen berücksichtigt. Ausgenommen davon ist der Hinweis auf eine Überquerungsmöglichkeit der Falkenberger Chaussee. Diese ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes 11-39 und kann nur bei einer Umgestaltung des Straßenraumes geprüft werden.

 

 

16. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Umwelt

 

Der Bebauungsplanbereich ist im Bodenbelastungskataster nicht als altlastenverdächtige Fläche erfasst. In dem Bereich befindet sich jetzt Kleingewerbe (Gewerbe Heizung und Sanitär, eine Glaserei, Fliesen- und Autohandel). Die vorhandenen Gebäude lassen vermuten, dass sich dort schon über viele Jahre Gewerbe befindet. Die historische Nutzung ist uns nicht bekannt. Es kann zu Bodenverunreinigungen gekommen sein.

Die im Bebauungsplan vorgesehenen gewerblichen Nutzungsbereiche bzw. Wohnbereiche müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahme- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 und 2) einhalten, erforderlichenfalls ist belasteter Boden im nutzungsrelevanten Bereich abzutragen und nachweislich unbelasteter Boden (Vorsorgewerte der BBodSchV sind einzuhalten) einzubauen.      

Sämtlicher im Rahmen der Baumassnahmen anfallender Bodenaushub ist nach einer Deklarationsanalytik (entspr. LAGA Richtlinie) einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen. Der Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg richtet sich nach den Ergebnissen der Deklarationsanalytik.

Bei Neueinbau von Boden ist nachweislich unbelasteter Boden (Vorsorgewerte der BBodSchV sind einzuhalten) einzubauen.

Die Bodenqualität ist durch ein Zertifikat zu belegen, dass das eingebaute Bodenmaterial die Vorsorgewerte (einschließlich PAK) einhält.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei Neubebauung/ Neugestaltung der betreffenden Flächen berücksichtigt.

 

 

17. BA Lichtenberg, Amt Schule und Sport

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 11- 39 werden Planungen des Amtes Schule und Sport nicht tangiert. Auswirkungen auf die Schulentwicklungsplanung sind durch den Bebauungsplan 11- 39 somit nicht erkennbar.

Hinweise: Der Bebauungsplan tangiert indirekt den angrenzenden Schulstandort der Schule im Ostseekarree, Barther Str. 27. Daher sollten bei den Zielvorstellungen der Lärmschutz, die Verbesserung der Fußgänger- und Fahrradwegsituation Berücksichtigung finden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der dem Schulstandort Barther Straße 27 gegenüberliegende Bereich des Bebauungsplanes nimmt die derzeit existierende Nutzung auf, d.h. die bestehenden öffentlichen und privaten Stellplatzanlagen bleiben erhalten. Da keine Überbauung dieser Flächen geplant ist, ändert sich auch an der Lärmbeeinträchtigung der dahinter liegenden Flächen nichts. Bezüglich der Fußgänger- und Fahrradwegsituation trifft der Bebauungsplan folgende Regelungen:

-          Verbreiterung der Fußwege sowohl in der Falkenberger Chaussee, als auch in der Darßer Straße

-          Festsetzung einer Fuß- und Radwegeverbindung im Bereich der U-Bahntrasse, die den B-Planbereich diagonal quert.

 

 

18. BA Lichtenberg, Wirtschaftsförderung

 

Das betrachtete Areal trägt in seiner derzeitigen Situation in keiner Hinsicht dem exponierten Standort Rechnung. Dieser ist Bestandteil des besonderen Stadtteilzentrums Prerower Platz.

Eine Entwicklung, die sowohl nutzungsseitig, als auch optisch positiv zur Imageverbesserung beiträgt, ist in jedem Fall anzustreben. Die Intentionen des B-Planentwurfes werden daher ausdrücklich unterstützt.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

19. BA Lichtenberg, Jugendamt

 

In der vorliegenden Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes 11-39 wird im Rahmen der Planungsinhalte u. a. auf die Schaffung einer geschlossenen Blockrandbebauung verwiesen. Diese ist im gegenwärtigen Stadium städtebaulich konzeptionell noch nicht untersetzt, so dass momentan aus Sicht des Jugendamtes noch keine Aussagen zum Bedarf getroffen werden können.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Ergebnis

 

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise haben zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung geführt:

 

 

Planzeichnung

-     Verbreiterung der U-Bahntrasse in Richtung Norden auf insgesamt 12 m

-     Verringerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung neben der Zufahrt Darßer Straße zugunsten von Mischgebietsfläche

-      

 

Textliche Festsetzungen

-     Ergänzung der TF 5, die nunmehr folgenden Wortlaut hat:

     Auf der Fläche ABCDA befindet sich die in Aussicht genommene U-Bahntrasse. An-
     pflanzungen dürfen nur flachwurzelnd sein, sonstige Befestigungen müssen leicht zu be-
     seitigen sein.

 

 

Begründungstext

-      Die Änderungen der Planzeichnung werden im Begründungstext entsprechend begründet

-      Aufnahme der Hinweise bzw. Überarbeitung des Begründungstextes gemäß den Hinwei-
sen der Träger öffentlicher Belange Nr. 5, 8, 9 und 11.

 

 

 

Darüber hinaus erfolgte im Rahmen der Weiterbearbeitung noch folgende Änderung:

 

Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 11-39, der zusätzlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vorsah, ist mit der Erarbeitung des Planentwurfes auf diese Gebietskategorie zugunsten eines Mischgebietes verzichtet worden. Maßgeblich dafür war die Überlegung, ein möglichst breit gefächertes Nutzungsspektrum auf den nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehenden Bauflächen zu ermöglichen.

 

 
 

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